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LG Berlin II: Eilrechtsschutz gegen Satzungsabstimmungen


Das Landgericht Berlin II hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Urabstimmung zur Satzungsänderung bei der Partei Bündnis 90/Die Grünen in einem Eilverfahren abgewiesen (Beschluss v. 04.06.2026 - 100a O 66/26 eV). Das LG Berlin II stellte klar, dass vorbeugender gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen eine bevorstehende Urabstimmung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt.

Die Entscheidung ist nicht nur für das Parteienrecht, sondern auch hinsichtlich des Vereinsrechts von praktischer Bedeutung. Der Beitrag erläutert die Hintergründe der Entscheidung, die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung und die Auswirkungen auf das Vereins- und Verbandsrecht.


Die Urabstimmung in politischen Parteien

Eine Urabstimmung ist eine direkte Abstimmung, bei der alle Mitglieder einer Partei selbst und geheim über eine wichtige Entscheidung abstimmen. Zweck ist meist das Einholen einer breiten Unterstützung für bedeutende Satzungsänderungen, Parteiprogramme oder Koalitionsverträge.

Hintergrund der geplanten Satzungsreform bei Bündnis 90/Die Grünen

Aus Angaben der Partei Bündnis 90/Die Grünen geht hervor, dass mit der für den 09.06.2026 geplanten Urabstimmung über zentrale Reformen der Satzung der entschieden werden. Regelungen zur Zusammenarbeit, zu Wahlen und Entscheidungen sollen verändert und innerparteiliche Strukturen weiterentwickelt werden.

Ein konkretes Ziel, das die Parteiführung mit der Reform erreichen will, ist die Straffung von Parteitagen. Diesbezüglich würden zurzeit tausende Änderungsanträge eingehen, die in Verhandlungen in kleinem Kreis mit den Unterstützern über Wochen und häufig noch parallel zum Parteitag diskutiert werden und die Delegierten würden erst kurzfristig erfahren, worüber abgestimmt wird. Daher strebt die Parteispitze für Anträge und für Kandidaturen für den Bundesvorstand höhere Quoren an. Auch für Kandidaturen für den Bundesvorstand sollen künftig Quoren gelten, denn bislang sind bei Parteitagen der Grünen spontane Kandidaturen für Spitzenpositionen möglich.  


Eilantrag gegen die Urabstimmung

Drei Mitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen beantragten vor dem LG Berlin II den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Urabstimmung zur Satzungsänderung, die für den 09.06.2026 geplant war. Sie sehen die für die Grünen bedeutende Basisdemokratie gefährdet. Sie könnten sich auf Parteitagen trotz aktiver Beteiligung meist nicht mit ihren Initiativen durchsetzen.

Aus Sicht der Antragsteller sei für Abstimmungen grundsätzlich eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, auch wenn es sich um eine Urabstimmung handle und nicht um eine Entscheidung beim Parteitag. Der Bundesvorstand der Grünen sehe im Falle einer Urabstimmung eine Satzungsänderung jedoch bereits bei einfacher Mehrheit als beschlossen an.

Die Antragsteller wandten sich zunächst an das Bundesschiedsgericht der Grünen und folglich an das LG Berlin II, da sie in diesem Vorgehen der Parteispitze erhebliche rechtliche Unsicherheiten sahen.


LG Berlin II weist Eilantrag zurück

Das LG Berlin II lehnte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen die geplante Urabstimmung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für ein präventives Verbot nicht vorlägen (Beschluss vom 04.06.2026 – 100a O 66/26 eV). Eine vorsorgliche Untersagung sei nur dann zulässig, wenn den Antragstellern erhebliche Nachteile drohen, die es unzumutbar machen, abzuwarten oder ein gewöhnliches Gerichtsverfahren zu durchlaufen.

Diese Unzumutbarkeit liege hier aus Sicht des LG nicht vor. Es sei den Antragstellern zumutbar, den Ausgang der Urabstimmung abzuwarten und im Anschluss gegen die Entscheidungen vorzugehen, Nach Auffassung des Gerichts waren die Mitgliedsrechte zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht verletzt. Eine mögliche Rechtsverletzung könne erst eintreten, wenn die Satzungsänderungen trotz aus Sicht der Antragsteller fehlender erforderlicher Mehrheit als wirksam behandelt würden. Die Antragsteller könnten sich dann zur Überprüfung der Abstimmung an das Gericht wenden, ohne dass ihnen dadurch beachtliche Nachteile entstehen würden.

Die Entscheidung ist derzeit noch nicht rechtskräftig, weshalb die Antragsteller binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung einlegen können. Sollte das LG Berlin II der sofortigen Beschwerde nicht stattgeben und seine Entscheidung nicht ändern, müsste das Kammergericht darüber entscheiden.


Folgen der Entscheidung für Vereine und Verbände

Die Entscheidung des LG Berlin II dürfte über den parteirechtlichen Kontext hinaus Bedeutung haben. Sie bestätigt, dass die vorbeugende Beschlusskontrolle nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist.

Für Vereine, Verbände und andere mitgliedschaftlich organisierte Strukturen bedeutet dies, dass eine gerichtliche Vorabkontrolle vereins- oder verbandsinterner, streitiger Beschlussfassungen regelmäßig ausscheidet, sofern den Mitgliedern ein nachträglicher Rechtsschutz zumutbar ist.


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