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LEGO: die beliebten Figuren stehen wieder im Rampenlicht, jedoch diesmal vor Gericht statt im Schaufenster.
Das Landgericht Düsseldorf hat nun entschieden: Ein Spielzeughändler hat die Markenrechte von LEGO verletzt. Nun muss nicht nur der Vertrieb der beliebten Minifiguren unterlassen werden und Schadensersatz geleistet, auch müssen die bereits produzierten Kopien vernichtet werden.
Doch worum geht’s eigentlich? Die Beklagte verkaufte in einem von ihr unterhaltenem Geschäft und im Versandhandel Spielzeug aus Klemmbausteinen. Diese sind mit den LEGO-Bauteilen kompatibel und stammen von verschiedenen Herstellern.
Die Klägerin, Inhaberin der europäischen Markenrechte auf die LEGO-Figuren und Teil der LEGO-Unternehmensgruppe, kaufte testweise zwei der von der Beklagten angebotenen Spielzeugpakete. In diesen waren auch die fraglichen Mini-Figuren enthalten, die nach Auffassung der Klägerin den berühmten LEGO-Figuren zum Verwechseln ähnlichsehen und somit ihre Markenrechte verletzen.
Daraufhin verklagte sie den Spielzeughändler auf Unterlassung des Verkauf und der Einführung und Bewerbung ihrer Minifiguren in Deutschland. Auch verlangte sie die Zerstörung der im Besitz oder Eigentum befindlichen Minifiguren und Herausgabe der Namen aller Hersteller und Lieferanten und Abnehmer. Des weiteren möchte sie die Herausgabe der verlangten und erzielten Preise.
Die Klägerin begehrte zusätzlich die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, jeden aufgrund der Markenrechtsverletzung entstandenen oder zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen.
Natürlich kennt jeder die bekannten kleinen LEGO-Figuren. Sie sind seit jeher eine der bekanntesten Marken im Spielzeuggeschäft und auf dem deutschen und europäischen Spielzeugmarkt präsent. Man sieht sie fast täglich im Alltag, in der Werbung, der Kunst und natürlich bei vielen zuhause im Spielzeugschrank oder Vitrinen. Doch wie sind die LEGO-Figuren überhaupt geschützt?
Unter der europäischen Unionsmarke versteht man ein supranationales EU-weites Schutzrecht. Es kann mit Wirkung für die gesamte EU angemeldet und eingetragen werden.
Die Rechtsgrundlage der europäischen Unionsmarke ist dabei in verschiedenen europäischen Verordnungen, insbesondere der Unionsmarkenverordnung zu finden.
Doch wer entscheidet, ob die Figuren ähnlich sind oder nicht?
Bei der Beurteilung, ob sich die Figuren zu sehr ähneln oder nicht, muss die Perspektive eines durchschnittlichen Verbrauchers eingenommen werden. Im vorliegenden Fall würde dieser eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Figuren von LEGO und den von der Beklagten vertriebenen Figuren sehen.
Die Figuren von LEGO sind bekannt für das kantige und gedrungene, von geometrischen Formen dominierten Erscheinungsbild und dem großen runden Kopf geprägt. Diese Merkmale finden sich auch bei den Figuren der Beklagten, was zu einer unmittelbaren Verwechselungsgefahr führt.
Der Klage wurde vom Landgericht vollumfänglich stattgegeben. Die einschlägige maßgebliche Verordnung über die Unionsmarke sieht vor, dass die Klägerin zu Recht Unterlassung von der Beklagten verlangen kann. Jetzt steht LEGO wieder im Spotlight.
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Ist das Öffnen einer Getränkedose eine schutzfähige Hörmarke?
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