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LkSG-Sorgfaltspflichten: BAFA verbietet Abwälzung auf KMU


Mit dem Jahreswechsel werden durch das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) nun auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Inland dazu verpflichtet, bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferkette zu befolgen. Doch nicht nur Großunternehmen sind von den Pflichten betroffen, denn obwohl dass Gesetz sich nicht an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) richtet, sind diese als unmittelbare Zulieferer vom verpflichteten Unternehmen zu überprüfen.

Die neuen Anforderungen stellen Unternehmen vor die Herausforderung, eine solide Compliance-Struktur aufzubauen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt nun einige gesetzlichen Anforderungen und Verbote klar.

Wir haben die Dos and Don’ts für Sie zusammengefasst.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz 

Bereits seit dem 01.01.2023 ist das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten in Kraft. Hiermit wurden Unternehmen verpflichtet entlang ihrer Lieferketten menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltsplichten in angemessener Weise zu beachten. Das LkSG soll dafür sorgen den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern und die Einhaltung von grundlegenden Menschenrechtsstandards zu gewährleisten.

Seit dem 01.01.2024 wird der Anwendungsbereich erweitert: Zuvor waren Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern von den Pflichten betroffen, nun werden auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern in die Verantwortung gezogen. Auch in Zukunft sollte mit weiteren Erweiterungen gerechnet werden, daher sollten sich auch kleinere Unternehmen bereits mit den neuen Anforderungen vertraut machen.

Kleine und mittlere Unternehmen sind mittelbar vom LkSG betroffen

Zwar richten sich die Pflichten nur an große Unternehmen, jedoch sind kleine und mittlere Unternehmen, sogenannte KMU, von diesem Gesetz nicht unbetroffen. Sie sind nämlich dann von den Kontrollen betroffen, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an diejenigen Unternehmen erbringen, die ihrerseits den LkSG-Sorgfaltspflichten unterliegen.

Das KMU muss nämlich als unmittelbarer Zulieferer in die Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie in die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens der verpflichteten Unternehmen einbezogen werden. Daher werden die KMU mittelbarer Adressat der Regelungen, denn die Einhaltung der Menschenrechte muss entlang der gesamten Lieferkette gewährleistet werden.

Großunternehmen aufgepasst: Pflichten dürfen nicht abgewälzt werden

Die betroffenen Unternehmen sehen sich mit vielen neuen Verpflichtungen und Verantwortungen konfrontiert. Es bietet sich daher an den entstandenen Mehraufwand auf die KMUs abzuwälzen. Hiervor schiebt das BAFA jedoch den Riegel: Denn um den im LkSG verankerten Prinzipien der Angemessenheit und Wirksamkeit gerecht zu werden ist die Weitergabe der Pflichten an die KMUs stark begrenzt. Die Sorgfaltspflichten der Großunternehmen dürfen nicht per se abgewälzt werden. Eine etwaige Verpflichtung von KMUs ist unrechtmäßig.

BAFA teilt Handreichungen aus

Das BAFA hat klargestellt, dass die Sorgfaltspflichten der Unternehmen nicht abgewälzt werden dürfen. Um ihnen jedoch nachkommen zu können sind diese auf die Zusammenarbeit mit den KMU angewiesen. Um den Beteiligten zu helfen, teilt das BAFA Handreichungen für eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen verpflichteten Unternehmen und Zulieferern aus.

Als Grundsatz legt das BAFA dar, dass es sich bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten um einen Lernprozess für alle Beteiligten handelt. Um die Zusammenarbeit in der Lieferkette zu gewährleisten, muss ein kontinuierlicher Dialog und Austausch bestehen. Nur so könne man dem dynamischen Prozess gerecht werden.

Konstruktive Zusammenarbeit zwischen verpflichteten Unternehmen und Zulieferern – so solls gehen

Neben der Klarstellung des Weitergabeverbots von Pflichten stellt das BAFA noch Lösungsansätze für eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen verpflichteten Unternehmen und den KMUs dar.

Denn auch wenn die KMUs nicht primär in die Pflicht genommen werden dürfen, so haben sie dennoch eine Schlüsselrolle bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten seitens der Unternehmen.

Da die Pflichten einige Neuerungen für Unternehmen bedeuten und auch die Einrichtung eines Compliance-Systems zur Beachtung von menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten notwendig ist, betont das BAFA, dass dies ein Lernprozess für alle Beteiligten darstelle.

