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Wenn sich der Staat mit hohen Schulden konfrontiert sieht, stellt sich die Frage, wo die Gelder zur Behebung herkommen sollen. Eine Möglichkeit besteht darin, Immobilien-Eigentümer zu belasten. Hierbei wird eine Sonderabgabe auf bestimmte Vermögen eingeführt.
Hartnäckig hält sich das Gerücht, die SPD würde eine große Vermögensverschiebung in Form eines Lastenausgleichs planen. Aktuell wird damit gedroht, dass ein Lastenausgleichsgesetz zum 01. Januar 2024 kommen soll. Bei näherer Betrachtung stellt sich die Angst vor einer kommenden umfassenden Umverteilung des Vermögens jedoch als unbegründet heraus.
Nach dem zweiten Weltkrieg lag Deutschland in Trümmern und der Staat musste nach neuen Möglichkeiten suchen, Gelder einzutreiben. Er griff damals auf das sogenannte Gesetz über den Lastenausgleich (LAG) vom 14. August 1952 zurück. Hierbei bestand der Zweck darin, den kriegsgeschädigten Bürgern einen Ausgleich zu verschaffen. Dafür sollten insbesondere diejenigen Bürger, deren große Vermögenswerte und Immobilien nicht vom Krieg betroffen waren, einen finanziellen Beitrag leisten.
Hierzu wurde eine Sonderabgabe auf die noch erhaltenen Immobilien erhoben. Die Höhe dieser Abgabe lag bei der Hälfte (!) des Vermögenswertes. Sie musste von den jeweiligen Eigentümern in 120 vierteljährlichen Raten in einen dafür eingerichteten Ausgleichsfonds eingezahlt werden. Diese Zahlungen unterstützten den Staat dann bei dem Ausgleichsvorhaben. Das Gesamtvolumen dieses Lastenausgleichs betrug ca. 75 Mrd. EUR – es scheint sich damals also gelohnt zu haben.
Das LAG von 1952 ist also ein sehr altes Gesetz, das sich hauptsächlich auf Kriegsschäden bezog. Am 12. Dezember 2019 hat sich die Lage nun noch einmal verändert. Dort wurde das LAG nämlich durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG) geändert, welches zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll.
Art. 21 SozERG sieht vor, dass der Wortlaut der §§ 276 und 292 LAG umformuliert werden soll. In beiden Fällen nimmt die neue Fassung des LAG Abschied von dem Begriff der "Kriegsfürsorge" und ersetzt ihn im Fall des § 292 LAG durch die Wörter "Soziale Entschädigung". Diese wurde bisher durch das Bundesversorgungsgesetz geregelt, das insbesondere für die Kriegsgeschädigten, deren Angehörigen und deren Hinterbliebenen geschaffen wurde. Nach dem Anschlag auf den Berliner Breitscheidplatz 2016 sollte das soziale Entschädigungsrecht überarbeitet und fortan durch das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) geregelt werden. Die soziale Entschädigung richtet sich nun nicht mehr vorrangig an Kriegsopfer, sondern an Opfer von Gewalttaten und Terrorismus. Wie auch im Bundesversorgungsgesetz bleiben allerdings auch im SGB XIV weitere Szenarien und Fälle erfasst.
Das SGB XIV listet die Situationen, in denen die soziale Entschädigung greift, in § 1 Abs. 2 SGB XIV auf:
1. Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1,
2. Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie
3. Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 sowie
4. Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4,
die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.
Weil das LAG weiterhin Anwendung findet, können Grundeigentümer grundsätzlich auch weiterhin in den dort geregelten Fällen in Anspruch genommen werden. Dies ist aber – anders als befürchtet – nicht uneingeschränkt und für alle Anwendungsfälle der sozialen Entschädigung möglich. Zwar umfasst die Liste der schädigenden Ereignisse nach § 1 Abs. 2 SGB XIV auch alltäglichere Szenarien wie Impfschäden, doch die Grundeigentümer müssen nicht fürchten, direkt für jeden Ausgleich eines solchen Schadens aufkommen zu müssen.
