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Dem Lebensmittelrecht kommt in Deutschland eine besondere Rolle zu. Es dient dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen und Täuschungen, wenn es um Lebensmittel geht. Kein Wunder also, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen je nach Schwere des Vergehens mit teils sehr folge lastigen Sanktionen geahndet werden, die von Verwarnungen über Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen.
Das zentrale Regelwerk bildet das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Es definiert die Anforderungen an die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln sowie die Pflichten der Lebensmittelunternehmer. Ergänzend dazu existieren spezifische Verordnungen wie die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV), die wiederum detaillierte Hygienevorschriften für die Herstellung und den Vertrieb von Lebensmitteln festlegt.
Es gilt: Verstöße gegen das Lebensmittelrecht werden entweder als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geahndet. Die Unterscheidung hängt von der Schwere des Verstoßes und dem Grad des Verschuldens ab.
Wann liegt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Lebensmittelrechts vor? Beispiele hierfür sind fahrlässige Verstöße gegen die Hygienevorschriften oder gegen die Kennzeichnungspflichten. Gemäß § 60 LFGB können Geldbußen je nach Schwere des Verstoßes bis zu 100.000 Euro betragen. In weniger gravierenden Fällen liegen die Bußgelder häufig im Bereich von bis zu 10.000 Euro.
Wann liegt eine Straftat im Sinne des Lebensmittelrechts vor? Schwerwiegendere Verstöße, insbesondere solche, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden oder eine Täuschung beinhalten, gelten als Straftaten. Gemäß § 58 LFGB können vorsätzliche Verstöße mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder sehr hohen Bußgeldern geahndet werden. In besonders schweren Fällen, beispielsweise bei wiederholten Verstößen oder wenn durch das Inverkehrbringen unsicherer Lebensmittel erhebliche Gesundheitsschäden verursacht wurden, sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine Seltenheit.
Jedes Lebensmittelunternehmer weiß um die Verpflichtung, strenge Hygienevorschriften einzuhalten. Mangelnde Sauberkeit in Produktionsstätten oder unsachgemäße Lagerung von Lebensmitteln sind die Grundlage für Kontaminationen. Kommt es zu einem Verstoß gegen die Richtlinien, werden diese in der Regel als Ordnungswidrigkeiten eingestuft und mit Geldbußen geahndet. Bei fahrlässigem Handeln werden auch Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängt.
Täuschende Angaben über Herkunft, Zusammensetzung oder Qualität von Lebensmitteln sind verboten. Ein Beispiel hierfür ist die falsche Deklaration von Inhaltsstoffen. Solche Täuschungen werden von Gerichten als Straftat gewertet und mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder hohen Geldstrafen sanktioniert.
Das Herstellen oder Vertreiben von Lebensmitteln, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, stellt hingegen einen gravierenden Verstoß dar. All solche Handlungen werden kompromisslos als Straftat eingestuft und ziehen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder extrem hohe Geldstrafen nach sich. In besonders schweren Fällen, beispielsweise wenn es durch das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel zu Todesfällen kommt, sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren möglich.
Ein prominenter Fall ist der Bayern-Ei-Skandal aus dem Jahr 2015. Das Unternehmen Bayern-Ei geriet in die Schlagzeilen, als bekannt wurde, dass es trotz positiver Salmonellen-Befunde weiterhin Eier in den Verkehr brachte. Das unverantwortliche Handeln führte zu zahlreichen Erkrankungen und mindestens einem Todesfall. Der Inhaber wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung in 26 Fällen und gewerbsmäßigen Betrugs in 190 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung sowie einer Geldstrafe von rund zwei Millionen Euro verurteilt.
Nachdem wir uns dem Thema Lebensmittelrecht oberflächlich genähert haben, werfen wir einen Blick auf zwei tiefgreifendere Thematiken: das Kumulationsprinzip und das Verbot der Doppelbestrafung.
