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| Lebensmittelrecht

Lebensmittel und ihre Aromen


Aromen sind ein unverzichtbarer Bestandteil vieler Lebensmittel, sei es in Getränken, Backwaren oder verarbeiteten Produkten. Doch was viele nicht wissen: Hinter den Geschmackserlebnissen steckt eine komplexe rechtliche und regulatorische Landschaft, die sicherstellen soll, dass diese Stoffe für den Konsumenten sicher sind.

Was sind Aromen?

Aromen sind Stoffe, die verwendet werden, um den Geschmack von Lebensmitteln zu beeinflussen oder zu verändern. Sie kommen zum einen bereits natürlicherweise in Lebensmitteln wie zum Beispiel Kräutern vor. Andere bilden sich erst bei der Essenzubereitung wie dem Braten oder Rösten.

Bei der industriellen Lebensmittelherstellung werden Aromastoffe aber auch bewusst hinzugefügt, um Geschmacksverluste während der Herstellung, Lagerung und Zubereitung auszugleichen.

Zudem gibt es künstliche Aromen, die durch chemische Prozesse synthetisiert werden und in der Regel weniger kostspielig sind als natürliche Aromen.

Rechtliche Regelungen für Aromen

Die rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit Aromen in der Europäischen Union sind insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften festgelegt.  Diese regelt die Verwendung und Kennzeichnung von Aromen.

Aromakategorien

Die Aromen-VO behandelt Aromen im Sinne von Erzeugnissen, die als solche nicht zum Verzehr bestimmt sind und Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen besonderen Geruch und/ oder Geschmack zu verleihen oder diese zu verändern. Damit sind Aromen, die bereits natürlicherweise in Lebensmitteln sind, von der VO ausgenommen.

Aromen werden in sechs verschiedene Gruppen aufgeteilt:

Aromastoffe, Aromaextrakte, thermisch gewonnene Reaktionsaromen, Aromavorstufen und sonstige Aromen, die in keine Kategorie passen.

Innerhalb der Aromastoffe wird zudem zwischen Aromastoffen und natürlichen Aromastoffen unterschieden.

Bewertung und Zulassung von Aromen

Bestimmte Aromen, die in der EU verwendet werden, müssen vor der Vermarktung einer Sicherheitsbewertung unterzogen werden. Dies geschieht durch die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) die überprüft, ob die Aromen gesundheitlich unbedenklich sind.

Grundsätzlich dürfen seit 2014 nur noch solche Aromastoffe verwendet werden, wenn sie in der Liste der Aromastoffe veröffentlicht wurden.

Einer besonderen Zulassung bedürfen außerdem Aromastoffe und -extrakte sowie thermische Reaktionsaromen, Aromavorstufen und sonstige Aromen, sofern diese aus Nichtlebensmitteln hergestellt werden.

Andere Aromen dürfen auch ohne Zulassung und Bewertung verwendet werden.

Kennzeichnung von Aromen in der Zutatenliste

Ein zentrales Anliegen der EU-Regulierungen ist die Transparenz für Verbraucher. Verbraucher haben das Recht, genau zu wissen, was in ihren Lebensmitteln enthalten ist. Die Kennzeichnungspflicht für Aromen stellt sicher, dass jede Zutat korrekt auf dem Etikett aufgeführt wird. Auch wenn Aromen in geringen Mengen verwendet werden, müssen sie, wenn sie den Geschmack eines Produkts beeinflussen, immer in der Zutatenliste angegeben werden. Dabei wird über die konkrete Bezeichnung differenziert, ob sich die Angabe auf den Geschmack oder die verwendeten Ausgangsstoffe bezieht.

Die einfache Bezeichnung „Erdbeeraroma“ bezieht sich dabei einzig auf den Geschmack und lässt keine Rückschlüsse auf die Ausgangsstoffe zu.

Optional kann die Angabe „natürlich“ hinzugefügt werden, um zusätzlich Angaben zur Herstellung zu machen.

In Verbindung mit dem Geschmacksträger, zum Beispiel „natürliches Erdbeeraroma“ gelten allerdings hohe Voraussetzungen. Ein natürliches Erdbeeraroma muss

  • zu mindestens 95 % aus Erdbeeren stammen,
  • auch die übrigen 5 % müssen natürlichen Ursprungs sein und
  • dürfen nur zur Standardisierung oder Verleihung einer frischeren, schärferen oder grüneren Note verwendet werden

Zur Kennzeichnung eines bloßen „natürlichen Aromas“ ist hingegen nur erforderlich, dass alle Bestandteile natürlichen Ursprungs sind. Sie können aber von unterschiedlichen Ausgangsstoffen abstammen, die den wahrgenommenen Geschmack nicht widerspiegeln. Hier bezieht sich die Kennzeichnung also nur auf die Ausgangsstoffe und nicht auf dem Geschmack.

Lebensmittelsicherheit

Die Sicherheit von Aromen ist von zentraler Bedeutung, da sie direkten Einfluss auf die Gesundheit der Verbraucher hat. Aromen, die in Lebensmitteln verwendet werden, unterliegen strengen Tests und Bewertungen, um sicherzustellen, dass sie keine gesundheitlichen Risiken mit sich bringen.

Einige Aromen enthalten bereits von Natur aus unerwünschte Stoffe. In herkömmlichen Lebensmitteln ist ihr Vorkommen unvermeidbar. Daher wurden für bestimmte Stoffe Höchstwerte festgelegt, um zu vermeiden, dass über die Nahrungsaufnahme vermehrt unerwünschte Stoffe aufgenommen werden. 

Fazit: geregeltes Genießen

Aromen sind aus der modernen Lebensmittelproduktion nicht mehr wegzudenken. Sie ermöglichen es, Geschmackserlebnisse zu schaffen, die Konsumenten ansprechen und die Vielfalt von Lebensmitteln zu bereichern. Gleichzeitig verlangt der Gesetzgeber eine präzise Regulierung und Kennzeichnung, um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten und ihnen eine informierte Wahl zu ermöglichen.

Die ständige Weiterentwicklung der EU-Verordnungen zum Lebensmittelrecht wird auch in Zukunft eine große Rolle im Verbraucherrecht spielen. Bei SBS Legal Rechtsanwälte informieren wir Sie zu den relevanten Entwicklungen und beraten bei Fragen.


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