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LG Darmstadt: Eine beworbene Ware muss lieferbar sein


Geschaltete Werbung zu einem nicht lieferbaren Produkt ist wettbewerbswidrig

Gerade im Zeitalter von E-Commerce muss ein Verbraucher mehr denn je auf Werbeaussagen vertrauen dürfen. Sind die Werbeaussagen jedoch nicht transparent und wahrhaftig, kann die Anzeige rasch als irreführende Werbung verstanden werden.

Wird eine Ware in einem Flyer beworben, gehen die potentiellen Kunden automatisch davon aus, dass die Ware auch lieferbar sei. Dies ist jedoch in der Vergangenheit nicht immer der Fall gewesen. Das Landgericht (LG) Darmstadt entschied am 20.10.2023 (Az.: 22 0 6/23), dass Verbraucher durchaus darauf vertrauen dürfen, dass eine beworbene Ware entsprechende Lieferoptionen aufweist. Selbst wenn in der Anzeige auf einen älteren Sachstand hingewiesen und der Begriff „Beispielrechnung" von dem Unternehmen genutzt wurde. Mit einer Ware zu werben, die unter dem genannten Preis überhaupt nicht erhältlich ist, stellt nämlich eine Irreführung dar und ist folglich wettbewerbswidrig.


Klägerin sah Werbung als irreführend an

In dem vorliegenden Fall wurde von einem Unternehmen ein Balkonkraftwerk in einem Flyer zu einem bestimmten Preis (750 €) beworben. Der Begriff Beispielrechnug wurde in der Werbung ebenfalls erwähnt. Als eine Kundin das Balkonkraftwerk jedoch bestellen wollte, wurde sie von dem Händler vertröstet: Es gäbe das Balkonkraftwerk leider nicht mehr für den genannten Preis. Die hohe Nachfrage und Inflation hätten dazu geführt , dass sich der einstige Preis verdoppelt hat.

Die Verbraucherin sah die Werbung daher als irreführend an. Es folgte eine Klage auf Unterlassung.

Von dem Unternehmen wurde daraufhin vorgebracht, dass im Flyer bloß ein Beispiel für die Stromkosten veranschaulicht werden sollte. Dies sei anhand des Begriffs „Beispielrechnung“ erkennbar. Des Weiteren habe das Unternehmen mit dem Hinweis „Stand 05.2021“ angegeben, dass es sich um einem veralteten Inhalt handle.

LG Darmstadt: Der Empfängerhorizont eines Durschnittsverbrauchers ist entscheidend

Das LG Darmstadt empfand den Vortrag des Beklagten als unschlüssig und verklagte das Unternehmen auf Unterlassung. Die Werbung im Flyer sei auf Verbraucher gerichtet, die daran interessiert wären,  eigenen Strom mithilfe eines Balkonkraftwerkes günstig selbst zu erzeugen.

Der Flyer, der auch Online publiziert wurde, hatte neben der Aussage „Strom für 5 Cent produzieren" auf der Vorder- und Rückseite des Flyers eine 5 Cent Münze abgebildet. Auf der Rückseite des Flyers war ebenfalls die Beispielrechnung zu finden.

Folglich bezog sich die Beispielrechnung auf die Werbeaussage mithilfe eines Balkonkraftwerks für bloß 5 Cent Strom erzeugen zu können.

Der Empfängerhorizont eines Durschnittverbrauchers sei entscheidend, bei der Frage, welcher Preis die im Flyer beworbene Ware hatte. Hier durfte der Durschnittsverbraucher annehmen, dass eine Ware unter dem beworbenen Preis und mit den angegebenen Konditionen auch lieferbar sei. So wurde auf dem Flyer auch ein steckerfertiges Set mit den Worten „plug&play“ abgebildet.

Soweit sich das Unternehmen darauf bezieht, dass es mit dem Rechenbeispiel bloß demonstrieren wollte, wie ökonomisch die Stromerzeugung für 5 Cent sei, lässt sich dies nicht auf die objektive Empfängersicht übertragen.

Sobald ein Unternehmen Flyer verteilt, kann ein Durschnittsverbraucher durchaus annehmen, das eine dort beworbene Ware beim Unternehmen vorrätig ist. Vor allem da er die Ware bereits zuvor unter den genannten Preis verkauft hat.

Solange kein neuerer Stand als der „Stand 05.2021“ angegeben wurde, durfte der Durchschnittsverbraucher zudem auch glauben, dass das Angebot noch aktuell sei. Andernfalls hätte das Unternehmen den Flyer aus dem Verkehr ziehen müssen. Dem Verkäufer müsste auch bekannt gewesen sein, dass die hohe Nachfrage und Inflation zu einer starken Veränderung bei den Preisen für Strom als auch Balkonkraftwerken geführt hat.

Zu guter letzt sei auch nicht zu erwarten, dass die Laufkundschaft, auf die die Flyer hauptsächlich abgezielt sind, solch einen Hinweis bemerken würden.


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Um den Verbraucher und das Marktwesen zu schützen, gibt es im Wettbewerbsrecht und Gewerberecht einige Regelungen, die zwingend eingehalten werden müssen, wenn man Abmahnungen vermeiden will.

Wann der Verbraucher durch Unterlassen in die Irre geführt wird, ist oft nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. Bei eigenen Werbemaßnahmen sollte man sich als Unternehmer daher stets anwaltlich beraten lassen. Unsere Anwälte von SBS Legal sind auf das Wettbewerbsrecht und Gewerberecht spezialisiert und setzen Ihre Interessen auch vor Gericht durch. Wir unterstützen Sie auch dabei sich schnell und effektiv gegen die unlautere Werbung des Mitbewerbers zur Wehr zu setzen.

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