Im Lebensmittelrecht gilt das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass für jeden einzelnen Verstoß eine eigene Strafe verhängt wird. Allerdings gibt es Fälle, in denen mehrere Verstöße als eine einzige Übertretung gewertet werden. Das passiert, wenn sie (1) auf dieselbe Art begangen wurden, (2) unter ähnlichen Bedingungen stattfanden, (3) in engem zeitlichem Zusammenhang stehen und (4) eine gemeinsame Nachlässigkeit des Verantwortlichen erkennbar ist.
Ein Beispiel dafür ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) aus dem Jahr 2020: Ein Unternehmen brachte am selben Tag zwei ähnliche Topfen-Produkte („Magertopfen 2 Prozent“ und „Speisetopfen 20 Prozent“) in den Handel. Beide Produkte hatten dieselben Kennzeichnungsfehler – fehlende Nährwertangaben und eine zu kleine Schriftgröße. Die Behörden verhängten deshalb zwei separate Strafen. Der VwGH entschied jedoch, dass es sich um einen einzigen Verstoß handelt, weil die vier oben genannten Kriterien erfüllt waren. Das Unternehmen durfte deshalb nur einmal bestraft werden.
Eine weitere wichtige Rolle im Lebensmittelrecht spielt zudem das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) mit Einschränkungen. Das bedeutet, dass jemand nicht zweimal für dieselbe Tat bestraft werden darf. Doch es gibt Ausnahmen: In einem Fall, den das Landesverwaltungsgericht Wien 2020 entschied, wurde ein Geschäftsführer zweimal bestraft, weil sein Unternehmen ein wertgemindertes Lebensmittel in den Handel gebracht hatte. Obwohl beide Produkte aus demselben Grund mangelhaft waren (ein defekter Temperaturfühler im Kochschrank), hielt das Gericht die zweite Strafe für gerechtfertigt. Der Grund: Die betroffenen Produkte gehörten zu verschiedenen Chargen mit unterschiedlichen Herstellungs- und Mindesthaltbarkeitsdaten. Wären sie aus derselben Charge gewesen, hätte die Entscheidung möglicherweise anders ausfallen können.
Die Verantwortung für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften liegt primär bei den Lebensmittelunternehmern. Sie sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die von ihnen hergestellten, behandelten oder vertriebenen Lebensmittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Um Verstöße zu vermeiden, ist es ratsam, dass Unternehmen regelmäßige Schulungen für ihre Mitarbeiter durchführen, insbesondere im Bereich der Lebensmittelhygiene. Gemäß § 4 LMHV ist eine solche Schulung für alle Personen verpflichtend, die im nicht privaten Rahmen mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten.
Aufgrund der Komplexität des Lebensmittelrechts hat es sich bewährt, sich Rechtsbeistand an die Seite zu holen. Wie sich zeigt, können Verstöße gegen das Lebensmittelrecht erhebliche Konsequenzen für Unternehmen und verantwortliche Personen haben. Neben finanziellen Sanktionen drohen auch Freiheitsstrafen, insbesondere wenn die Gesundheit der Verbraucher gefährdet wird. Es ist daher essenziell, dass Lebensmittelunternehmer die gesetzlichen Vorgaben strikt einhalten und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ihre Produkte den hohen Anforderungen an Sicherheit und Qualität entsprechen.
Wissen Sie, welche Kennzeichnungspflichten Sie erfüllen oder Zusatzstoffe sowie Allergene deklarieren müssen? Wie sieht es mit Ihrer Markenanmeldung, der Einführung neuer Produkte auf dem europäischen Markt oder der rechtssicheren Gestaltung von Verträgen aus? Wollen Sie Verstöße gegen das Lebensmittelrecht und die Lebensmittelinformationsverordnung von Beginn an vermeiden?
Das Lebensmittelrecht bildet die Schnittstelle zwischen Verbraucherschutz und gewerblicher Tätigkeit und stellt Unternehmen vor komplexe regulatorische Herausforderungen. Als erfahrene Kanzlei im gewerblichen Rechtsschutz stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um das Lebensmittelrecht kompetent zur Seite.
Haben Sie Fragen zum Lebensmittelrecht? Unsere Spezialisten sind jederzeit mit einer maßgeschneiderten Beratung für Sie da.