Grundsätzlich können Menschen nach dem LAG auch Leistungen für Krankenbehandlungen in Anspruch nehmen. Dies geschieht allerdings nur, wenn nicht bereits ein Anspruch auf Krankenhilfe nach den Vorschriften der Sozialversicherung oder anderen gesetzlichen Vorschriften besteht oder wenn kein Anspruch nach dem Fünften Kapitel, nach § 143 oder nach § 151 des SGB XIV auf eine entsprechende Leistung besteht, § 276 Abs. 1 S. 3 LAG. § 41 aus dem ersten Abschnitt des fünften Kapitels des SGB XIV sichert den Geschädigten aber bereits den Anspruch auf die Krankenbehandlung für anerkannte Schädigungsfolgen zu. Somit erfolgt die Entschädigung zwar nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, das LAG findet jedoch keine Anwendung für die Finanzierung. Somit müssen die Grundeigentümer nicht darüber besorgt sein, finanziell für Impfschäden aufkommen zu müssen.
Immer wieder kommt die Sorge auf, Politiker würden einen solchen Lastenausgleich tatsächlich planen. Die Angst zahlreicher Grundstückseigentümer wurde vor allem in sozialen Netzwerken von bestimmten Bewegungen genutzt, um Panik zu schüren. So wurde ein angeblich geplanter Lastenausgleich an diverse staatliche Maßnahmen geknüpft, beispielsweise die Grundsteuerreform oder Volkszählungen. Besonders SPD-Politiker werden immer wieder dazu befragt. Bewahrheitet hat sich dieses Szenario jedoch nie, erst recht nicht bundesweit.
Dennoch wird insbesondere aus politisch rechten Kreisen gern damit geworben, dass eine massive Umverteilung anstünde. Insbesondere, da auch das 60 Milliarden Paket aktuell abgelehnt wurde und man daran ja sehe, dass anderweitig Geld generiert werden müsse. Wie es 1952 schonmal geschah, wolle sich der Staat nun an den Immobilien der Bürger bedienen.
Betrachtet man die Lage professionell, stellt sich die Sorge als unbegründet heraus. Die Bundesregierung hat schon 2022 klargestellt, dass kein Lastenausgleich geplant sei. Im aktuellen Koalitionsvertrag lassen sich dazu ebenfalls keine Hinweise finden. Zwar sprechen sich einige Politiker für eine Vermögensabgabe aus, es gibt jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, die eine Belastung der Immobilieneigentümer vermuten lassen. Somit besteht kein Grund, sich zu fürchten.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen bundesweiten Lastenausgleich. Dennoch sollten Sie darauf achten, Ihr Vermögen stets abzusichern. Besonders, was Immobilien betrifft, sollte Vermögensschutz an oberster Stelle stehen. Sie sollten darauf achten, dass Ihre Immobilien stets angemessen versichert sind.
Auch ohne einen Lastenausgleich ist die finanzielle und politische Situation bundesweit angespannt. Es lohnt sich daher, professionell Vorsorge zu leisten. Dabei kommt es auch darauf an, den Steuerpflichten schlau nachzukommen und dabei möglichst viel Vermögen bei sich behalten zu können. Für eine juristisch geschulte Beratung dazu, wie Sie Ihre Immobilien absichern und Ihr Vermögen schützen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Das Steuerrecht gehört zum öffentlichen Finanz- oder Abgabenrecht und kann grob unterteilt werden in das Einkommenssteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Körperschaftssteuerrecht Umsatzsteuerrecht und das Steuerstrafrecht.
Die Tätigkeit eines Beraters für Steuerrecht teilt sich auf in Steuerberatung und der anwaltlichen Beratung in Steuerrecht. Die Steuerberatung erfolgt zumeist über den Steuerberater und umfasst Tätigkeiten wie die Erstellung des Jahresabschlusses, der Einkommensteuererklärung, Gewerbesteuererklärung oder Umsatzsteuererklärung. Der Anwalt für Steuerrecht ist dagegen regelmäßig mit Steuerverwaltungsverfahren wie etwa einem Einspruch gegen Steuerbescheide oder einer Klage gegen den Steuerbescheid vor einem Finanzgericht betraut.
Sie brauchen eine Steuerberatung oder einen Anwalt für Steuerrecht? Etwa, um als Immobilien-Eigentümer Ihr Vermögen zu schützen? Dann sind Sie bei uns richtig.