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| Kosmetikrecht, Markenrecht

Luxuskosmetik und Markenrecht: Grenzen der Erschöpfung


OLG Düsseldorf stärkt den Schutz von Luxusmarken

Der Grundsatz der markenrechtlichen Erschöpfung gehört zu den wichtigsten Prinzipien des europäischen Markenrechts. Hat ein Markeninhaber ein Produkt erstmals innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht oder dessen Vertrieb zugestimmt, kann er den weiteren Verkauf dieser Ware grundsätzlich nicht mehr untersagen. Für Händler bedeutet dies Rechtssicherheit beim Weitervertrieb originaler Markenprodukte.

Dass dieser Grundsatz jedoch nicht ganz grenzenlos gilt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Mit Urteil vom 10. Februar 2026 (Az. 20 U 89/25) bestätigte das OLG Düsseldorf im einstweiligen Verfügungsverfahren die Untersagung einer konkreten Warenpräsentation von Luxuskosmetik.

Entscheidend ist insbesondere, ob die konkrete Präsentation der Ware geeignet ist, den Luxus- und Prestigecharakter der Marke erheblich zu beeinträchtigen. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Herstellern hochwertiger Kosmetik- und Parfümmarken und reiht sich in eine umfangreiche Rechtsprechung zum Schutz von Luxusmarken ein. 

Was bedeutet markenrechtliche Erschöpfung?

Die Erschöpfung ist in Art. 15 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung (UMV) geregelt. Danach kann der Inhaber einer Unionsmarke die Benutzung seiner Marke für Waren grundsätzlich nicht mehr untersagen, wenn diese von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurde. Der Markeninhaber verliert damit jedoch nicht sämtliche Kontrollmöglichkeiten. Art. 15 Abs. 2 UMV sieht ausdrücklich vor, dass sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb widersetzen kann, wenn hierfür "berechtigte Gründe" bestehen. Genau diese Ausnahme stand im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG Düsseldorf. 

Wann darf der Markeninhaber trotz Erschöpfung eingreifen?

Nach ständiger Rechtsprechung kommen berechtigte Gründe insbesondere dann in Betracht, wenn

  • der Zustand der Ware verändert oder verschlechtert wurde,
  • die Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke beeinträchtigt wird, 
  • die Wertschätzung der Marke geschädigt wird,
  • der Luxus- und Prestigecharakter einer Marke erheblich beeinträchtigt wird.

Die Gerichte nehmen dabei stets eine Interessenabwägung zwischen dem freien Warenverkehr und den Interessen des Markeninhabers vor. Die Ausnahmevorschrift wird grundsätzlich eng ausgelegt. 

Wühltisch-Präsentation von Luxuskosmetik - warum das problematisch sein kann

Im Streitfall wurden Kosmetikprodukte bekannter Luxusmarken in überfüllten und unsortierten Verkaufsschütten angeboten. Das OLG Düsseldorf sah hierin eine erhebliche Beeinträchtigung des Prestigecharakters der Marken. Nach Auffassung des Gerichts vermittelt eine solche Präsentation den Eindruck eines "Wühltisches" und damit eines "Verramschens" der Ware.

Verbraucher könnten annehmen, dass die Produkte nicht mehr ausreichend nachgefragt würden oder qualitativ nicht mehr den Erwartungen des gehobenen Marktsegments entsprächen. Dadurch werde die mit erheblichem Marketingaufwand aufgebaute luxuriöse Ausstrahlung der Marke beschädigt. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass die sogenannte "Aura des Luxuriösen" ein schutzwürdiger Bestandteil der Marke sein kann. 

Beschädigte Verpackungen als Markenverletzung

Das OLG Düsseldorf bejahte außerdem einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich Produkten, deren Verpackungen eingerissen oder mit handschriftlich veränderten Preisetiketten versehen waren. Der Senat betonte, dass der Markeninhaber auch nach Eintritt der Erschöpfung ein berechtigtes Interesse daran haben können, die Art und Weise der Warenpräsentation zu kontrollieren. Veränderungen an Verpackungen können die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke beeinträchtigen und den Eindruck minderwertiger oder verramschter Ware hervorrufen. Auch hierin sah das Gericht einen berechtigten Grund im Sinne des Art. 15 Abs. 2 UMV. 


Was sagt die Rechtsprechung?

Dass die markenrechtliche Erschöpfung nicht grenzenlos gilt, ist seit Jahrzehnten anerkannt. Bereits der Europäische Gerichtshof stellte in der Grundsatzentscheidung "Dior/Evora" (EuGH, C-337/95) klar, dass sich ein Markeninhaber dem Weitervertrieb erschöpfter Ware widersetzen kann, wenn die konkrete Vertriebsform den Ruf der Ware erheblich beeinträchtigt. Zwar dürfen Wiederverkäufer grundsätzlich eigene Werbe- und Vertriebsformen nutzen. Erscheint die Marke jedoch in einem Umfeld, das ihr Image erheblich beschädigt, kann ein berechtigter Grund im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UMV vorliegen. Diesen Gedanken entwickelte der EuGH später in der Entscheidung "Copad/Dior" (EuGH, C-59/08) weiter. Dort stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass bei Luxuswaren die luxuriöse Ausstrahlung selbst Teil des wirtschaftlichen Wertes der Marke sein kann. Wird dieser Prestigecharakter beeinträchtigt, kann dies markenrechtliche Ansprüche des Markeninhabers begründen.