Als Idealfall sagt das BAFA, dass Unternehmen mit ihren Zulieferern fair und auf Augenhöhe über einen längeren Zeitraum zusammenarbeiten sollen. Und so solls gehen:

Präventionsmaßnahmen ergreifen

Verpflichtete Unternehmen müssen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten einige Präventionsmaßnahmen ergreifen. Hierbei sollen die Unternehmen die Vereinbarungen oder Vertragsanpassungen mit KMUs genau prüfen. Denn die verfassten Regelungen müssen im Sinne des risikobasierten Ansatzes zielführend und ausgewogen sein. Auch die Umsetzbarkeit sollte gewährleistet werden, bevor diese an die Zulieferer übermittelt werden. Wichtig ist dabei, dass hierbei keine Abwälzung der zentralen Sorgfaltspflichten geschieht. Welche Pflichten abgegeben werden dürfen, kann dabei nicht pauschal gesagt werden. Wir empfehlen sich rechtlich beraten zu lassen, bevor Änderungen von Verträgen umgesetzt oder unterzeichnet werden.

Abhilfemaßnahmen treffen

Bei Verletzung von geschützten Rechtspositionen müssen Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Hier ist vor allem darauf zu achten, dass die Kosten zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern gerecht aufgeteilt werden müssen. Die Kostenverteilung muss sich am Einzelfall orientieren. Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, wie Sie dies am wirtschaftlich günstigsten regeln können und stimmen dies perfekt auf Ihr Unternehmen ab.

 Das Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren ist ein zentraler Bestandteil der Zielerreichung des LkSG. Hierdurch soll es Personen ermöglicht werden, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Pflichtverletzungen hinzuweisen. 

Auch soll es zu einer positiven Zusammenarbeit zwischen verpflichteten Unternehmen und KMU beitragen, indem Probleme frühzeitig erkannt und behoben werden sollen. Wichtig ist dabei, dass es allen Personen, die potenziell von Auswirkungen und Pflichtverletzungen betroffen sein können zugänglich gemacht wird, die Vertraulichkeit der Identität der Beschwerdeführer gewahrt werden und es keine Gefahr für eine Benachteiligung dieser Personen gibt.

Unternehmen aufgepasst: BAFA droht mit Bußgeldern

Bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten heißt es Unternehmen aufgepasst, denn das BAFA droht bei Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern.

Um die KMUs zu schützen, weist es auf entsprechende Kontrollmaßnahmen hin. Hiermit soll zum einen die unrechtmäßige Weitergabe der Pflichten entlang der Lieferkette verhindert werden, zum anderen die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen garantiert und unterstützt werden. Nur so kann das eigentliche Ziel der Förderung von Menschenrechten auch effektiv umgesetzt werden.

Wie können Unternehmen Bußgelder vermeiden

Zu guter Letzt weist das BAFA darauf hin, dass sowohl verpflichtete Großunternehmen, als auch die kleinen und mittleren Unternehmen im Bedarfsfall auf individuelle rechtliche Beratung zurückgreifen sollten. Zwar verbietet es die pauschale Abwälzung von Pflichten, näheres orientiert sich jedoch stets am Einzelfall.

Bei der Umsetzung der Regelungen kann nicht pauschal gesagt werden, welche Anforderungen und Pflichten auf KMU abgewälzt werden dürfen und für welche die Großunternehmen allein einzustehen haben. Durch die Notwendigkeit des dynamischen Austausches und der Zusammenarbeit verlaufen die Grenzen der Pflichterfüllungen fließend, hier steckt der Teufel im Detail.

Eine passgenaue Abstimmung zwischen Zulieferern und verpflichteten Unternehmen ist nötig, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Nur so können Bußgelder vermieden werden.


SBS LEGAL – Ihr Anwalt für Compliance-Recht

Das Lieferkettensorgfaltsgesetz sorgt für einige Unruhen. Die Einhaltung der neuen Sorgfaltspflichten hängt von einer funktionierenden Zusammenarbeit zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern/KMU ab. Um dieser gerecht zu werden braucht es passgenaue Abstimmungen und Aufteilung der Pflichten. Wir überarbeiten Ihre Zuliefererverträge und stellen ihre Rechtskonformität sicher.

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Gemeinsam finden wir die perfekte Lösung, individuell auf Ihre Bedürfnisse angepasst. So müssen sie sich um Änderungen keine Gedanken mehr machen, unser Team holt für sie das Beste aus der Pflichtenverteilung heraus.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

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