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| Urheberrecht

Leugnen einer Urheberrechtsverletzung führt zu Schadensersatz


Kenntnis über eine Urheberrechtsverletzung leugnen

Am 14.01.2020 hat das Amtsgericht (AG) Hamburg entschieden, dass eine Person zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn sie außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und dabei jedoch wahrheitswidrig leugnet, Kenntnis über die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung zu haben (AG Hamburg, Urteil vom 14.01.2020 – Az.: 18b C 82/19).

Tatbestand des zugrundeliegenden Falles

Über den Internetanschluss der Beklagten sollen Urheberrechte der Klägerin verletzt worden sein. Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte ab, worauf die Beklagte mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung antwortete. Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung soll sich der Schuldner gegenüber dem abmahnenden Gläubiger verbindlich dazu verpflichten, ein bestimmtes Verhalten künftig nicht mehr zu begehen.

Allerdings weigerte sie sich, die Kosten für die Abmahnung zu erstatten.

Dies wurde damit begründet, dass die Beklagte in einer Wohngemeinschaft mit zwei weiteren Personen lebt. Alle drei Bewohner nutzen denselben WLAN-Anschluss, da dieser der einzige im Haushalt ist, und bestreiten auf Nachfrage der Beklagten, den urheberrechtsverletzenden Upload getätigt zu haben. Dies führt dazu, dass der vermeintliche Täter nicht ermittelt werden kann (LG Hamburg, 11.08.2010, 308 O 171/10).

Als Antwort reichte die Klägerin noch eine Klage auf Erstattung der angefallenen Abmahnkosten ein.

Innerhalb des Prozesses gab die Beklagte jedoch zu, dass sie sich über die Urheberrechtsverletzung im Klaren war, da ihr Mitbewohner kurz nach Erhalt des Abmahnschreibens die Tat gestanden habe. Demnach war die außergerichtliche Erklärung unwahr und die Beklagte leugnete wahrheitswidrig, Kenntnis über die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung zu haben.

Die Klägerin verlangte daraufhin, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens tragen solle. Dem stimmte das AG Hamburg zu und verurteilte die Beklagte zur Übernahme von sämtlichen Kosten.

Begründung des AG Hamburg

Beide Parteien seien zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet, da durch die Unterlassungserklärung aus rechtlicher Sicht zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Schuldverhältnis zustande gekommen sei.

Die Beklagte habe ihre Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt, indem sie außergerichtlich gelogen hat (denn ihr sei der tatsächliche Täter bekannt gewesen) und somit die Klägerin in ein aussichtsloses Klageverfahren habe laufen lassen.

Die Beklagte hätte sich auf die Abmahnung hin nicht äußern brauchen. Zudem hätte sie sich in ihrer Antwort darauf beschränken können, die Täterschaft wahrheitsgemäß zu bestreiten. Dies hat sie jedoch nicht getan, weswegen der Beklagten auch keinerlei Aufklärungspflichten auferlegt würden, so das Gericht.


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Auch schützen wir unsere Mandanten vor der unberechtigten Inanspruchnahme wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzungen. Wir überprüfen etwaig abzugebende Unterlassungserklärungen, Verjährungsfristen und minimieren vorhandene Kostenrisiken.

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