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| Nahrungsergänzungsmittelrecht
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Im stressigen Alltag greifen Verbraucher gerne auf Nahrungsergänzungsmittel zurück, in der Hoffnung ihre Konzentrationsfähigkeit zu steigern. Dabei müssen Händler darauf achten, welcher Werbeaussage sie sich bedienen.
So entschied das Landgericht (LG) Berlin am 17.03.2023 (Az. 52 O 408/22), dass die Bezeichnung „Focus Kapseln“ sowie die Produktbeschreibung nicht gestattet seien, da sie verbotene gesundheitsbezogene Angaben enthalten. Zusammen mit der Gestaltung der Internetseite sowie ihrer Produktbeschreibung würde die Bezeichnung des Produkts den Verbrauchern suggerieren, dass die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels zu einer Verbesserrung der Konzentrationsfähigkeit und folglich der Gesundheit führen würde.
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen auf ihrer Internetseite ihr Produkt als „Focus Kapseln“ beworben, indem u.a. die Produktverpackung mehrfach abgebildet wurde. Die Produktbeschreibung besagte, dass die „innovative Powerformel“ es Verbrauchern im Alltag ermöglichen würde, stets fokussiert zu bleiben. Weiter behauptete das Unternehmen, dass der Zusatz der Vitamine B5 und B12 die geistige Leistung länger aufrecht erhalte - und zwar ohne die Nutzung von Koffein.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VzbV) erhob Klage gegen die Werbeaussagen, da sie sie für unzulässige Gesundheitswerbung hielt. Laut VzbV stellte sie einen Verstoß gegen die Vorschriften der Health-Claims-Verordnung (HCVO) dar. Folglich seien die Werbeaussagen gemäß der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG) unlauter.
Fraglich ist, ob es sich bei den Werbeaussagen um Verweise auf nichtspezifische, allgemeine Vorteile eines Lebensmittels oder Nährstoffs für das gesundheitsbezogene Wohlbefinden oder Lebensmittel für die Gesundheit im Allgemeinen i.S.d. Artikel 10 Absatz 3 HCVO oder tatsächlich um gesundheitbezogene Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 handele.
Als gesundheitbezogene Angaben werden Angaben bezeichnet, die den Verkehrskreis suggerieren, dass ein Lebensmittel Auswirkungen auf die Gesundheit hat und unzulässig sind, wenn sie nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Wiederum sind Erstere zulässig, wenn den Verweisen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe hinzugefügt wurde.
Sind die Werbeaussagen jedoch nach beiden Varianten unzulässig, ist eine Unterscheidung unerheblich.
So entschied das LG Berlin, dass die Werbeaussagen keine der Anforderungen aus Artikel 10 Absatz 1 HCVO entspreche, da weder die weiteren Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz erfüllt noch eine Beifügung von zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben erfolgt seien. Daher seien die Werbeaussagen unlauter.
Beim Verkehrskreis werde durch die Bezeichnung „Focus Kapseln“ der Anschein geweckt, dass die Gesundheit verbessert werde, wenn man das Produkt einnähme.
Anstatt unmittelbar auf die Produktseite, wurde man über die Eingangsseite zum Produkt geführt. Zusammen mit der Produktbezeichnung würde der Eindruck erweckt werde, dass das Produkt die Konzentrationsfähigkeit verbessere.
Grund hierfür sei die markante Schreibweise der Worte „Focus Kapseln“ sowie die Nutzung des Begriffs „Konzentration“. Zusätzlich wird durch die Nennung der Dachmarke „Braineffect“, die für den Vertrieb zuständig ist, und bestimmter Inhaltsstoffe bestärkt.
Über die ganze Internetseite hinweg wurde wiederholt die Bezeichnung „Focus Kapseln“ zusammen mit einer abgebildeten Produktverpackung verwendet.
Hierdurch werden die Verbraucher in den Glauben versetzt, dass das Produkt dazu führe, die Konzentrationsfähigkeit zu verbessern.
Die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gerügte Produktbeschreibung der „Focus Kapseln“ suggerierte dem angesprochenen Verkehrskreis durchaus, dass das Produkt ohne den Zusatz von Koffein und stattdessen durch die enthaltenen Vitamine B5 und B12 in der Lage sei, die geistige Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit zu verbessern.
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