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§ 12a ArbGG nicht durch Art. 82 DSGVO eingeschränkt


LAG Köln beschließt, Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO hindere die Kostenregelung aus § 12a ArbGG nicht

Übersieht ein Arbeitgeber bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, dass das Profil eines ehemaligen Arbeitnehmers weiterhin im Internet abrufbar ist, so liegt darin ein Verstoß gegen Art. 17 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die einen Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers rechtfertigt.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln legt den europaweit geltenden Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dahingehend aus, dass dieser lediglich den primären Schadensersatz in Hinblick auf immaterielle Schäden regelt, die durch einen Verstoß gegen die DSGVO entstanden sind. Vermögensschäden, die als sekundäre Schäden gelten, welche durch die Rechtsverfolgung des immateriellen Schadensersatzanspruchs entstehen, seien von der DSGVO nicht erfasst und blieben damit der Regelung durch nationales Recht vorbehalten. Dies bedeutet auch, dass § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in seiner Wirkung nicht durch die DSGVO eingeschränkt werde und das materielle deutsche Prozessrecht seine Geltung behalte.

Streit um Schmerzensgeldansprüche aus Art. 82 DSGVO sowie um Erstattung von Rechtsanwaltskosten

In einem Fall, über den das LAG Köln im September 2020 urteilte (LAG Köln, Urteil vom 14.09.2020 – Az.: 2 Sa 358/20) stritten Klägerin und Beklagte um Schmerzensgeldansprüche sowie um die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Grund hierfür war, dass die Klägerin bei der Beklagten als Professorin beschäftigt war und die Beklagte im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses das Profil der Klägerin speicherte und auf ihrer Homepage verlinkte. Ursprünglich war dieses Profil als PDF gefertigt worden, was dazu führte, dass bei einer Umstellung der Homepage der Beklagten auf HTML von der Beklagten übersehen wurde, dass das Profil der Klägerin weiterhin als PDF im Internet abrufbar blieb. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses löschte die Beklagte das Profil der Klägerin von der Homepage sowie auch das Intranet-Profil, wobei das isolierte PDF jedoch über eine Googlesuche der Klägerin online abrufbar blieb, was die Beklagte übersah.

Als die Klägerin dies bemerkte, beauftragte sie ihren Rechtsanwalt, der sich mit Schreiben an die Beklagte wandte und die Löschung des Profils sowie weiterer Artikel über vergangene Forschungsvorhaben der Klägerin forderte. Dem kam die Beklagte auch unverzüglich nach.

Die Klägerin vertrat jedoch zudem auch die Ansicht, dass die Beklagte ihr die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 Euro gerechnet auf einen Streitwert von 4.000,00 Euro erstatten müsse.

12a ArbGG solle wegen Unabdingbarkeit von Art. 82 DSGVO unangewendet bleiben

Weiterhin verlangte die Klägerin über ihren Rechtsanwalt ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro aus Art. 82 DSGVO aufgrund der unberechtigten Vorhaltung des PDF auf dem Server der Beklagten. Nach Auffassung der Klägerin sei die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet, worunter auch die Kosten, die durch die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes angefallen sind, fielen. Dasselbe solle auch für die erstinstanzlichen Anwaltskosten des Schmerzensgeldverfahrens gelten. Die Klägerin verlangt, dass § 12a ArbGG wegen der Unabdingbarkeit von Art. 82 DSGVO als europäische Verordnung unangewendet bleiben müsse.

Arbeitsgericht weist Klage ab - § 12a ArbGG werde nicht eingeschränkt

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, hat der Klägerin jedoch Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 300,00 Euro zugesprochen. Das Gericht hatte in der Vorhaltung des PDF eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen, die einen Bagatellfall überschreite.

Das Arbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass § 12a ArbGG in seiner Wirkung nicht durch die DSGVO eingeschränkt werde und hat somit den Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch abgelehnt.

Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein, formulierte ihren Anspruch neu und argumentierte, dass der immaterielle Schaden auch anhand der Grundsätze der Lizenzanalogie berechnet werden müsse und nicht lediglich anhand des Verschuldensgrades und der Intensität der Rechtsverletzung. Es solle zu berücksichtigen sein, zu welchem Preis die Klägerin mutmaßlich der Beklagten die Nutzung des hier streitigen PDF für die Zeit von Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Löschung eingeräumt hätte.

Die Klägerin argumentierte weiterhin, dass es sich bei der DSGVO um eine europarechtliche Verordnung handele und deswegen der deutsche Gesetzgeber keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes gegenüber den Regelungen der DSGVO vornehmen dürfe. § 12a ArbGG müsse aus diesem Grund zumindest dahingehend unangewendet bleiben, dass die Rechtsprechung ihn auch auf den materiellen Kostenanspruch ausdehnt und nicht lediglich auf den prozessualen anwendet.

LAG Köln: Berufung der Klägerin ist nicht begründet

Das LAG Köln weist die Berufung der Klägerin ab, da diese nicht begründet sei und bestimmt, dass der Klägerin kein weiterer Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO zustehe. Der Verschuldensgrad der Beklagten sei sehr gering und es liege lediglich eine Nachlässigkeit der Beklagten vor, nicht vollumfänglich geprüft zu haben, ob weiterhin alte Dateiformate abrufbar waren.

Das LAG stimmt dem Arbeitsgericht weiterhin zu, dass die Intensität der Rechtsverletzung marginal war, da auch fraglich ist, wieviele Personen das PDF tatsächlich seit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angeklickt haben (laut der Beklagten soll es nur zwei Zugriffe gegeben haben), sodass die Beklagte irgendeinen Vorteil daraus hätte ziehen können. Somit sei auch die von der Klägerin angezogene Lizenzanalogie fernliegend.

Entscheidend über die Intensität der Wahrnehmung des PDF wäre, welche Suchergebnisse die ersten neun Google Einträge beinhalteten – das PDF war als Suchergebnis an zehnter Stelle vorzufinden.

DSGVO regelt die Kosten des Beseitigungsanspruchs nicht – Anwendung des § 12a ArbGG bleibt bestehen

Korrekt angemerkt wurde von der Klägerin zwar, dass der deutsche Gesetzgeber insgesamt keine Einschränkungen der in der DSGVO niedergelegten Rechte vornehmen kann. Allerdings werden die Kosten des Beseitigungsanspruchs nicht von der DSGVO geregelt, sodass § 12a ArbGG und somit die allgemeinen deutschen Regeln weiterhin Anwendung finden.

Generell gelte, dass in allen Fällen, in welchen die DSGVO keine ausdrückliche Regelung enthält, nationales Recht anwendbar ist, wodurch die allgemeinen Grundsätze über prozessuale Behandlung der Ansprüche auf die vorliegenden Ansprüche der Klägerin anwendbar seien.

Sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig und somit die angefallenen Kosten nicht erstattungsfähig

Zudem sei für die Klägerin eine sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen, sodass die hierfür angefallenen Kosten nicht erstattungsfähig sind. Sie hätte die Beklagte zunächst selbst mittels eines Anrufs, einer E-Mail o.ä. über das PDF informieren und sie zur Löschung auffordern müssen. Erst wenn die Beklagte auf eine solche Abmahnung nicht reagiert hätte, hätte die Klägerin sich anwaltlicher Hilfe bedienen können.

Dem Vertragspartner müsse grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, sein (nachvertragliches) Verhalten gesetzeskonform auszugestalten, auch wenn der Vertrag bereits beendet ist.


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