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| Lebensmittelrecht, Nahrungsergänzungsmittelrecht
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Nach einer durchzechten Nacht trifft man ihn häufig an: Der Kater am nächsten Morgen. Wer nicht auf Hausmittel zurückgreifen und schnelle Hilfe will, greift gerne auf andere Hilfsmittel zurück. Das Angebot ist nämlich groß. Um sich von der Konkurrenz abzusetzen wird dabei allerdings meist auf unseriöse Werbeanzeigen zurückgegriffen. So entschied das Landgericht (LG) Berlin am 09.11.2022 (Az.: 97 O 106/21) zuletzt, dass eine solche Anti-Kater-Werbung wettbewerbswidrig sei, wenn es sich bei dem beworbenen Produkt um ein Nahrungsergänzungsmittel handle, welches im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) als Lebensmittel einzustufen sei. Die krankheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln sind wettbewerbswidrig.
Die Beklagte betriebt einen Online-Shop über den verschiedene Getränke verkauft werden sowie einen Blog, wo über den Genuss alkoholischer Getränke aufgeklärt und ein Produkt mit streigegenständlichen Werbeaussagen beworben wurde. Diese Werbung beinhaltete nach Ansicht der Klägerin krankheitsbezogene und gesundheitsbezogene Angaben, die gemäß Artike 7 Absatz 3 LMIV unzulässig wären.
Der Beklagte führte jedoch an, dass der Durchschnittsverbraucher unter dem Begriff „Kater“ Leistungsschwankungen und nicht etwa eine Krankheit verstehe. Der Kater bedürfe daher keiner Behandlung, da sich der Alkohol von selbst abbaue. Ein übermäßiger Konsum des beworbenen Produkts habe keine Gesundheitsrisiken.
Das Landgericht Berlin sah die Angaben in der streitgegenständlichen Werbung ebenfalls als krankheitsbezogen an. Einem Lebensmittel dürfen gemäß Artikel 7 Absatz 3, 4 a) LMIV, in der.Werbung nicht nachgesagt werden oder den Eindruck entstehen lassen, dass es dazu in der Lage wäre, eine menschliche Krankheit vorzubeugen, zu behandeln oder zu heilen. Die Beklagte bewerbe ein Produkt, das ein Lebensmittel nach der Lebensmittelverordnung darstellt. Laut der Rechtsprechung sowie der Literatur ist als eine Krankheit, jede vorübergehende oder noch so geringfügige Störung der normalen Beschaffenheit oder Tätigkeit des Körpers zu verstehen. Ob der „Kater“ im speziellen eine Krankheit ist, könne dahingestellt bleiben. Die Werbeaussagen stellen, laut dem LG Berlin, jedenfalls krankheitsbezogene Angaben dar. Durch das verwendete Wort “Anti“ wird der Eindruck erweckt, dass durch die Einnahme des Produkts ein übermäßiger Alkoholkonsum ohne die typischen Folgen eines Katers wie beispielsweise Kopfschmerzen möglich gemacht werde. Diese Aussagen seien wettbewerbswidrig.
Das Oberlandesgerichte (OLG) Frankfurt am Main befasste sich bereits am 12.09,2019 (Az. 6 U 114/18) mit den Werbeaussagen eines Anti-Kater-Mittels, das mit den Worten „Anti-Hangover-Shot“ und „Natürlich bei Hangover“ beworben wurde. Das OLG sah darin ebenfalls unzulässige krankheitsbezogene Angaben. Dieses Urteil folgt der Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln aus dem Jahr 2014 (Az. 33 O 42/14). Wobei das Urteil des OLG weiter ging, da in der Bezeichnung „Anti-Hangover“ eine krankheitsbezogene Angabe gesehen wurde, wenn sie im Zusammenhang mit alkohlbedingten Folgen wie beispielsweise Übelkeit genannt wird.
Seit diesen Urteilen wurden immer häufiger Verstöße bezüglich der Kennzeichnung von Lebensmitteln beanstandet. Die Abmahnungen erfolgten im Lebensmittelrecht und vor allem bei den gesundheitsbezogenen Angaben. Mit sogenannten „Health Claims“ darf nach europäischen Recht nur unter strengen Regelungen geworben werden. So verstoße die Verwendung von Angaben wie „beugt Kater vor“ oder „Anti-Kater-Mittel“ aus Sicht der Abmahnenden gegen die EU-Health-Claims-Verordnung (HCVO). Erfüllen gesundheitsbezogene Angaben nicht bestimmte Anforderungen, erfolgte keine Zulassung nach der Verordnung und wurden sie nicht in die Liste der zulässigen Angaben eingetragen, so sind diese gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne des Verbraucherschutzes zu unterlassen. Zudem kommen immer wieder Fehler bei den Pflichtangaben im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung vor.
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