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LG Fulda: Wenn negative Bewertungen hinzunehmen sind


Eine verbrannte Domain birgt Nachteile

Unternehmen sind häufig auf der Suche nach einer passenden Domain. Beim Domainkauf sollte aber genau recherchiert werden, da man sonst leicht an eine verbrannte Domain gelangen kann. Als verbrannte Domains werden Webadressen bezeichnet, die bereits genutzt worden, aber nicht länger aktiv sind. Grund hierfür kann beispielsweise die Insolvenz eines Unternehmens sein. Abhängig von den Gründen der Deaktivierung, ist es möglich, eine solche Domain wieder zu aktivieren. Allerdings kann die Nutzung einer verbrannten Domain auch zu Nachteilen führen. So übernehmen Unternehmen mit der alten Domain auch die negativen Bewertungen, die in Bezug zum Domain-Namen veröffentlicht worden sind. Dies kann schlussendlich zu einem Reputationsschaden führen. Das Landgericht (LG) Fulda entschied in seinem Urteil vom 30.11.24 (Az. 3 O 92/24), dass ein Suchmaschinenbetreiber negative Bewertungen veröffentlichen dürfe, die sich auf die alte Inhaberin der Domain beziehen. Das Urteil des LG Fulda wird dazu führen, dass Unternehmer beim Domainkauf zukünftig eher die Augen aufhalten werden. Ansonsten kann es passieren, dass negative Bewertungen hinzunehmen sind.


Eine Anbieterin einer Internetplattform weigerte sich negative Bewertungen zu entfernen

Als die Klägerin ihre GmbH für Wintergartenbau und Überdachungen gründete, erwarb sie durch einen Asset-Deal eine verbrannte Domain aus der insolvenzmasse der vorherigen Inhaberin der Domain. Mit dieser Domain stehen aber mehrere negative Bewertungen, die auf einer Internetplattform öffentlich einzusehen sind, in Verbindung. Die Internetplattform fungiert nämlich als Suchmaschine für Websites bzw. Domains. Sie generiert Informationen über Websites aus öffentlichen Quellen und listet die Websites in ihrer Datenbank auf. Der Eintrag über die Website kann dann über eine Suchmaschine aufgerufen werden, indem man die passenden Keywords in die Suchleiste eingibt. Es ist den Nutzern der Plattform möglich, die gelisteten Websites öffentlich zu bewerten. Aus diesen Bewertungen ermittelt die Anbieterin der Internetplattform eine öffentlich zugängliche Durchschnittsbewertung für die entsprechende Domain. Zudem wird die jeweilige Domain verlinkt und die Kontaktdaten der jetzigen Domain-Inhaberin aufgeführt. 

Die Firma, die die Domain zuvor betrieben hat, verlangte bereits 2018 die Beseitigung der Bewertungen. Allerdings ohne Erfolg. 

Die Klägerin forderte nun ebenfalls von der Anbieterin der Internetplattform, die negativen Bewertungen zu beseitigen und das Profil zur Domain umzubenennen. Letzterem kam die Anbieterin nach, sie weigerte sich jedoch die negativen Bewertungen zu entfernen, da die Bewertungen auf den Domain-Namen Bezug nehmen würden. Daraufhin verklagte sie die Anbietern vor dem LG Fulda auf Unterlassung und Beseitigung der negativen Kommentare.

Obgleich der Geschäftsführer gleichgeblieben sei, läge kein Betriebsübergang vor, so die Klägerin. Die Bewertungen bezögen sich auf die vorherige Inhaberin der Domain und nicht etwa auf sie selbst. Dies würde einen neutralen Durchschnittsleser in die Irre führen.

Die Beklagte hielt dagegen, dass die Klägerin sich eine andere Domain hätte aussuchen können.

LG Fulda entschied sich gegen einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

Das LG Fulda wies die Klage ab und verneinte damit den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch der Klägerin.

Weder sei das Unternehmerpersönlichkeitsrecht nach §§ 1004 Absatz 1, 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog i.V.m. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz (GG) verletzt worden, noch sei in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin gemäß §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB eingegriffen worden.

