Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Spezialist für Arbeitsrecht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Moderne KI-Systeme können innerhalb weniger Sekunden vollständige Songs oder Musikstücke generieren. Diese technische Entwicklung wirft jedoch neue rechtliche Fragen auf, insbesondere im Bereich des Urheberrechts. Wenn Musik oder andere kreative Inhalte mithilfe von KI entstehen, stellt sich die zentrale Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein urheberrechtlicher Schutz besteht. Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az. 2-06 O 401/25) hat das Landgericht Frankfurt am Main erste wegweisende Antworten auf diese Fragen gegeben. SBS LEGAL ordnet das Urteil ein und erklärt, was es für Betroffene bedeutet.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Urheberin den Text eines Liedes als natürliche Person eigenständig verfasst. Die musikalische Untermalung wurde hingegen mittels eines KI-Systems erzeugt und dem Text hinzugefügt. Das fertige Lied wurde anschließend von der Anspruchsgegnerin weiterverbreitet, ohne dass dafür eine Erlaubnis der Texterin vorlag. Die Urheberin begehrte daraufhin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Unterlassung der weiteren Verbreitung des streitgegenständlichen Liedes. Die Anspruchsgegnerin wandte ein, es handele sich bei dem Werk insgesamt um einen nicht schutzfähigen KI-Output, der keinen urheberrechtlichen Schutz verdiene. Damit stand die zentrale Frage im Raum, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Werk, an dessen Entstehung KI beteiligt war, urheberrechtlichen Schutz im Sinne des Urheberrechts genießt.
Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil zunächst klargestellt, dass die Person, die sich auf Urheberrechtsschutz beruft, auch darlegen und beweisen muss, dass tatsächlich ein schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vorliegt. Das deutsche Urheberrecht knüpft den Schutz eines Werkes an eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Nur Werke, die auf der individuellen, kreativen Tätigkeit eines Menschen beruhen, sind urheberrechtlich geschützt. Einer KI als solcher fehlt die Rechtspersönlichkeit und damit die Fähigkeit, Urheberin zu sein. KI-Output, also das, was ein KI-System eigenständig erzeugt, ohne dass dabei eine persönliche schöpferische Leistung eines Menschen erkennbar ist, genießt grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt reicht es in solchen Fällen nicht aus, lediglich pauschal zu behaupten, ein Werk sei von einer Person geschaffen worden. Vielmehr kann es erforderlich sein, den konkreten kreativen Schaffensprozess näher zu erläutern. Besonders praxisrelevant ist die weitere Feststellung des Gerichts zur abgestuften Darlegungslast: Bringt die Anspruchsgegnerin konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Werk um einen nicht schutzfähigen KI-Output handelt, so kann es der Anspruchstellerin obliegen, im Einzelnen darzulegen, weshalb die Behauptungen der Gegenseite als unwahr zu erachten sind und wie sich der konkrete Schaffensprozess vollzogen hat.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt etabliert damit einen praktisch wichtigen Grundsatz für sogenannte hybride Werke, bei denen menschliche und KI-generierte Elemente zusammenwirken. Das Gericht differenziert damit sauber zwischen den einzelnen Werkbestandteilen eines Liedes. Der Text als eigenständiges Sprachwerk im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist schutzfähig, wenn er eine persönliche geistige Schöpfung der Urheberin darstellt. Dieser Schutz entfällt nicht dadurch, dass ein anderer Bestandteil des Gesamtwerks - hier die Musik - unter Einsatz von KI generiert wurde. Die Urheberin kann daher Unterlassung der weiteren Verbreitung eines Liedes verlangen, das in den Schutzbereich ihres Textes eingreift. Dies gilt auch dann, wenn die Anspruchsgegnerin das Lied in einer Fassung verbreitet, deren musikalische Komponente eigenständig entstanden ist. Entscheidend ist allein, ob der geschützte Text unbefugt übernommen wurde. Damit bestätigt das Urteil, dass KI-generierte Elemente nicht automatisch den gesamten urheberrechtlichen Schutz eines Werkes ausschließen. Entscheidend ist vielmehr, ob einzelne Bestandteile auf einer persönlichen geistigen Schöpfung eines Menschen beruhen.
Neben materiell-rechtlichen Fragen beschäftigte sich das Gericht auch mit prozessualen Aspekten. Das Verfahren wurde im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes geführt, also in einem besonders schnellen gerichtlichen Verfahren. Eine eidesstaatliche Versicherung, in der die Urheberin den menschlichen Schaffensprozess im Detail schildert, kann als ausreichendes Glaubhaftmachungsmittel dienen, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Gerade in Fällen der Verbreitung urheberrechtsverletzender Inhalte im Internet, in denen schnelles Handeln geboten ist, stellt dies einen erheblichen Vorteil für Betroffene dar.
➤ Urheberrecht am Quellcode im Fokus
➤ Mensch oder Maschine? Urheberrecht und künstliche Intelligenz
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt verdeutlicht, dass der Einsatz von KI-Systemen kreative Prozesse zwar verändert, das klassische Urheberrecht aber weiterhin maßgeblich bleibt. Für Urheberinnen und Urheber, die KI-Systeme als Werkzeug in ihren kreativen Schaffensprozess einbinden, ergeben sich aus der Entscheidung mehrere praktische Handlungsempfehlungen. Zunächst sollten Kreativschaffende den Entstehungsprozess ihrer Werke sorgfältig dokumentieren. Wer KI-Tools zur Unterstützung nutzt, sollte festhalten, welche Elemente des Werks auf eigener menschlicher Kreativität beruhen und welche Anteile die KI beigesteuert hat. Eine solche Dokumentation erleichtert im Streitfall die Darlegung der Schutzfähigkeit erheblich. Schließlich verdeutlicht die Entscheidung, dass Rechtsverletzungen auch im einstweiligen Verfügungsverfahren effektiv verfolgt werden können. Betroffene müssen nicht abwarten, bis ein langwieriges Klageverfahren abgeschlossen ist, sondern können schnell und wirksam gegen die unerlaubte Verbreitung ihrer Werke vorgehen.
Die Schnittstelle zwischen Urheberrecht und künstlicher Intelligenz gehört zu den dynamischsten und komplexesten Rechtsgebieten unserer Zeit. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt zu KI-generierter Musik zeigt, dass Gerichte zunehmend Leitlinien für den Umgang mit KI-generierten Inhalten im Urheberrecht entwickeln. Das Gericht stellt klar, dass der Schutz eines Werkes nicht allein deshalb entfällt, weil künstliche Intelligenz an seiner Erstellung beteiligt war. Entscheidend bleibt die menschliche kreative Leistung.
Unsere Anwälte und Anwältinnen im Urheberrecht begleiten Kreativschaffende, Unternehmen und Rechteinhaber kompetent bei allen Fragen rund um das Urheberrecht, das Recht der künstlichen Intelligenz und den Schutz geistigen Eigentums. Ob es um die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, die Beratung zum Einsatz von KI-Systemen im kreativen Bereich oder die Verteidigung gegen urheberrechtliche Ansprüche geht - unser erfahrenes Team steht Ihnen zur Seite.