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Wenn Sie eine Anzeige auf Google schalten wollen, müssen Sie sich erkundigen, ob es sich unter Umständen um eine irreführende dynamische Google Suchanzeige handelt. Im vorliegenden Fall des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 8.6.2022 - 52 O 226/22) wurde die Frage aufgeworfen, ob der Unternehmer für die automatisch generierte GoogleAdAnzeige haftet, wenn hierbei im Anzeigentitel fremde Marken bzw. irreführende Angaben erscheinen. Der Unternehmer, welcher die Werbung schaltete, trägt die Haftung für die GoogleAd Anzeige laut dem LG Berlin.
Die Parteien vertreiben Stand-Up-Paddle (SUP) Boards über das Internet. Der Antragsteller stellte fest, dass eine GoogleAd Anzeige der Antragsgegnerin erschien, wenn man den Begriff eines bestimmten SUP-Boards in die Google-Suchmaschine eingab. Das Problem hieran ist aber, dass die Antragsgegnerin solche SUP-Boards gar nicht vertrieb. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin daraufhin wegen irreführender Werbung ab. Außerdem forderte er sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten zu erstatten.
Die Antragsgegnerin erwiderte, dass sie den Begriff des bestimmten SUP-Boards nicht selbst eingefügt habe, sondern Google dafür verantwortlich war. Deswegen hafte sie schon gar nicht dafür. Jedoch wurde sie schnell darauf hingewiesen, dass sie auch für Handlungen von Google hafte, wenn sie automatisch generierte GoogleAd Anzeigen schalten lasse. Das stehe auch in den Google-Richtlinien für Werbungen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erfolgte immer noch nicht, sodass der Antragssteller beim LG Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte, damit die irreführende Werbung schnellstmöglich gestoppt werde.
Wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, beispielsweise bei Verletzungen von Markenrecht, Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht etc., dann liegt laut BGH (Beschluss v. 03.04.2014, Az. I ZB 42/11) eine tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr vor.
Damit die Gefahr der Wiederholung beseitigt wird, muss der Verletzende eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Der Unterschied zu einer normalen Unterlassungserklärung ist, dass der Verletzende bei Verletzung der Erklärung eine hohe Vertragsstrafe zahlen muss. Es handelt sich also um ein ernstes Versprechen, ein bestimmtes Verhalten künftig nicht mehr zu begehen. Wenn sich die Gegenpartei weigert, eine Erklärung abzugeben, dann kann der Gläubiger seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich per Unterlassungsklage oder durch einstweilige Verfügung durchsetzen. Letzteres ist bei Dringlichkeit grundsätzlich der Fall.
Das LG Berlin verurteilte die Antragsgegnerin, es zu unterlassen, ihre Google AdWords-Kampagne so einzustellen, dass bei Eingabe der Suchbegriffe „[spezieller Name] SUP kaufen“ und/oder „SUP [spezieller Name]“ in die Google Suchmaschine eine auf die Webseite der Antragsgegnerin hinweisende GoogleAd Anzeige erscheint. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Antragsgegnerin tatsächlich keine [spezieller Name]SUP Boards anbietet!
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Google Werbeanzeige irreführend ist im Sinne des § 8 Absatz 1, 3, 5 UWG. Zitat LG Berlin: „Danach ist eine Werbung irreführend und damit unlauter, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie u.a. die Verfügbarkeit enthält. Entscheidend ist das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise.“
Die streitgegenständliche Werbeanzeige ist als irreführend zu bewerten. Die Kunden könnten die irrige Vorstellung haben, dass man die Ware tatsächlich erwerben kann, wenn man auf den Link klickt. Verbraucher erwarten bei so einer Werbung auch die Verfügbarkeit von dieser Ware. Auf der Website findet der Kunde dann andere Waren und wird von seinem eigentlichen Ziel abgelenkt. Durch diese Werbeanzeige wird des Verbraucher also mutmaßlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er anderenfalls gar nicht getroffen hätte.
(1) Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen jedem Mitbewerber zu, der Waren oder Dienstleistungen in erheblichem Maße vertreibt.
(5) Das Unterlassungsklagegesetz ist entsprechend anzuwenden.
Das LG Berlin sagt, dass die Antragsgegnerin als Täterin für die irreführende Werbung hafte, und zwar auch dann, wenn sie GoogleAds mit der Erstellung von GoogleAd Anzeigen beauftragt hat. Das Verhalten der Antragsgegnerin ist demnach adäquat kausal für die eingetretene Irreführung. Nach § 8 Absatz 1 UWG ist derjenige zu belangen, der durch sein Verhalten dafür sorgt, dass eine Verletzung der Wettbewerbsrechte vorliegt. Google weist in seinen Richtlinien darauf hin, dass ein Risiko vorliegt, Wettbewerbsverstöße oder Markenrechtsverletzungen zu begehen. Hierfür ist dann der Auftragsgeber verantwortlich. Es liegt also nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass eine Verletzung durch die Übernahme von Google auf den Auftragsgeber zurückzuführen ist.
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Das Wettbewerbsrecht regelt das Miteinander von Konkurrenten in einem Markt und wird auch als Lauterkeitsrecht, Werberecht oder gewerblicher Rechtsschutz bezeichnet. Das Wettbewerbsrecht soll einen fairen Wettbewerb aufrechterhalten und ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und seinen Nebengesetzen geregelt. Es gibt den Wettbewerbern bei einem Verstoß gegen die Spielregeln des fairen Miteinanders eine Reihe von Instrumenten an die Hand, um Wettbewerbsverstöße des Konkurrenten zu unterbinden. Dies sind neben der Abmahnung insbesondere die einstweilige Verfügung, mit der sehr schnell im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine verbotene Werbung im Bereich Social Media, Online Handel oder dem stationären Handel oder eine sonst unlautere Werbemaßnahme zur Unterlassung gebracht werden kann.
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