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André Schenk, LL. M. Eur.
Mit Bescheid vom 21.11.2018 hat die Bußgeldstelle des LfDl (Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit) Baden-Württemberg gegen einen baden-württembergischen Social Media-Anbieter ein Bußgeld in Höhe von 20.000,- € verhängt. LfDI erhängt somit erstes Bußgeld für einen Verstoß dieser Art. Das betroffene Unternehmen hatte alle Passwörter seiner Nutzerdaten – vornehmlich Kinder und Jugendliche – unverschlüsselt und nicht verfremdet (ungehasht) gespeichert. Damit verstieß das Unternehmen gegen die vorgeschriebenen Datenschutzvorgaben des Art. 32 DSGVO. Aufmerksam auf den Verstoß wurde die Aufsichtsbehörde, nachdem das soziale Netzwerk im September nach Art. 33 DSGVO eine Datenpanne gemeldet hatte. Demnach wurden bei einem Hackerangriff im Juli 2018 über 330.000 Account-Daten entwendet, kopiert und Anfang September im Netz angeboten. Ihre Nutzer informierte das Unternehmen nach den Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unverzüglich und umfassend.
Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI Ba-Wü) legte der Social Media-Anbieter nicht nur seine Datenverarbeitungs- und Unternehmensstrukturen offen, sondern räumte auch eigene Versäumnisse ein. In konstruktiver Zusammenarbeit mit dem Unternehmen sorgte die Bußgeldstelle des LfDI Baden-Württemberg darüber hinaus für umfangreiche Verbesserungen bei der Sicherheit der Nutzerdaten. Kritiker beurteilen das Bußgeld als zu milde, stellen die Frage nach einer angemessenen Höhe bei einem solch umfangreichen Schadensfall. Die Aufsichtsbehörde bekräftigt ihr Urteil wiederum damit, dass die gute Kooperation und Reaktion erheblich zu der geringen Höhe beigetragen haben. Des Weiteren sei bei der Bemessung des Bußgeldes die finanzielle Gesamtbelastung für das Unternehmen zu berücksichtigen.
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