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| Wettbewerbsrecht

Lieferzeitangaben: Auf Formulierungen achten!


Der wachsende Online-Handel sorgt für eine immer stärkere Konkurrenz. Unternehmen versuchen, sich voneinander abzuheben, und es gibt verschiedene Faktoren, welche eine Kaufentscheidung beeinflussen können. Einer davon ist die Lieferzeit. Viele Kunden wollen ihre Ware schnell erhalten, eine Lieferzeitangabe ist daher ein wichtiger Faktor im Wettbewerbsrecht. Auf welche Formulierungen zu achten ist, darum geht es im folgenden Artikel.

Die Verpflichtung hinter der Angabe eines Liefertermins 

Geschäfte, welche ausschließlich online stattfinden, sind sogenannte Fernabsatzgeschäfte, da sie ausschließlich über ein Fernkommunikationsmittel, in den meisten Fällen das Internet, abgeschlossen werden. Durch den fehlenden direkten menschlichen Kontakt mit Beratung und der fehlenden physischen Wahrnehmbarkeit der Ware im Laden muss beim Fernabsatz eine Vielzahl von Informationspflichten beachtet und erfüllt werden, um dieses Defizit auszugleichen. Nach Art. 246a § 1 Abs.  1 S. 1 Nr. 10 EGBGB sind Händler daher gesetzlich verpflichtet, Verbrauchern vor dem Vertragsschluss einen Liefertermin mitzuteilen. Die Lieferfristen sind regelmäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt und es sind somit die Bestimmtheitsanforderungen des § 308 Nr. 1 BGB zu berücksichtigen. Die Lieferzeitangabe wird nach § 312 d Abs. 1 S. 2 BGB Vertragsbestandteil, wenn die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Daher kommt der Lieferzeitangabe eine vertragliche Verbindlichkeit zu. 

Mögliche Konsequenzen unzulässiger Lieferzeitangaben

Die Angabe eines Liefertermins ist daher demnach eine Vertragspflicht und dient der Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten. Um nichts zu riskieren, sollte man daher genau schauen, welche Angaben zulässig sind. Sie soll dem Verbraucher ermöglichen, eine fundierte Entscheidung zu treffen, es gilt daher der Grundsatz: So klar und präzise wie möglich sollte die Angabe erfolgen. Eine offene Formulierung, um mögliche Verspätungen zu rechtfertigen, sollte vermieden werden, da dann die rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Fehlerhafte oder unklare Lieferzeiten können zu Abmahnungen, Bußgeldern oder sogar Schadensersatzforderungen führen. 

Fehlende klare Formulierungen von Lieferzeiten

Die Rechtsprechung hat in mehreren Fällen klargestellt, wie wichtig klare Formulierungen sind. Das OLG Bremen (Urteil 5.10.2012 – 2 U 49/12) stellte klar, dass eine Formulierung von „Voraussichtliche Lieferzeit: 1 – 3 Werktage“ nicht ausreicht und gegen § 308 Nr. 1 BGB verstößt. Die Lieferzeit sei von einer subjektiven Einschätzung abhängig und es ist nicht deutlich, welche Lieferfrist gilt, sofern die Vorhersage nicht zutrifft. Genauso verhält es sich mit der Formulierung „in der Regel“ so das OLG Frankfurt a. M. (Beschluss 27.07.2011 – 6 W 55/11). Ebenfalls hat das OLG Frankfurt a. M. (Urteil 10.11.2005 – 1 U 127/05) festgestellt, dass eine Klausel in den AGB wie „Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde“.

Andere Gerichte haben entschieden, dass die Lieferzeitangabe nicht von anderen Dingen abhängig gemacht werden darf. Das OLG Hamm (Urteil 12.1.2012 – I 4 U 107/11) sieht eine Formulierung wie „3 – 4 Arbeitstage nach Zahlungseingang“ als unzulässig an. Das OLG Bremen (Beschluss 8.9.2009 – 2 W 55/09) sieht die Formulierung „1 – 2 Tage bei DHL-Versand“ als unzulässig an. Denn hierbei ist unklar, welche Lieferzeit bei einem Versand mit einem anderen Transportunternehmen gilt. Ebenso ist es nicht zulässig, wenn die Lieferzeit nachgefragt werden muss, so das OLG Hamm (Urteil 17.03.2009 – 4 U 167/08).

Welche Lieferzeitangaben sind zulässig?

Es stellt sich die Frage, was ist zulässig? Wenn von Lieferzeitangabe gesprochen wird, wird nicht verlangt, dass die Angabe eines Liefertermins, also eines Datums, erfolgt. Vielmehr reichen auch abstrakte Lieferfristen, wie Zeitspannen in Form von „Lieferzeit 1-3 Tage“. Es kann auch eine längere Lieferzeit angegeben werden, wie „Lieferzeit von 1-2 Wochen“, die Dauer ist weniger entscheidend, es komme vielmehr darauf an, dass ein Zeitraum genannt wird und die letzte Angabe, wann die Ware spätestens eintrifft, eindeutig bestimmbar ist. Daher ist auch die Formulierung „Lieferzeit von ca. 2-3 Tagen“ zulässig, solange die letzte Angabe der späteste Liefertermin ist und nicht überschritten wird. Das „ca.“ ist daher nicht so zu verstehen, dass es auch länger dauern kann und es sich nur um eine ungefähre Angabe handelt. Vorsicht ist geboten, wenn die Ware nicht vorrätig ist und daher die Lieferfristen möglicherweise nicht eingehalten werden können, dann ist darauf hinzuweisen.

Wo und wie sind die Lieferzeitangaben anzugeben?

Es stellt sich noch die Frage, wo und wie Angaben zu erfolgen haben. Die erforderliche Angabe zur Lieferzeit sollte grundsätzlich direkt beim Produkt auf der jeweiligen Produktdetailseite erfolgen, da die Lieferzeit der jeweiligen Artikel variieren kann. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt a. M. (Urteil v17.04.2024 – 2-06 O 361/22) genügt es nicht, wenn die Lieferzeit nur sichtbar wird, wenn man mit der Maus über ein vorgesehenes Fenster geht, ein sogenannter Mouseover-Effekt. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Angaben zur Lieferzeit ohne zusätzliche Interaktion dargestellt werden.


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