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In der Werbung für Produkte, insbesondere im Hygienebereich, greifen viele Unternehmen auf wissenschaftliche Studien zurück, um ihre Aussagen zu untermauern. Gerade im Zuge der COVID-19-Pandemie ist das Thema Hygiene in der öffentlichen Wahrnehmung stark in den Fokus gerückt. Doch Vorsicht: Wer mit der Angabe von wissenschaftlichen Studien in der Werbung arbeitet, muss eine hohe Transparenzpflicht und Neutralitätsanforderungen erfüllen. Andernfalls droht eine rechtliche Beanstandung wegen Irreführung. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (LG Köln) zeigt, wie schnell eine vermeintlich sachliche Werbeaussage als unzulässig eingestuft werden kann - selbst dann, wenn die zugrunde liegende Studie existiert.
Gegenstand des Urteils war ein auf einer Unternehmenswebseite eingebettetes Video, das mit dem Titel „Die Wahrheit über Hygiene“ für Gebläse-Händetrockner warb. Darin hieß es:
„Nur (…) ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“
Die Werbung bezog sich auf eine wissenschaftliche Studie aus dem Journal of Applied Microbiology, deren Fundstelle jedoch nur schwer auffindbar war. Zudem verschwieg das werbende Unternehmen, dass die Studie von der Muttergesellschaft in Auftrag gegeben worden war.
Die Wettbewerbszentrale klagte auf Unterlassung und hatte Erfolg – aus drei zentralen Gründen:
1. Irreführung über Studienneutralität (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG)
Das LG Köln stellte klar, dass der Verweis auf eine Studie, deren Auftraggeber verschwiegen wird, eine Irreführung über die wissenschaftliche Unabhängigkeit darstellt – insbesondere, wenn gleichzeitig die Neutralität gegnerischer Studien in Zweifel gezogen wird. Der Verbraucher geht in solchen Fällen fälschlicherweise von objektiver Wissenschaftlichkeit aus.
Ähnlich argumentierte der BGH in der Entscheidung „INJECTIO“ (BGH, Urt. v. 06.02.2013 – I ZR 62/11), wonach eine Irreführung auch vorliegt, wenn eine Werbung wissenschaftlich objektiv erscheint, in Wahrheit aber interessengeleitet ist.
2. Fundstellenangabe und „unmittelbare Auffindbarkeit“ (§ 5a UWG)
Die Angabe wissenschaftlicher Quellen in der Werbung muss so erfolgen, dass sie für den durchschnittlichen Verbraucher leicht und ohne Weiteres auffindbar ist. Im entschiedenen Fall fehlte ein Sternchenhinweis, die Quelle war nur nach erheblichem Scrollen zu finden, und die Nennung im Video selbst war unvollständig.
3. Irreführende Alleinstellungsbehauptung (§ 5 Abs. 1 UWG)
Auch scheinbar harmlose Formulierungen wie „Nur (…) ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch“ können als irreführend gelten, wenn sie bei Verbrauchern den Eindruck einer Exklusivität suggerieren, die objektiv nicht gegeben ist. Auch wenn sich die Aussage kumulativ auf alle drei Eigenschaften beziehen sollte, wird dies vom durchschnittlichen Verbraucher nicht zwingend so verstanden. In der Werbung zählt die Verkehrsanschauung.
Für Videos gilt laut LG Köln dieselbe Transparenzpflicht wie für Texte: Studienhinweise müssen unmittelbar sichtbar sein – idealerweise direkt unter dem Video mit Downloadlink. Versteckte Hinweise oder schwer auffindbare Fußnoten reichen in Werbemedien nicht aus
Vor der Veröffentlichung von werblichen Aussagen mit Studienbezug sollte stets eine rechtliche Prüfung erfolgen. Gerade bei sensiblen Themen wie Hygiene, Gesundheit und Umwelt kann schon eine kleine Ungenauigkeit zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Werbung rechtssicher zu gestalten.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.