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| Internetrecht, Reputationsrecht
Blog News
Wenn man sich im Internet als Influencer profilieren will, sollte man sich ein dickes Fell zulegen. Neben schlechten Bewertungen von Zuschauern oder Followern, muss man durchaus auch mit negativen Kommentaren von Seiten der Konkurrenz rechnen. Doch nicht jede Kritik ist hinzunehmen. Enthält der Beitrag Schmähkritik, eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine Beleidigung, kann sich der Betroffene zur Wehr setzen.
So entschied zuletzt das Landgericht (LG) Köln am 20.08.2024 (Az. 33 O 327/24), dass den Macher herabsetzender Videos nicht nur eine Unterlassungspflicht für seine eigenen Inhalte trifft, sondern auch für deren Weiterverbreitung durch Dritte einstehen muss. Denn auch wenn das Originalvideo gelöscht wurde, ist der Macher weiterhin dafür verantwortlich, solange es weiterhin online auffindbar ist. Daher muss die Verbreitung stets im Blick behalten und gegebenenfalls eine Löschung erwirkt werden, so das LG Köln. Nur so kann man sichergehen, der Unterlassungspflicht ausreichend nachgekommen zu sein. Wohingegen die Aufforderung an die Follower, die Inhalte weiter zu verbreiten, genau das Gegenteil bewirkt: Eine unkontrollierte Weiterverbreitung zum Schaden des Betroffenen.
In dem vorliegenden Fall wurde ein Influencer über geraume Zeit Opfer von mehreren herabsetzenden Videos, die sein Konkurrent auf Social Media Plattformen hochgeladen hat. Durch den diffamierenden Inhalt dieser Videos drohte eine Reputationsschädigung sowie eine Distanzierung seiner geschäftlichen Kontakte.
Gegen solche herabsetzenden Inhalte wurden zwar schon erfolgreich einstweilige Verfügungen erlassen (LG Köln, Beschluss vom 18.7.2024, Az. 33 O 284/24), hiervon ließ sich ein Konkurrent allerdings nicht abschrecken. Stattdessen forderte er seine Follower zum Download und der Weiterverbreitung seiner Videos auf, um gerichtliche Maßnahme auf diesem Wege zu umgehen. Gegen dieses Vorgehen setzte sich der Betroffene Influencer zur Wehr.
Das LG Köln sprach sich in seiner Entscheidung zugunsten des betroffenen Influencers aus. Die Haftung für rechtswidrige Inhalte, die online gestellt wurden, endet nicht bereits bei der Veröffentlichung. Vielmehr sei man auch für die Weiterverbreitung dieser Inhalte durch Dritte verantwortlich. Insbesondere, wenn das Verhalten der Dritten einen wirtschaftlichen Nutzen für den Unterlassungspflichtigen bedeute. Damit stehe dem Betroffenen nicht nur zu, eine Beseitigung der Originalvideos zu verlangen, sondern auch vom Macher einzufordern, dass er sämtliche Inhalte, die auf die Originalvideos Bezug nehmen, beseitigen lasse.
Das Verhalten des Beklagten sei im vorliegenden Fall besonders haftungsbegründend gewesen, da er seine Follower sogar zum Download und der Weiterverbreitung der Orginalvideos aufgerufen habe, für den Fall, dass sie erneut von der Plattform entfernt werden würde.
Während das LG Köln sich in seiner Entscheidung für eine weitreichende Haftung des Influencers aussprach, grenzte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 12.07.2018 (Az. I ZB 86/17) die Unterlassungspflicht des norddeutschen Rundfunks (NDR) ein. Laut BGH müsse sich der Fernsehsender aktiv bemühen, die Fernsehbeiträge aus der eigenen Mediathek und aus Suchmaschinen zu entfernen. Auch hier müsse auf Dritte nur eingewirkt werden, wenn deren Handeln einen wirtschaftlichen Nutzen für den Unterlassungspflichtigen bedeute.
Im vorliegenden Fall nahm der BGH einen solchen wirtschaftlichen Vorteil nicht an. Der Beitrag sei zwar aufgrund des Hochladens auf YouTube bekannter geworden, allerdings konkurriere die NDR-Mediathek nun mit YouTube. Rufen Zuschauer den Beitrag bevorzugt auf YouTube auf, habe dies negative Auswirkungen auf den Sender. Der NDR bestimme allein wie der Beitrag verwertet und genutzt werden dürfe. Damit greife derjenige, der das Video auf YouTube hochgeladen hab, in die Urheberrechte des Senders ein.
Der richtige Umgang mit negativen Bewertungen stellt sich als überaus schwierig dar. Werden Sie mit negativen Bewertungen konfrontiert, kann dies nicht nur zu einer Reputationsschädigung führen, sondern auch wirtschaftliche Folgen haben. Daher sollten Sie sich stets umfassend über den Schutz Ihrer Reputation informieren.
Unsere Anwälte von SBS Legal sind auf das Reputationsrecht sowie das Internetrecht spezialisiert und unterstützen Sie dabei, den für Sie bestmöglichen Umgang zu finden. Wir helfen Ihnen gegen etwaige negative Bewertungen vorzugehen und stehen Ihnen dabei sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zur Seite.
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