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Im E-Commerce Zeitalter verläuft der Kauf von Gütern wesentlich schneller als im echten Leben. Statt ausführlichen Verkaufsgesprächen, ist es möglich mit bereits einem Mausklick einen Kaufvertrag abzuschließen. Da kann es auch schon mal passieren, dass man sich verklickt. Daher wurde im Wege der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in Deutschland die Button-Lösung im August 2012 eingeführt. So ist gesetzlich vorgeschrieben, dass beim Bestellvorgang ein Bestellbutton mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ platziert sein muss. Zusätzlich entschied nun das Landgericht (LG) Berlin am 23.03.2023 (67 S 9/23), dass zwei verschiedene eindeutig formulierte Bestellbuttons von Nöten sind, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben wird bei einem Bestellvorgang zwei unterschiedliche Verträge abzuschließen.
Von der Beklagten wurden in einem Online-Portal Flugreisen angeboten. Eine Verbraucherin buchte eine der besagten Flugreisen indem sie den dafür vorgesehen Bestellbutton, der mit „Jetzt kaufen“ versehen war, anklickte. Im Zusammenhang mit der Flugreise wurde auch eine Prime-Mitgliedschaft angeboten. Die Verbraucherin schloß die Prime-Mitgliedschaft versehentlich ebenfalls ab, da der Bestellbutton für den Abschluss der Prime-Mitgliedschaft bloß mit den Worten „weiter mit Prime kostenlos“ versehen war. Die 74,99, die sie daraufhin an die Beklagte für die abgeschlossene Prime-Mitgliedschaft überwiesen hatte, forderte die Verbraucherin erfolglos zurück. Nach Ansicht der Verbraucherin war kein Vertragsschluss bezüglich der Prime-Mitgliedschaft zustande gekommen. Der zugehörige Bestellbutton sei ihrer Meinung nach nicht ausreichend kenntlich gemacht worden. Die Verbraucherin klagte vor dem Amtsgericht Pankow-Weißensee (Urt. v. 8.12.2022 – 3 C 169/22), das ihre Rechtsaufassung teilte und die Beklagte verurteilte, die 74,99 € an die Verbraucherin zurückzuzahlen. Daraufhin legte die Beklagte Berufung ein, die ebenfalls erfolglos blieb.
Das LG Berlin entschied, dass kein Vertragsschluss bezüglich der Prime-Mitgliedschaft zustande gekommen war. Nach § 312j Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Unternehmer dazu verpflichtet, die Schaltfläche des Bestellbuttons bei einer Bestellung im elektronischen Verkehr mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlichen ebenfalls eindeutigen Formulierung auszuschildern, womit der Verbraucher sich mit seiner Bestellung ausdrücklich zur Zahlung verpflichtet. Die Beklagte nutzte zum Abschluss des Bestellvorgangs bezüglich der Flugreise eine Schaltfläche mit der Formulierung „jetzt kaufen“. Das Gericht ließ offen, ob dies den Voraussetzungen des § 312j Absatz 3 BGB bezüglich der Flugbuchung genügt.
Besteht nämlich die Möglichkeit innerhalb einer Bestellung gleich mehrere Verträge abzuschließen, so gilt die Hinweispflicht aus § 312j Absatz 3 BGB für jeden Vertragsabschluss gesondert. Die Beklagte verwendete Schaltflächen mit den Worten „Weiter“ und „weiter mit Prime kostenlos“. Sie hätte für die Begründung der Prime-Mitgliedschaft jedoch eine völlig separate zweite Schaltfläche für den Verbraucher platzieren müssen. Sie unterließ jedoch, neben der Schaltfläche für die Buchung der Flugreise noch eine weitere Schaltfläche bezüglich dem Abschluss einer Prime-Mitgliedschaft, deren Kosten sich auf jährlich 74,99 € beliefen, zu platzieren. Die ergänzenden Informationen, die aus dem Fließtext des Bestellvorgangs hervorgingen, seien hingegen nicht ausreichend, um der Hinweispflicht aus § 312j Abs. 3 BGB nachzukommen. Zudem wies das LG Berlin darauf hin, dass die Button-Lösung ebenso auf Abonnement-Verträge anwendbar sei, die in einem begrenzten Testzeitraum kostenfrei gekündigt werden können. Der Anwendungsbereich der §§ 312j Absatz 2, 3 BGB umfasse nämlich auch lediglich bedingte Zahlungsverpflichtungen. Das Vertragsverhältnis über die Prime-Mitgliedschaft stellt einen solchen Abonnement-Vertrag dar, der die Verbraucherin, dazu verpflichtet hat, eine Zahlung zu tätigen, obwohl der Vertrag innerhalb der Testphase kostenfrei hätte gekündigt werden können.
Das Urteil des LG Berlin reiht sich in die vorangegangenen Entscheidungen des EuGH und des OLG Nürnberg ein. So entschied das OLG Nürnberg OLG am 29.5.2020 (Az.3 U 3878/19), dass ein Bestellbutton nicht ausreiche, sobald der Abschluss mehrerer Verträge möglich sei. Des Weiteren war das aoLG ebenfalls der Meinung, dass der Anwendungsbereich des § 312j Absatz 3 BGB ebenfalls Abonnement-Verträge mit einem kostenfreien Testzeitraum umfasse.
Am 7.4.2022 urteilte der EuGH (C-249/21), dass die Beschriftung erkennen lassen müsse, wann der Verbraucher zur Zahlung verpflichtet sei. Die Beschriftung setze keine feste Formulierung voraus, solange dem Verbraucher verdeutlicht werde, dass er mit Betätigung des Bestelbuttons zur Zahlung verpflichtet sei. Keine Berücksichtigung fänden dabei die Begleitumstände. Andernfalls würde es dem Schutzzweck der VRRL, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu begründen, zuwiderlaufen.
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