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LG München: Bestellbutton muss Zahlungsverpflichtung zeigen


Der Bestellvorgang muss für Verbraucher transparent sein

Das Internet bietet heutzutage die Möglichkeit bequem von zuhause Verbraucher-Verträge abzuschließen. Neben der Bequemlichkeit spielt aber auch die Vereinfachung des Bestellvorgangs eine Rolle. Daher ermöglichen Onlinehändler es den Verbrauchern einen zahlungspflichtigen Vertrag durch bloß einen Klick mittels eines Bestellbuttons abzuschließen.

An die Nutzung eines Bestellbuttons, sind jedoch hohe Anforderungen geknüpft. Das Verbraucherschutzrecht spielt nämlich in die Gestaltung einer Website mit rein. Und so entschied das Landgericht (LG) München I am 19.06.2023 (Az. 4 HK O 9117/22), dass aus einer Button-Lösung eindeutig hervorgehen müsse, dass ein zahlungspflichtiger Vertrag abgeschlossen werde. Die Formulierung „Jetzt Mitglied werden” reiche nach § 312j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht aus und sei damit wettbewerbswidrig, so das LG. Der Bestelbutton müsse vielmehr zeigen, dass eine Zahlungsverpflichtigkeit des Verbrauchers bestehe.


Verbraucherzentrale mahnte wegen Verstoßes gegen die Button-Lösung und Informationspflichten ab

Von der AlleAktien GmbH, die eine Anlaufstelle für Börseninformationen sowie Investmentanalysen und Strategien im privaten Investmentbereich ist, wurde ein kostenpflichtiges Investment-Analysen-Abonnement angeboten. Dabei geht die kostenlose Testphase nach 30 Tagen in ein kostenpflichtiges Abonnement über. Die Informationen zu dem monatlichen Gesamtpreis sowie den Kündigungsfristen befanden sich auf dem unteren Abschnitt der Bestellseite. Die Informationen zum Account und die Maske für Zahlungs- und Rechnungsdaten wurden erst durch weiteres Scrollen sichtbar. Der Abschluss des Bestellvorgangs über den Abonnement-Vertrag mit kostenloser Testphase erfolgte mittels eines Bestellbuttons, der mit „Jetzt Mitglied werden“ beschriftet war. Des Weiteren konnte man auf Verbraucherbewertungen zugreifen. Es gab aber keinen Hinweis darauf, ob die Bewertungen von realen Kunden stammen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg meinte, dass hiermit sowohl gegen die Button-Lösung als auch die Informationspflichten bezüglich Bewertungen gemäß § 5b Absatz 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen werde. Mit der offenen Formulierung würden Verbraucher schnell in eine Abofalle tappen. Es folgte eine erfolglose Abmahnung. Daraufhin verklagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die AlleAktien GmbH beim LG München I, das feststellte, dass der Verbraucherzentrale die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zustehen. Da es zu keinem wirksamen Vertragsschluss gekommen ist, können Verbraucher, die sich des kostenpflichtigen Abonnementvertrags nicht bewusst waren, auch ihre geleisteten Zahlungen zurückverlangen.

Die Formulierung des Bestellbuttons muss die Zahlungsverpflichtung verdeutlichen 

Das LG München I entschied , dass bei einer Bestellsituation die Formulierung „jetzt Mitglied werden“ auf dem Bestellbutton bzw. der Schaltfläche nicht ausreiche. Der Verbraucher könne nicht erkennen, dass er mit dem Anklicken der Schaltfläche einen zahlungspflichtigen Vertrag abschließe. Die Pflichten, die ein Unternehmer bei der Website-Gestaltung beachten muss, ergeben sich aus § 312j Absatz 3 BGB: Hiernach müsse ein Unternehmer dafür sorgen, dass ersichtlich ist, wann sich der Verbraucher im Bestellvorgang eines Verbrauchervertrags im elektronischen Geschäftsverkehr zur Zahlung verpflichtet. Wurde ein Bestellbutton für den Abschluss einer Bestellung genutzt, müsse diese mit einer Formulierung wie „zahlungspflichtig bestellen“ betitelt und deutlich lesbar sein. Aus dem Wort „Mitgliedschaft" sei nicht bereits zu folgern, dass dies mit Kosten verbunden ist.

Die AlleAktien GmbH trug zwar vor, dass die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“  weder auf einen Abonnementvertrag anwendbar wäre, noch auf die Dauerhaftigkeit des Vertragsverhältnisses hindeute. Doch das Gericht wies im Gegenzug darauf hin, dass eine Vielzahl anderer Formulierungen möglich gewesen wären, um die Zahlungsverpflichtung des Abonnementvertrag deutlich zu machen. Beispielsweise hätte man den Bestellbutton mit „kostenpflichtig abonnieren (inklusive einem kostenlosen Probemonat)" betiteln können.

Pflichtinformationen des Unternehmers

Nach § 312j Absatz 2 BGB müsse der Unternehmer zudem vor Abschluss eines Verbrauchervertrages im elektronischen Geschäftsverkehr den Verbraucher beim Bestellvorgang über den Gesamtpreis (inklusive der Versandkosten), die wesentliche Eigenschaften des Abonnements, die Laufzeit sowie die Kündigungsmöglichkeiten in hervorgehobener Art und Weise aufklären, so das LG München I. Zwar befanden sich diese Informationen auf der Bestellseite, diese wurden jedoch erst nach langem Scrollen sichtbar. Die Informationen und die Schaltfläche müssten bei üblicher Bildschirmauflösung während des Bestellvorgangs nämlich gleichzeitig in Erscheinung treten. 

Zudem listet §5b Absatz 3 UWG seit dem 28.05.2022 neue Informationspflichten bezüglich Bewertungen auf. Hiernach ist vom Unternehmer offenzulegen, ob und wie er überprüft, dass die Bewertungen von tatsächlichen Käufern der Ware verfasst wurden. Im vorliegenden Fall reiche die Einleitung „zufriedene private Anleger bilden das Herzstück unseres Tuns“ nicht aus, da der Verbraucher hieraus nicht herleiten könne, wie der Unternehmer seiner Transparenzpflicht nahgekommen sei.


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