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| Datenschutzrecht, Internetrecht
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Das ist nicht das erste Mal, dass Google eine Strafe wegen Verletzung von Datenschutzrichtlinien erhält. „Um Dir einen uneingeschränkten Service zu bieten und um unsere Website zu optimieren, nutzen wir Cookies. Wenn Du auf der Seite weitersurfst, stimmst Du der Cookie-Nutzung zu.“ Diesen Text liest man meistens auf Websites, wenn man seine Einwilligung abgibt. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) soll für mehr Transparenz bei der Nutzung des Internets sorgen. Was man bei der Datenschutzerklärung beachten muss, haben wir für Sie bereits zusammengefasst.
In diesem Fall handelt es sich um den Art. 17 Absatz 1 DSGVO, der ein „Recht auf Löschung bzw. Vergessenwerden“ (sog. Auslistungsanspruch) festlegt. Das Landgericht Köln hat Google verboten, ein spezielles Google-Suchergebnis anzuzeigen, das auftritt, wenn man einen bestimmten Passus in die Suchleiste eintippt. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie im Beitrag.
Zunächst ist zu klären, was der Unterschied zwischen Google Ireland Ltd und der Google LLC ist. Die Google LLC hat ihren Hauptsitz in den USA (früher Google Inc.) und ist für alle Google-Produkte und Softwares verantwortlich, die wir kennen. Hierzu zählt auch die Google-Suchmaschine. Google Ireland Ltd ist sozusagen die Zentrale für das Geschäft auf den anderen Kontinenten, also Europa, naher Osten und Afrika (Wirtschaftsraum EMEA).
Beide Antragsgegnerinnen sind als Verantwortliche für die Verarbeitung von Daten im Rahmen der Suchmaschine gem. Art. 4 Nummer 7 DSGVO anzusehen. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 24.09.2019 (Rs. C-136/17, CNIL) besagt:
„Bei einer Suchmaschine im Internet ist als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nummer 7 DSGVO der Betreiber der Suchmaschine anzusehen.“
Die Google Ireland Ltd. ist neben der Google LLC also zumindest Mitbetreiberin der Suchmaschine. Der Auslistungsanspruch gegen Google war auch schon Grundlage eines BGH Urteils.
(1) Die betroffene Person kann vom Verantwortlichen verlangen, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen. Der Verantwortliche ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn die aufgelisteten Gründe vorliegen.
Hierbei handelt es sich um ein rechtswidriges Google-Suchergebnis. Wenn man eine gezielte Suchabfrage startet, die sich auf einen bestimmten Manager eines Unternehmens bezieht (Name im Urteil geschwärzt), dann taucht ein falsches Ergebnis auf. Diese Falschbehauptung darf aufgrund der Privatsphäre des Managers und seinen personenbezogenen Daten aus Art. 7 und 8 der Grundrechte-Charta (GRCh) nicht aufrechterhalten werden.
Zwar muss man diese Rechte auch mit der unternehmerischen Freiheit von Google aus Art. 16 der GRCh, der Meinungsfreiheit der Internetanbieter und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus Art. 11 der GRCh abwägen. Jedoch gelangt man im vorliegenden Fall trotzdem zum Ergebnis, dass das Recht des Betroffenen überwiegt. Google hat dieses Suchergebnis zwischenzeitlich gelöscht, aber es bestünde weiterhin eine Wiederholungsgefahr.
Beide Google-Gesellschaften sind Mitbetreiber der Website www.google.de und haften mitverantwortlich nach der Datenschutzgrundverordnung auf Auslistung bzw. Löschung. Das hat das LG Köln festgestellt. In der Datenschutzerklärung von Google sei aber nur die Google LLC aus den USA angegeben, wonach also nur sie alleine für Datenschutz-Verletzungen hafte. Sie sei also alleine für die Verarbeitung der Bestandsdaten verantwortlich. Das LG Köln hat aber erkannt, dass es sich in diesem Fall nur um eine Umgehung des effektiven Rechtsschutzes handele. Eine gerichtliche Geltendmachung sei in Amerika weitaus schwieriger, als in Europa bzw. in europanahen Ländern.
Betroffene sollen Haftungssubjekt in Europa, also die Google Ireland Ltd., in Anspruch nehmen dürfen, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Wer für die Datenschutzverletzungen haftet, bestimmt nicht das Unternehmen selbst, sondern die allgemeinen Kriterien. Es wäre ja schön, wenn man sich mit einer einzigen Erklärung den Pflichten als Verantwortliche entziehen und somit der Datenschutzgrundverordnung ausweichen könnte. Es empfiehlt sich daher, stets beide Gesellschaften gleichzeitig in Anspruch zu nehmen. Unsere Anwälte für Datenschutzrecht beraten Sie hierbei gerne. Das LG Köln erließ hierzu eine einstweilige Verfügung.
Auslistungsanspruchs gegen Google & das Recht auf Vergessenwerden
Datenschutz ist seit einiger Zeit das Thema, das Unternehmen fast täglich mit neuen rechtlichen Herausforderungen konfrontiert. Als Anwalt für Datenschutz befasst sich SBS LEGAL im Datenschutzrecht mit den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und dies nicht nur bei Erstellung der Datenschutzerklärung für Unternehmen aus dem Bereich des Direktvertriebs und des Mittelstandes. Das Datenschutzrecht ist dabei in das IT-Recht integriert, berührt aber zugleich auch das Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht sowie eine Reihe anderer Rechtsgebiete.
Sie brauchen eine Beratung im Datenschutzrecht oder einen Datenschutzanwalt etwa für die Erstellung einer Datenschutzerklärung, den rechtmäßigen Umgang mit Cookies oder Sie sind auf der Suche nach einem TÜV zertifizierten Datenschutzbeauftragten - dann sind Sie bei uns richtig und können unser Anwaltsteam direkt telefonisch über unsere Hotline (040 / 7344086-0), per WhatsApp, via E-Mail oder durch Verwendung unseres Kontaktformulars am Ende dieser Seite für eine kostenneutrales Erstgespräch erreichen.