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Um ein Produkt möglichst ansprechend erscheinen zu lassen, rücken Unternehmen dieses gerne in ein positives Licht. Dabei müssen die Angaben jedoch der Wahrheit entsprechen. Laut des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf es nicht zu einer Irreführung der Verbraucher kommen, die dadurch zu einer geschäftlichen Handlung veranlasst werden.
Das Landgericht (LG) Köln entschied nun in seinem Urteil vom 13.03.2024 (Az.: 84 0 155/23), dass eine Irreführung vorliegt, wenn auf einer Website angegeben wird, dass unterschiedliche Mietwagenoptionen bestehen, obwohl in Wirklichkeit nur eine Kondition für die Anmietung von PKWs existiert. Beim Verbraucher wird eine Fehlvorstellung hervorgerufen, so das LG Köln.
Auf einer Website wurden Mietfahrzeugsabholstationen in Bristol zu unterschiedlichen Tarifen gegenüber gestellt. U.a wurde angeboten, den PKW direkt bei einer Abholstation im Terminal anzumieten. Tatsächlich existierte diese Mietwagenoption jedoch nicht, was die Wettbewerbszentrale als irreführende Werbung ansah.
Die Werbung auf der Website der Beklagten wurde vom LG Köln als irreführend und folglich als Wettbewerbsverletzung betitelt. Bei einer Auflistung verschiedener Preise gehen Verbraucher typischerweise davon aus, dass die teuerste Option auch die bequemste und vorteilhafteste sei. Die Verbraucher werden die Mietwagenoption „Teminal“ bevorzugen, da sie darauf hindeute, dass der Mietwagen direkt am Terminalgebäude abgeholt werden könne, anstatt irgendwo im Flughafen. Allerdings trug die Klägerin dem Gericht zu, dass sich am Flughafen Bristol keine Abholstatioin am Terminal befindet.
Entscheidend für die Irreführung ist wiederum nicht, wie der ACRISS (Association of Car Rental Industry Systems Standards)-Code den Terminal kategorisiert. Vielmehr müsse man sich daran orientieren, wie die vorliegende Werbung vom Verbraucher verstanden werdem könnte. Vor allem da den meisten Verbrauchern die ACRISS-Standardisierung nicht bekannt sei. Stattdessen präge der Kontext der Werbung das Verständnis der Verbraucher. Die Werbung erwähnte neben der Abholstation am Terminal auch die Abholstation am Flughafen, die sich zudem preislich unterschieden. Die Verbraucher mussten die Werbung somit dahingehend interpretieren, dass es sich nicht um dieselbe Abholstation handele. Somit unterliegen Verbraucher einer Fehlvorstellung über die Mietwagenoption.
Der Wettbewerbsverstoß sei der Beklagten auch zuzuschreiben. Es sei ihr nicht möglich sich auf die Haftungsprivilegierung als Suchmaschinenbetreiber für fremde Inhalte zu beziehen, da die präsentierten Kategorien nicht von den einzelnen Anbietern, sondern von ihr selbst auf der Website eingepflegt worden sind. Durch die von ihr gewählten Kategorien sorge sie für die Fehlvorstellung, es gäbe in Bristol sowohl eine Abholstation am Flughafen als auch die Abholstation i Terminal.
Die Beklagte schuf durch die Gestaltung der Präsentationsebene und der nebeneinander aufgeführten Kategorien auf ihrer Website ein Risiko, dass Anbieter ihr Angebot in die Kategorie „im Terminal“ anstatt nur in die Kategorie „am Flughafen“ einfügen können. Folglich fungiert sie hier als Täter und unstreitig auch als Vermittler.
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