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Der Handel mit Kryptowährung birgt viele Chancen aber auch Risiken. Ohne die notwendige Lizenz kann es schnell zu empfindlichen Strafen kommen.
Ziel ist es einen sicheren und legalen Handel mit Kryprowährungen zu ermöglichen. Insbesondere soll verhindert werden, dass über Krypto-Transaktionen Geldwäsche betrieben wird. Weiter sollen gerade Verbraucher davor geschützt werden, beim Handeltreiben mit Krypto ihr Geld zu verlieren, da sie an unseriöse Handelsplattformen geraten sind.
Um eine solche Regulierung umzusetzen, unterliegen viele Handlungen im Zusammenhang mit Krypto der Voraussetzung einer Lizenz. Für die Erteilung solcher Lizenzen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) zuständig.
Verbraucher müssen sich grundsätzlich keine Gedanken um eine BaFin-Lizenz machen. Wer eine normale Rechnung mit Bitcoins begleicht, fällt nicht in den Bereich, in dem eine Erlaubnis der BaFin erforderlich ist.
Unternehmen, die Kryptowährung als Zahlungsmittel akzeptieren, brauchen im Regelfall auch keine Lizenz für diese Zahlungsannahme. Sie können somit ihre Waren oder Dienstleistungen gegen Kryptowährung anbieten, ohne dass sie eine Erlaubnis der BaFin benötigen. Dieser einfache Handel unterfällt nicht den erlaubnispflichtigen Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen.
Für Unternehmen, die Kryptowährung als Bezahlmethode akzeptieren kann es dann problematisch werden, wenn das Unternehmen sich für die Zahlungsabwicklung eines Paymentanbieters bedient.
Solche Anbieter erhalten von dem Endkunden die zahlungsbedingten Bitcoins und leiten diese, entweder auch als Bitcoins oder umgewandelt in Geld, an das Unternehmen weiter.
Hier muss sich das Unternehmen sicher sein, dass der Paymentanbieter auch die erforderliche BaFin-Zulassung hat. Fehlt es an einer solchen Zulassung, kann die BaFin unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen das Unternehmen, welches diese Dienste in Anspruch nimmt, vorgehen.
Der lizenzfreie Umgang mit Kryptowährung ist sehr begrenzt. Sobald die angebotenen Leistungen über den einfachen Kauf und Verkauf von Waren oder Dienstleistungen hinausgehen, kommt man schnell in einem Bereich, in dem eine Lizenz erforderlich ist. Insbesondere dann, wenn ein Unternehmen selbst einen aktiven Beitrag zum Erhalt des Marktes mit Kryptowährung leistet.
Das Problem der Lizenzierung stellt sich üblicherweise auch für Mining-Pools.
Mining ist ein Prozess, bei dem Rechenleistung zur Transaktionsverarbeitung, Absicherung und Synchronisierung aller Nutzer im Netzwerk zur Verfügung gestellt wird. Das Mining ist eine Art dezentrales Bitcoin-Rechenzentrum mit Minern auf der ganzen Welt.
In unseren üblichen Geldsystemen wird bei Bedarf, staatlich reguliert, neues Geld gedruckt. Dieses System funktioniert bei Kryptowährung nicht. Hier gibt es das Mining. Weltweit errechnen Computer Bitcoins und erzeugen so mehr Kryptowährung.
Da dieser Vorgang einen sehr großen Aufwand darstellt und viel Hardware benötigt, schließen sich Miner in sogenannten Mining-Pools zusammen, um ihre Ressourcen zu bündeln.
In jeden Fall einer Lizenz bedürfen Krypto-Handelsplattformen, sogenannte Crypto Exchanges. Sobald Kryptowährung nicht mehr als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen genutzt wird, sondern selbst gehandelt wird, greift die BaFin regulierend ein.
Welche Erlaubnispflicht konkret besteht richtet sich hierbei nach dem konkreten Geschäftsmodell, der Vertragsgestaltung und der technischen Umsetzung. Die Erlaubnispflicht kann sich hier aus dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) oder auch aus dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) ergeben.
Die Erlaubnispflicht ist daher sehr individuell. Bei Fragen wenden Sie sich gern an uns. Wir helfen Ihnen weiter!
Anlage- und Abschlussvermittlung sind regelmäßig lizenzpflichtig. Es besteht jedoch auch eine erlaubnisfreie Möglichkeit.
Dieser Ausnahmefall besteht, wenn ein Unternehmen sein Geschäft als sogenannter vertraglich gebundener Vermittler für Rechnung und unter der Haftung eines Kreditinstituts, dem „Haftungsdach“, erbringt.
Möchten Unternehmen keine eigene Lizenz beantragen, kommt bei Geschäftsmodellen, die als Anlagevermittlung, Anlageberatung oder Platzierungsgeschäft ausgestaltet sind, die Zusammenarbeit mit einem lizenzierten Institut, den sogenannten Haftungsdach, in Betracht.
Dieser Ausnahmefall beschränkt sich jedoch auf Vermittlungsdienstleistungen. Möchte ein Unternehmen im eigenen Namen Kryptowährung kaufen oder verkaufen, so kommt eine Anbindung an ein Haftungsdach nicht mehr in Frage.
Nur wenn das Unternehmen nicht selbst Vertragspartei beim Handelsgeschäft wird, sondern nur Angebot und Nachfrage als Intermediär vermittelt, liegt ein Ausnahmetatbestand vor.
Weiter zugelassen im Rahmen der Haftungsdachlösung sind Platzierungsabreden des Unternehmens mit dem Verkäufer von Kryptowährung sowie Anlageempfehlungen.
Es muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem zugelassenen und lizenzierten Institut getroffen werden. Bei dieser Vereinbarung wird weiter vorausgesetzt, dass der gebundene Vermittler in die Compliance-Infrastruktur des Haftungsdachs eingebunden wird. Auch muss das Haftungsdach für alle sich aus der Tätigkeit des gebundenen Vermittlers ergebenden Schäden gegenüber dessen Kunden haftet.
Diese Haftungsübernahme muss dem Kunden gegenüber offengelegt werden. Der Aufnahmevorgang hinsichtlich des Vermittlers muss von dem Institut der BaFin anzeigt werden. Zusätzlich zu der reinen Anzeige muss das Institut auch gegenüber der BaFin bestätigen, dass es sich bei dem gebundenen Vermittler um ein fachlich geeignetes und zuverlässiges Unternehmen handelt.
Nach ordnungsgemäßer Meldung wird dies in einem öffentlichen Register der BaFin bekannt gegeben.
BaFin: ROICraft besitzt keine Lizenz
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