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Um in dem großen Angebot an verschiedenen Lebensmitteln eine Auswahl zu treffen, greifen Verbraucher bevorzugt auf Lebensmittel mit Gesundheitsverprechungen zurück. Möchten Unternehmen mit gesundheitsbezogenen Aussagen (Health Claims) werben, müssen diese jedoch von der Europäischen Union zugelassen sein. Um in die Liste der erlaubte Health Claims eingetragen zu werden, müssen sie dem Nachweis standhalten. Bedient man sich in seinen Werbeversprechungen keiner erlaubten Health Claims, so kann dies schnell zu einer Abmahnung führen, die gerichtlich in einer Unterlassungsverpflichtung enden kann. Doch was geschieht, wenn Unternehmen sich nicht an das Unterlassungsgebot halten? Das Landgericht (LG) Hagen entschied in seinem Beschluss vom 27.09.2023 (Aktenzeichen: 21 O 123/18), dass ein solcher Verstoß ein Ordnungsgeld von 200.000 Euro nach sich zieht. Zudem müssen alle Artikel mit der beanstandeten Werbung vernichtet werden. Wir klären Sie über die Pflichten eines Unterlassungsschuldners auf!
Ein anderes Verfahren ging dem Beschluss des LG Hagen bereits voraus: So hatte das Oberlandesgericht Hamm ein pharmazeutisches Unternehmen, das eine Heilsalbe vertrieb, dazu verurteil die Werbeaussagen „Schnell. Effektiv. Für alle Wunden im Alltag." sowie „Schnelle Wundheilung" zu unterlassen. Doch nach einem Testkauf bzw. einer Prüfung der Klägerin stellte sich heraus, dass in Versandapotheken die Heilsalbe noch immer mit der beanstandeten Werbung auf der Verpackung und im Beipackzettel vertrieben wurde. Es folgte die Beantragung eines Ordnungsgeldes in Höhe von mindestens 100.000 Euro zu Lasten des werbenden pharmazeutischen Unternehmens. Laut der Klägerin, habe der Schuldner es unterlassen, den Handel über sein Unterlassungsurteil zu unterrichten und die betroffenen Produkte ordnungsgemäß zurückgerufen. Der Unterlassungsschuldner bemühe sich nicht, dass die unzulässige Werbung von den Versandapotheken unterbunden werde. Das pharmazeutische Unternehmen hielt dagegen, dass es sich sehr wohl an den Großhandel mit der Bitte gerichtet habe, die Produkte nicht länger zu bewerben bzw. zu verkaufen.
Das LG Hagen schenkte dem Vortrag des pharmazeutischen Unternehmens keinen Glauben. In seinem Urteil erhöhte es vielmehr das beantragte Ordnungsgeld sogar von 100.000 auf 200.000 Euro. Grund hierfür seien zum einen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterlassungsschuldners und zum anderen die Umsätze und Gewinne, die das Unternehmen durch die weitere Beibehaltung der beanstandeten Werbung erzielt habe. Nach der Ansicht des LG habe der Unterlassungsschuldner den Rückruf in unzureichender Weise in die Wege geleitet.
So genüge es nicht, dass der Unterlassungsschuldner die Abnehmer seiner Produkte über den Inhalt seiner Unterlassungspflicht unterrichte. Stattdessen müsse er auf den rechtsverletzenden Charakter seiner Produkte ausdrücklich hinweisen und die betroffenen Artikel zurückverlangen. Dabei sei es notwendig, den Prozess des Rückrufs gründlich zu überwachen und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen auch zu verhängen. Nur so könne sichergestellt werden, dass seine Anordnung eingehalten werden. Dabei müsse der Schuldner den Rückruf nicht nur in der bestehenden Lieferkette einleiten. Seine Verhinderungspflichten seien viel umfassender. Zwar hafte er nicht für das selbstständige Verhalten Dritter, jedoch muss er in zumutbarer Weise auf Dritte einwirken, wenn er Verstöße dieser Dritten erwarte.
Das pharmazeutische Unternehmen hatte es gänzlich unterlassen, das Handeln der Versandapotheken zu überwachen. Wenn der Rückruf nicht unzureichend durchgeführt wurde, sei dies gleichbedeutend mit einem unveränderten Inverkehrbringen.
Wurde man als Unternehmen dazu verurteilt, unzulässige Werbeaussagen zukünftig zu unterlassen, treffen den Unterlassungsschuldner eine Reihe weiterer Pflichten: So müssen Sie bei einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung Ihren Abnehmern zu verstehen geben, die Artikel sowie die beanstandete Werbung aus dem Verkehr zu ziehen ist. Der Rückruf muss nicht nur in der bestehenden Lieferkette vorgenommen werden. Die Unterrichtung ist schriftlich festzuhalten. Weigern sich die Handelspartner nämlich, kann es zu einem Klageverfahren bis hin zu Liefersperren kommen. Bei Letzterem werden die Kunden kompensiert werden wollen, wenn sie die Ware nicht erhalten.
Ihre Eigenwerbung darf online sowohl auf der Verkaufsplattform als auch in den Suchergebnissen von großen Suchmaschinen nicht länger auftauchen. Es muss zudem eine Bereinigung der Metatags erfolgen.
Ihre Pflichten hören im eigenen Unternehmen nicht auf: Informieren Sie ihre Mitarbeiter, dass nicht länger für das Produkt mit den beanstandeten Werbeaussagen geworben werden darf und was für arbeitsrechtliche Folgen ein Verstoß gegen diese Anweisung nach sich ziehen könnte. Auch hier sollten Sie die Unterrichtung Ihrer Mitarbeiter dokumentieren. Des Weiteren schadet es nicht, ein System der Kontrolle und Nachverfolgung einzurichten und diesen Prozess ebenfalls festzuhalten. Nur so trifft Sie kein Verschulden, falls es intern oder extern zu einer weiteren Nutzung der beanstandeten Werbung kommen sollte.
Wenn Sie erfahren möchten, ob Sie gegen rechtliche Vorschriften verstoßen haben und eine Abmahnung droht, sind Sie bei uns genau richtig! Unsere Rechtsanwälte von SBS LEGAL beraten Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts. Dies umfasst sowohl die Prüfung von Websites und Werbung, als auch Wettbwerbsverträge. Wir helfen Ihnen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durchsetzen, aber auch abzuwehren. Zudem vertreten wir Sie in in einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderen wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren.
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