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Seit der Energiekrise 2022 investieren Verbraucher verstärkt in Solarmodule, da diese günstig zu erwerben sind und langfristig Energie produzieren. Aufgrunddessen erscheinen immer mehr Anbieter von Solarmodulen auf den Markt, wodurch es als Anbieter schwierig ist herauszustechen. Um die Kunden dennoch auf sich aufmerksam zu machen, werben Verkäufer gerne mit einer geschönten Darstellung ihrer Produkte. Dabei scheuen sie häufig nicht davor zurück, unwahre Angaben zu verwenden. Dies ist jedoch wettbewerbswidrig.
Aufgrund eines solchen Wettbewerbverstoßes erwirkte eine Anbieterin von Solarmodulen vor dem Landgericht (LG) Köln eine einstweilige Verfügung gegen eine Mitbewerberin. In dem Fall wurden Solarmodule mit Falschangaben beworben. Wir fassen den Beschluss des LG Köln im Folgenden zusammen.
Die Antragsgegnerin verkaufte einige Solarmodule an die Antragsstellerin. Die Maximalleisting der Solarmodule wurde auf der Vertriebswebsite mit 315 W ausgezeichnet. Allerdings stellte der Prüfbericht des TÜV Rheinland fest, dass diese Angabe wahrheitswidrig sei. Das LG Köln bezeichnete die Falschangabe über die Maximalleistung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UW) als Täuschung über wesentliche Merkmale. Potentielle Kunden könnten sich aufgrund der höher angegebenen Maximalleistung eher für die Solarmodule der Antragsgegnerin als für diejenigen der Antragsstellerin, die Solarmodule mit einer Nennnleistung von 300 W vertrieb, entscheiden. Hierdurch könnte es zu erheblichen Einnahmeeinbußen kommen, so das LG Köln. Dabei ist unerheblich, dass die Parteien nicht auf derselben Marktstufe agieren. Die Antragsstellerin vertrieb ihre Solarmodule als Großhändlerin nämlich grundsätzlich nicht an Endabnehmer. Das LG Köln entschied, dass sie trotz der anderen Marktstufe aktivlegitimiert sei.
Die Falschangabe über die Maximalleistung sei eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß §§ 3 Absatz 1, 5 Absatz 1, Abs. 2 Nummer 1, 8 Absatz 1 UWG. Eine irreführende geschäftliche Handlung ist verboten, wenn sie dazu in der Lage ist, Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu bewegen, die sie andernfalls nicht begangen hätten. Handlungen eines Unternehmers sind irreführend, sobald sie unwahre Angaben oder zur Täuschung geeignete Angaben enthalten.
Das LG Köln bejahte den Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin. Diese habe es zukünftig zu unterlassen, mit der Falschangabe für ihre Solarmodule zu werben.
Sollte die Antragsgegnerin hiergegen zuwiderhandeln, könne sie mit einem Ordnungsgeld von 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft rechnen. Der Antragsgegnerin ist es noch möglich dem Beschluss zu widersprechen oder die Antragsstellerin zur Hauptsacheklage zu zwingen.
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