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Das Landgericht (LG) Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 13.09.23 (Az. 12 O 78/22), dass die Targobank seine Kunden beim Onlinebanking nicht mit einem Pop-Up-Fenster zur Zustimmung von neuen Preisen oder Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) konfrontieren dürfe. Die Targo Bank drohte den Kunden an, dass eine Kontaktaufnahme zur Lösungsfindung folge, wenn man die Zustimmung verweigere. Dies konnten Kunden durchaus als Beendigung der Geschäftsbeziehung verstehen.
Diese Vorgehensweise sei kundenfeindlich und nötigend, so das LG Düsseldorf. Die Kunden würden in besonderem Maße dazu gedrängt werden, den neuen Preisen und AGB zuzustimmen. Damit stelle dieses aggressive geschäftliche Handeln eine Nötigung dar, die wettbewerbswidrig sei.
Der BGH entschied in seinem Urteil vom 27.04.2021 (Az. XI ZR 26/20 ), dass AGB Klauseln von Banken unwirksam seien, wenn sie ermöglichen, dass Vertrags- und Preisänderungen ohne jedwede inhaltliche Einschränkungen jederzeit und ohne vorheriges Einholen einer Zustimmung durchgeführt werden könnten.
Die Targobank nahm das BGH Urteil zum Anlass, die Zustimmung ihrer Kunden bezüglich AGB- und Preisänderungen einzuholen. Hierzu nutzte die Targobank beim Login-Verfahren ein Pop-Up-Fenster, das nicht einfach geschlossen werden konnte. Es gab nur die Anklick-Möglichkeiten: „Stimme zu“ oder „Stimme nicht zu“. Damit hatten Kunden keinerlei Bedenkzeit. Es blieb auch offen, ob mit dem Online-Banking bei einer Ablehnung fortgefahren werden könnte. Dies konnten die Kunden nur herausfinden, wenn sie eine Auswahl trafen.
Verweigerten die Kunden die Zustimmung, würde es, laut der Kundeninformation im Pop-Up-Fenster, an einer wichtigen Grundlage in der gemeinsamen Geschäftsbeziehung fehlen. Die Targobank kündigte aufgrund dessen eine Kontaktaufnahme zu gemeinsamen Lösungsfindung an.
Daraufhin mahnte der Bundesverband Verbraucherzentralen die Targobank aufgrund aggressiver geschäftlicher Handlung gemäß § 4a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und unzumutbarer Belästigung gemäß § 7 UWG ab. Sie forderte die Targobank auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Aufforderung wurde mittels anwaltlichen Schreibens von der Targobank zurückgewiesen.
Vom LG Düsseldorf wurde die Vorgehensweise der Targobank ebenfalls als eine aggressive geschäftliche Handlung eingestuft. Dies bezeichnet jedes Handeln das dazu in der Lage ist, Verbraucher zu einer Entscheidung zu bringen, die sie ansonsten nicht getroffen hätten. Im konkreten Fall handelt es sich bei der vorliegenden aggressiven geschäftlichen Handlung um eine Nötigung. Das Wettbewerbsrecht untersagt nötigendes Verhalten. Den Kunden, die auf ihr Online-Konto zugreifen wollten, wurde beim Login-Verfahren keine Bedenkzeit bezüglich ihrer Zustimmung gelassen. Es entstünde eine Zwangssituation. Irrelevant sei dabei, dass den Kunden zuvor schriftlich ein Informationsschreiben bezüglich der Änderungen der Preise und Leistungen zugesandt worden ist. Man könne nämlich nicht davon ausgehen, dass jeder Kunde den Inhalt diesen Schreibens zur Kenntnis genommen habe.
Die Kundeninformation im Pop-Up-Fenster gab den Anschein, dass die Zustimmung notwendig sei und andernfalls eine Kündigung des Vertragsverhältnisses drohe.
Des Weiteren seien die Informationen im Pop-Up-Fenster uneindeutig gewesen. Es ließ sich nicht herauslesen, ob das Online-Banking bei einer Verweigerung weiterhin genutzt werden könnte. Folglich übte das Login-Verfahren einen unangemessenen Druck auf die Kunden aus, was dazu führte, dass sie ihre Zustimmung erteilten.
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