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Seit dem 1.04.2024 ist das Kiffen in Deutschland legal. Dies ist aber nur unter bestimmten Grenzen möglich. Geregelt wird der Cannabiskonsum durch das Cannabisgesetz (CanG), ein Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften. Die war nur die erste Säule von den Regeln, die geplant waren. Diese Vorschriften umfassen Regelungen zum Konsum, Besitz und Umgang mit Cannabis. Die zweite Säule von Vorschriften folgt noch und soll zum 1.07.2024 in Kraft treten. Diese Vorschriften wiederum regeln dann den kommerziellen Vertrieb von Cannabis. Es sollen regionale Cannabis-Clubs aufgebaut werden.
Mit dieser Menge an neuen Vorschriften sind viele Fragen und Unklarheiten aufgekommen.
Der Kerngehalt des CanG ist die Entkriminalisierung von Cannabis, welches vorher als Betäubungsmittel galt und nunmehr legal ist. Sinn und Zweck von der Entkriminalisierung ist es den Gesundheitsschutz zu verbessern, den Schwarzmarkt einzudämmen und den Kinder- bzw. Jugendschutz zu stärken. Durch den bisher herrschenden Schwarzmarkt bestand ein Gesundheitsrisiko, da die gekauften Produkte oftmals verunreinigt waren oder giftige Beimengungen enthielten. Mit der Entkriminalisierung wurde Cannabis aus dem Betäubungsmittelschutzgesetz genommen.
Neben dem CanG wurde auch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) eingeführt. Außerdem wurde das Verkehrsrecht, das Strafrecht und die Strafprozessordnung angepasst.
Das KCanG regelt grundsätzlich ein Umgangsverbot mit Cannabis. von diesem Umgangsverbot werden Ausnahmen gem. § 2 Absatz 2 KCanG gemacht, wonach für volljährige Personen gewisse Handlungen erlaubt sind.
Erlaubt ist etwa der Besitz zum Eigenkonsum von bis zu 25g Cannabis in der Öffentlichkeit. Außerdem darf eine erwachsene Person drei lebende Pflanzen zu Hause anbauen und bis zu 50g getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum zu Hause besitzen.
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Das konsumieren von Cannabis ist nicht überall erlaubt. So sollen die Cannabis-Clubs, die erst nächstes Jahr möglich werden lediglich für den Anbau genutzt werden, aber nicht für den gemeinsamen Konsum. Außerdem ist der Konsum an gewissen Orten verboten, wie etwa Schulen und Spielplätze. An diesen Orten und im Umkreis von 100m darf Cannabis nicht konsumiert werden. Das gilt selbst dann, wenn sich niemand an der Schule oder auf den Spielplatz befindet. Handelt jemand gegen diese Vorschriften, die den Verbot vom Konsum Cannabis an gewissen Orten bestimmt, können hohe Bußgelder bis zu 30.000 € verhängt werden. Zum Teil wurden Bußgelder um die 500 € angesetzt.
Wer mehr als 30g Cannabis bzw. drei lebende Pflanzen und 60g Cannabis zu Hause besitzt, der begeht wiederum keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Außerdem sind Handlungen wie die Herstellung, Extraktion, die Einfuhr und das Sich-Verschaffen bzw. der Erwerb unter Strafe gestellt. Grund dafür ist, dass diese weitestgehend von dem Betäubungsmittelschutzgesetz übernommen wurden. Die Strafe kann sich auf drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe belaufen.
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können allerdings darauf hinarbeiten, dass das Verfahren eingestellt wird, wenn es sich bei der Handlung des Täters um eine geringe Menge Cannabis zum Eigenverbrauch handelt. Es ist aber nicht genau geregelt, wann es sich um eine geringe Menge handelt, sodass dies wahrscheinlich unterschiedlich gehandhabt wird. Jedenfalls müsste eine geringe Menge über den zulässigen 50g liegen.