Selbst nachdem die Beklagte in Erfahrung gebracht habe, dass die Domain auf die Klägerin als neue juristische Person übergegangen sei, bestehe keine Beseitigungspflicht der Beklagten. Von der Klägerin wurde das Geschäft der einstigen Inhaberin der Domain weitergeführt. Das Impressum sei ebenfalls gleich geblieben, was eine faktische Verbindung zwischen der GmbH der alten Domain-Inhaberin und der Klägerin suggeriere. Zudem habe sich der Geschäftsführer nicht geändert, der in den negativen Bewertungen namentlich erwähnt wurde. Potentielle Kunden haben ein Interesse daran, sich über den Geschäftsführer zu informieren, da er als Verhandlungspartner beim Abschluss eines Werkvertrages auftrete.

Das Informationsinteresse der Leser wiege stärker als die Rechte der Klägerin, da die Klägerin selbst auf die Erfahrungen und Leistungen der alten GmbH Bezug nähme sowie den alten Ruf nutze, um neue Kunden zu akquirieren. Dann müsse sie sich auch die Bewertungen zurechnen lassen, die über die GmbH der alten Domain-Inhaberin abgegeben wurden. Zwar habe die Klägerin ein Unternehmerspersönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG eine Persönlichkeitsverletzung liege aber nicht vor. 

Ihr stehe es frei eine neue Domain zu wählen oder potentielle Kunden darüber aufzuklären, dass sie ein rechtlich neues Unternehmen gegründet habe.

Negative Bewertungen sind nicht stets hinzunehmen 

Ein guter Ruf gilt gerade in der Betriebswirtschaft als äußerst wertvolles Gut. Bei Unternehmen bestimmt er die Höhe von Umsatz und Gewinn. Daher ist es Unternehmen besonders wichtig, ein gutes Image beizubehalten.

Bis man sich eine gute Reputation aufgebaut hat, kann es jedoch Jahre dauern. Wiederum kann der gute Ruf in weitaus kürzer Zeit wieder ruiniert werden. Hauptgrund für eine Rufschädigung sind negative Bewertungen. Das Urteil des LG Fulda zeigt, was Unternehmen in puncto negativer Bewertungen hinnehmen müssen. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie sich grundsätzlich nicht gegen negative Bewertungen zur Wehr setzen können. Handelt es sich bei der negativen Bewertung um eine falsche Tatsachenbehauptung, Schmähkritik, wird ein nicht existentes Beschäftigungsverhältnis vorgegeben oder gegen Plattform-Richtlinien verstoßen, lohnt es sich eine Entfernung des negativen Kommentars anzustreben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 09.08.2022 (Az.: VI ZR 1244/20), dass unberechtigte Bewertungen gelöscht werden müssen. Mit dieser Entscheidung stärkte der BGH die Rechte der Bewerteten.

Auch das Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg vom 04.06.2024 (Az. 13 U 110/23) zeigt, dass eine Meinungsäußerung ihre Grenzen hat, wenn sie auf irreführenden Informationen basiert.

Verfasser von Online-Bewertungen müssen bei Zweifeln die negativen Tatschen untermauern, auf die sich ihre Bewertung bezog, so das Landgericht Frankenthal in seinem Urteil vom 22.03.2023 (6 O 18/23)

Generell ist es ratsam, dass sich ein Unternehmen um ein Reputationsmanagement bemüht, damit eventuelle Krisen besser bewältigen werden können. So sind Sie davor gefeit, dass Ihr Unternehmen seinen guten Ruf nicht verliert, falls Sie mal ins Visier geraten sollten.


SBS LEGAL - Internetrecht und Reputationsrecht

Der richtige Umgang mit negativen Bewertungen stellt sich als überaus schwierig dar. Werden Arbeitgeber oder Unternehmen mit negativen Bewertungen konfrontiert, kann dies nicht nur zu einer Reputationsschädigung führen, sondern auch wirtschaftliche Folgen haben. Daher sollten Sie sich stets umfassend über den Schutz Ihrer Reputation informieren.

Unsere Anwälte von SBS Legal sind auf das Reputationsrecht sowie das Internetrecht spezialisiert und unterstützen Sie dabei, den für Sie bestmöglichen Umgang zu finden. Wir helfen Ihnen gegen etwaige negative Bewertungen vorzugehen und stehen Ihnen dabei sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zur Seite. 

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