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Wenn man online bei Unternehmen ein Konto erstellt, wird man automatisch gefragt, ob man auch den E-Mail-Newsletter abonnieren möchte. Wenn man dann ein Häkchen in das Kästchen setzt, hat man gegenüber dem Unternehmen seine Einwilligung in das Empfangen von Werbe-E-Mails erteilt. Oft bekommt man dann jahrelang lästige E-Mails, die nach einer gewissen Zeit lästig werden können.
Doch wie lange ist denn eine solche Einwilligung gültig? Und erlischt diese vielleicht, wenn man das Konto löscht und dann vier Jahre keine Mails mehr erhält? Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich das Amtsgericht München.
(AG München, Urteil vom 14.02.2023 - 161 C 12736/22)
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bei Erstellung eines Accounts bei der Beklagten den Newsletter abonniert. Zu diesem Zeitpunkt war er auch Mitglied bei dem von der Beklagten unterhaltenen Golfclub. Als dieser diese Mitgliedschaft dann beendete, wurden ihm keine E-Mails mehr zugestellt. Auch in das Konto hat er sich seitdem nicht mehr eingeloggt. Vier Jahre später erhielt der Kläger plötzlich erneut E-Mails. Die Beklagte war der Meinung, dass diese E-Mails keine Werbung enthielten, was dann grundsätzlich zulässig sei.
Die fragliche E-Mail der Beklagten enthielt unter anderem eine Einladung, den Social-Media-Kanälen der Beklagten auf Instagram und Facebook zu folgen.
Werbung ist nach dem Bundesgerichtshof jede Äußerung eines Gewerbes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.
Darunter falle auf jeden Fall das „herzliche Einladen“ den Social-Media-Kanälen zu folgen. Zudem enthielt die E-Mail die Ankündigung, dass die Mitglieder im neuen Jahr mit spannenden und ungewöhnlichen Neuerungen begeistert werden würden. Laut dem AG München wollte die Beklagte damit ihre Reichweite in den sozialen Medien erhöhen, damit bereits geschlossene Abonnements erhalten blieben. Es handele sich demnach um Werbung.
Grundsätzlich erlischt eine erteilte Einwilligung nicht einfach durch Zeitablauf. Jedoch kann nach den Umständen des Einzelfalls etwas anderes gelten. Das gelte insbesondere dann, wenn der Kläger aus dem Golfclub ausgetreten ist, der Beklagten dies auch bekannt war und dann auch den E-Mail-Versand einstellte. Nach einem Ablauf von vier Jahren ohne zwischenzeitliche Kontoanmeldung des Klägers dürfe die Beklagte nicht mehr davon ausgehen, dass eine Einwilligung noch bestünde. Die Beklagte hätte sich vielmehr vorher beim Kläger erkundigen müssen, ob noch Interesse an solchen Werbe-E-Mails bestünde. Eine Einwilligung erlischt in solchen Fällen also nach vier Jahren.
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus §823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist bereits dann verletzt, wenn in die geschützte Privatsphäre eingriffen wird. Das ist dann der Fall, wenn elektronische Post zum Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers verschickt wird. Denn eine solche Versendung von E-Mails ist nach Artikel 13 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie EK nur zulässig, wenn vorher eingewilligt wurde. Zudem stellt das auch eine unzumutbare Belästigung im Sinne des §7 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers sei auch rechtswidrig, denn es überwiege gegenüber den Interessen des Absenders, mit Abonnenten des Newsletters zum Zwecke der Werbung in Kontakt zu treten. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger daher die Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen.
Das Gericht stellte zudem fest, dass Wiederholungsgefahr bestünde, weshalb dem Kläger auch ein Unterlassungsanspruch aus §1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog zustünde. Die Beklagte darf zukünftig keine solche E-Mails mehr an den Kläger versenden.
Heutzutage ist es gang und gäbe, dass man bei Erstellung eines Online-Kontos den Newsletter abonniert. So können Unternehmen einfach und effektiv Werbung machen. Wir als Kanzlei für Datenschutzrecht wissen genau, wann und in welcher Form solche Werbung zulässig ist. Wir beraten Sie hierzu ausführlich und im Blick der aktuellen Rechtsprechung. Gerne prüfen wir auch, ob Ihre Werbung rechtmäßig und zulässig ist, damit Gerichtsverfahren vermieden werden können. Sollte es doch so weit kommen, vertreten wir Sie selbstverständlich gerichtlich sowie außergerichtlich und setzen Ihre Interessen durch.
Dann melden Sie sich gerne bei uns. Wir beraten Sie fachlich basiert und zielorientiert in allen Belangen des Datenschutzrechts. Sie erreichen uns auch jederzeit telefonisch.