Was genau mit Herstellen und Extrahieren gemeint ist, ist bis jetzt noch unübersichtlich. So kann das ernten der Pflanzen nicht gemeint sein, denn dies würde sonst im Widerspruch zu dem legalen Anbau und Konsum stehen. Wahrscheinlich fällt unter Herstellen die Weiterverarbeitung zu sogenannten Edibles, also Ölen und Konzentrationen. Mit etwas Zeit werden die Gerichte darüber mehr Klarheit schaffen.
Klärungsbedarf bestand auch hinsichtlich des Straßenverkehrs. So bleibt nach wie vor das berauschte Fahren im Straßenverkehr strafbar. Als Grenzwert wurde 3,5 ng/ml THC im Blutserum festgesetzt. Darüber hinaus soll für den Straßenverkehr der Mischkonsum verboten werden. So wird jedenfalls von vielen Seiten empfohlen, dass für Konsumenten von Cannabis ein absolutes Alkoholverbot eingeführt werden soll. Noch ist solch ein Verbot aber nicht eingeführt.
Für Kinder und Jugendliche hingegen ist der Besitz, der Anbau und die Mitgliedschaft in einem Cannabis-Club verboten. Hat ein Jugendlicher dennoch Cannabis bei sich, so kann dieses von der Polizei eingezogen werden. Außerdem muss sich der Jugendliche einer Frühintervention unterziehen. Die Handlungen, die auch bei Erwachsenen zu einer Strafbarkeit führen, sind auch für Jugendliche strafbar bzw. ordnungswidrig. Die Strafbarkeit richtet sich nach dem JGG. Damit soll der Jugendschutz gewährleistet werden.
Mit dem MedCanG wurden auch weitgehende Änderungen der Nutzung von Cannabis zu medizinischen Zwecken eingeführt. So kann Cannabis wie andere rezeptpflichtige Arzneimittel verschrieben werden. Die Verschreibung ist auch nicht an eine bestimmte Diagnose geknüpft, sodass verschiedene Diagnosen zu einer Verschreibung von Cannabis führen können.
Zuletzt wurde regelt wie mit rechtskräftigen Verurteilungen von Straftaten, die allerdings noch nicht vollstreckt wurden und die nach neuem Recht auch nicht mehr strafbar oder ordnungswidrig sind, umgegangen werden soll. Diese Strafen sollen tatsächlich erlassen werden.
Es wurden viele neue Vorschriften eingeführt, wodurch legales kiffen nun möglich ist. Mit der teilweisen Übernahme der Vorschriften des BtMG auf der einen Seite und der Entkriminalisierung auf der anderen Seite, sind viele Fragen aufgekommen. Wie genau einige Handlungen behandelt werden wird sich mit der Zeit zeigen.
Die Vielzahl an neuen Vorschriften kann schnell unübersichtlich werden. Wir helfen Ihnen auf dem neuesten Stand des Gesetzes zu bleiben. Wir beraten Sie in allen Belangen des CBD-Recht und stellen Ihnen eine professionelle und kompetente Unterstützung an die Seite.
Unsere Anwälte unserer Kanzlei SBS LEGAL beraten Sie fachkundig in allen Belangen des Rechts. Wenn Sie im Rahmen des CBD-Rechts einer Straftat beschuldigt werden, raten wir Ihnen von Ihrem Aussageverweigerungsrecht (Schweigerecht) Gebrauch zu machen. Wurde Ihnen von der Polizei eine Vorladung zugesendet, können wir für Sie überprüfen, ob sie der Vorladung Folge leisten müssen.
Unsere Anwälte könne mittels der Möglichkeit der Akteneinsicht die Situation besser beurteilen und sie dementsprechend beraten. Mit unserer Hilfe besteht eine größere Chance, dass das Verfahren eingestellt wird. Sobald die Polizei Kontakt zu Ihnen aufnimmt, informieren Sie uns. Wir klären Sie über die nächsten Schritte auf und übernehmen Ihre Vertretung.
Für weitere Rückfragen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung! Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder über einen unserer vielfältigen Kontaktmöglichkeiten.