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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Urteil vom 1. Dezember 2022 (Az. 21 Sa 390/22) entschieden: Wenn Handelsvertreter gegen die Interessen ihrer Geschäftsherren durch unlauteren Wettbewerb verstoßen, machen sie sich schadensersatzpflichtig. Nach §86 des Handelsgesetzbuches (HGB) muss der Handelsvertreter sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen und er muss das Interesse des Unternehmers dabei wahren.
Wenn ein Handelsvertreter durch unlauteren Wettbewerb gegen die Interessen des Unternehmers bzw. Geschäftsführers verstößt, dann hat dieser nach den Geboten über Treu und Glauben einen Auskunftsanspruch gem. §242 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Handelsvertreterrecht ist hierbei sehr speziell. Dabei müssen diese Voraussetzungen vorliegen:
Der Unternehmer hat zunächst die Pflicht, den Verstoß des Handelsvertreters zu beweisen. Um seinen Verdacht besser zu belegen, darf er die Namen der Kunden und Kundinnen, die aus seiner Betreuung ausgeschieden sind, in das gerichtliche Verfahren einführen. Außerdem darf er die Art der betroffenen Verträge dem Gericht vorlegen. Das Gericht darf diese Angaben auch verwerten.
Das Recht der Kunden und Kundinnen auf informationelle Selbstbestimmung und das Datenschutzrecht stehen dem nicht entgegen!
Der Anspruch auf Auskunft umfasst alle Angaben, die für eine Bezifferung des Schadens oder für eine Schätzung nach § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) notwendig sind. Darunter fallen auch die Angaben über die Kunden oder der Handelsvertreter, die zuvor von dem Unternehmer betreut wurden. Hier ist erneut zu erwähnen, dass Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kunden oder Handelsvertreter und das Datenschutzrecht nicht entgegenstehen. § 287 ZPO besagt, dass das Gericht nach freier Überzeugung unter Würdigung aller Umstände entscheidet, wie hoch der Schaden ist, wenn dieser Punkt unter den Parteien noch ungeklärt ist.
Die Handelsvertreter müssen – unabhängig von einer Vertragspflichtverletzung – dem Unternehmer im Rahmen ihrer Berichtspflicht nach § 86 Absatz 2 HGB und § 666 BGB Auskunft über alles zu geben, was für die Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Dazu gehören alle Auskünfte zu den Umständen, die für weitere Abschlüsse von Bedeutung sind, einschließlich der allgemeinen Marktlage. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht diese Pflicht fort, soweit es um Umstände geht, die während der Vertragslaufzeit entstanden sind. Sie findet ihre Grenze dort, wo die Auskunft für die Unternehmer keine Bedeutung mehr hat, oder für die Handelsvertreter unzumutbar ist.
> Auskunftsanspruch im Datenschutzrecht
Handelsvertreter müssen (trotz Berichtspflicht) keine Auskünfte erteilen, die Dritten ermöglichen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das bedeutet, dass sie solche Informationen zurückbehalten dürfen, durch die andere Personen einen Schadensersatz durchsetzen können. Das gilt zumindest dann, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist und der Handelsvertreter durch die Auskunft seine berufliche Entwicklung gefährden würde. Unter diesen Umständen folgt ein Auskunftsanspruch auch nicht aus Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt einer nachvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach §242 oder §241 Absatz 2 BGB.
Schließlich ist aus den Leitsätzen Folgendes zu entnehmen: Wenn der Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes geltend macht, umfasst der Streitgegenstand auch die aus dem Vertragsverhältnis folgenden Berichtspflichten.
Handelsvertreter sind stark auf ihre Provision und auf die Vermittlung angewiesen. Bei Streitigkeiten ist es oft schwierig, gegen den Unternehmer seine Ansprüche geltend zu machen. Andererseits kann es auch vorkommen, dass der Handelsvertreter bei starken Vertragsverletzungen versucht, leicht davon zu kommen. Egal auf welcher Seite Sie stehen, SBS LEGAL unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und der Einforderung Ihres Rechts.
Durch unsere lange Tätigkeit im Bereich des Handelsrechts haben wir ein geschultes Team aus erfahrenen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen. Wir begleiten Handels- und Vertriebsunternehmen im Bereich des Onlinehandels, stationären Handels und Direktvertriebs sowohl national, als auch international. Als Anwalt für Handelsrecht muss man aber auch die Nebenrechte wie das Gesellschaftsrecht, Scheckrecht, Wechselrecht, Wertpapierrecht, Bankrecht oder Kapitalmarktrecht kennen, da auch diese Rechtsgebiete zum Handelsrecht zählen.
Auch der Datenschutz ist schon länger Thema, welches ein Unternehmen – aber auch einen Handelsvertreter – mit neuen rechtlichen Herausforderungen konfrontiert. Als Anwalt für Datenschutz befasst sich SBS LEGAL im Datenschutzrecht mit den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Hierzu gehört mitunter auch das IT-Recht, das Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht sowie eine Reihe anderer Rechtsgebiete.
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