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| Wettbewerbsrecht

Cookie-Banner irreführend und ohne Einwilligung verboten


Wettbewerbszentrale erwirkt gerichtliches Verbot

Mit Urteil vom 19.10.2021 hatte das Landgericht Frankfurt kürzlich den Umgang mit einem irreführen Cookie-Banner und der Aktivierung dieser Cookies ohne vorherige Einwilligung zu entscheiden. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen ein Unternehmen, das über 50 Fitnessstudios besitzt und auf ihrer Website seine Fitesskurse und Onlineangebote bewarb. Die Cookies dienten unter anderem der Verfolgung der Nutzer über mehrere Websites hinweg, der Erkennung, ob Nutzer durch eine Anzeige auf die Website gelangt sind, der Messung der Umsätze von Anzeigen (sogenanntes Conversion Tracking), Nutzungsstatistiken und dem Ausspielen zielgruppenbasierter Werbung. Unmittelbar nach Aufrufen der Website wurden alle Cookies im Browser gespeichert und damit zu einem Zeitpunkt, bevor der Nutzer mit dem Cookie-Banner interagieren konnte und eine solche Nutzung gegebenenfalls ausschließen beziehungsweise deaktivieren konnte. Auch solche Dateien zählten dazu, die im sog. Webstorage des Browsers dauerhaft gespeichert werden und demnach auch nach Schließen und Neustart des Browsers eine Verfolgung ermöglicht. Dahingehend entschied das LG Frankfurt, dass es dem Betreiber der Website verboten ist, ohne erforderliche Einwilligung des Nutzers nicht notwendige Cookies und/oder vergleichbare Speicherobjekte im Browser zu speichern.

Irreführender Cookie-Banner 

Zudem musste das LG Frankfurt über den auf der Website implementierten Cookie-Banner entscheiden. Dieser ermöglichte dem Nutzer war vermeintlich zwischen den Gruppen „Statistik“, „Marketing“, „Dienste von Drittanbietern“ auszuwählen, tatsächlich hatte seine Wahl jedoch keinerlei Auswirkungen: der Nutzer bekam stets alle Cookies. Die Wettbewerbszentrale wurde auch hierauf aufmerksam und bewertete dies als Verstoß gegen §3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit §15 Abs.3 Telemediengesetz bei richtlinienkonformer Auslegung nach der Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-Richtlinie), sowie als Irreführung. Der Betreiber der Website machte jedoch ein technisches Versehen geltend und führte an, dass der Dienstleister Prozesse umgestellt habe, ohne ihn zu informieren. Er sei dafür nicht verantwortlich. Das LG Frankfurt gab im Klageverfahren der Wettbewerbszentrale in allen Punkten Recht. Das LG Frankfurt argumentierte, dass Nutzer, in der irrigen Annahme es seien noch keine optionalen Cookies gespeichert, näher mit den Angeboten auf der Website befasst, während sie bei Kenntnis dieser Aktivierung die Website bereits verlassen hätten. Damit ist die Irreführung auch wettbewerbsrechtlich relevant. Die Beklagte haftet als Dienstanbieter für den Verstoß gegen §15 Abs.3 TMG täterschaftlich und habe für den Fehler des Dienstleisters des Cookie-Banners einzustehen.


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