Auch deutsche Gerichte haben diesen Ansatz aufgegriffen. Das OLG Düsseldorf beschäftigt sich seit Jahren mit dem Vertrieb von Luxus- und Premiumkosmetik außerhalb autorisierter Vertriebsnetze. Bereits im Verfahren "Japanischer Kosmetikhersteller" aus dem Jahr 2018 erkannte das Gericht an, dass sich Hersteller hochwertiger Kosmetikprodukte gegen Vertriebsformen wehren können, die das Luxusimage ihrer Marken gefährden. In späteren Entscheidungen zu den Marken "Calvin Klein" (OLG Düsseldorf, 20 U 113/17), "Sensai" (OLG Düsseldorf, 20 U 277/22) und "La Biosthétique" präzisierte das OLG Düsseldorf seine Rechtsprechung weiter. Danach kommt es nicht allein auf den Preis oder die Bekanntheit einer Marke an. Entscheidend ist vielmehr, ob die angesprochenen Verkehrskreise den Produkten aufgrund ihrer Präsentation, ihres Vertriebssystems, ihrer Produktqualität und ihrer Marktposition einen besonderen Prestige- oder Luxuscharakter beimessen. 

Welche Möglichkeiten haben Luxusmarken nach Eintritt der Erschöpfung?

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Erschöpfung keine vollständige Entmachtung des Markeninhabers bedeutet. Luxus- und Parfümmarken verfügen weiterhin über verschiedene markenrechtliche Instrumente. Die wesentlichen Verteidigungslinien lassen sich wie folgt zusammenfassen.

1) Markeninhaber können gestützt auf Art. 15 Abs. 2 UMV beziehungsweise § 24 Abs. 2 MarkenG den Weitervertrieb untersagen, wenn die konkrete Warenpräsentation geeignet ist, den Luxus- und Prestigecharakter der Marke erheblich zu beeinträchtigen. Das umfasst sowohl den stationären Handel, etwa den Verkauf in überladenen Wühltischen oder zwischen Alltagsprodukten, als auch den Onlinehandel, wenn Luxuskosmetik in einem minderwertigen, rein auf Billigsegmente ausgerichteten Plattform-Umfeld präsentiert wird.

2) Die Einrichtung und Durchsetzung eines selektiven Vertriebssystems ist ein zentrales Schutzmittel. Seit der wegweisenden Coty-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2017 steht fest, dass solche Systeme bei Luxuswaren zulässig sein können, sofern sie dem Schutz des Luxusimage dienen und die Händlerauswahl anhand objektiver qualitativer Kriterien erfolgt. Markeninhaber können ihren autorisierten Händlern dabei auch den Vertrieb über Drittplattformen wie Amazon oder eBay untersagen.

3) Markeninhaber können gegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Ware vorgehen. Dies betrifft nicht nur offensichtliche Manipulationen, sondern auch beschädigte Verpackungen, veränderte Preisetiketten oder das Umetikettieren von Importware. 

Fazit: Luxusmarken bleiben auch nach dem Erstverkauf geschützt

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass die markenrechtliche Erschöpfung nicht bedeutet, dass Markeninhaber jegliche Kontrolle über ihre Produkte verlieren. Insbesondere Hersteller von Parfüm und Luxuskosmetik können sich auch nach dem Erstverkauf gegen Vertriebsformen wehren, die den Prestige- und Luxuscharakter ihrer Marken erheblich beeinträchtigen. Wer Luxusmarken vertreibt, sollte deshalb nicht nur auf die Echtheit der Ware achten. Auch die konkrete Präsentation, die Gestaltung des Verkaufsumfelds und der Zustand der Verpackungen können darüber entscheiden, ob der Weitervertrieb markenrechtlich zulässig ist oder Unterlassungsansprüche drohen.


SBS LEGAL - Kanzlei für Markenrecht

Die Rechtsprechung des EuGH und der deutschen Oberlandesgerichte zeigt eine klare Tendenz: Der Markenschutz bei Luxuskosmetik und Luxusparfüm geht über den bloßen Herkunftsschutz hinaus und umfasst auch den Schutz des Prestigecharakters der Marke. Markeninhaber sind nicht schutzlos, wenn ihre Produkte nach dem Erstvertrieb in ein Umfeld gelangen, das die luxuriöse Ausstrahlung zerstört. Das Urteil des OLG Düsseldorf vom Februar 2026 unterstreicht dies nachdrücklich und bietet Markeninhabern im Luxussegment eine starke Argumentationsgrundlage für die Durchsetzung Ihrer Rechte. 

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Wenn Sie als Markeninhaber im Luxussegment Fragen zum Schutz Ihrer Marke haben oder gegen eine rufschädigende Warenpräsentation vorgehen möchten, stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte von SBS LEGAL mit umfassender Expertise im Markenrecht und gewerblichen Rechtsschutz zur Seite. 

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