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| Markenrecht, Wettbewerbsrecht
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Wenn es um den Vertrieb von einem Produkt geht, wird genau drauf geachtet, wie das Produkt präsentiert wird, damit Kunden sich für das Produkt interessieren und darauf aufmerksam werden. Oft wird auch darauf geachtet, dass das jeweilige Produkt grade dort angeboten und beworben wird, wo die Zielgruppe des Produktes liegt. Besonders luxuriöse Produkte sollten dabei auch luxuriös vertrieben werden, damit der Luxusflair nicht leide. Diese selektiven Vertriebssysteme spielen im vorliegenden Fall eine Rolle. Der Discounter Aldi Süd hatte Luxusparfüms der Marke „Calvin Klein“ angeboten und beworben. Der zuständige Kosmetikkonzern Cody hatte dagegen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf geklagt. Die Parfüms seien luxuriös und Aldi das Gegenteil einer exklusiven Parfümerie, weshalb Aldi auch nicht zum selektiven Vertriebssystem gehört. Was genau ein selektives Vertriebssystem ist und wie im vorliegenden Fall die rechtliche Lage ist, im folgenden Artikel.
Wie bereits erwähnt, achten besonders Luxuskonzerne auf das luxuriöse Ansehen und den für das Produkt als passend betrachteten Vertrieb. Dabei kommen selektive Vertriebssysteme zum Einsatz. Wie der Name bereits verrät, wird von einem Unternehmen anhand von qualitativen Anforderungen außerwählt, welcher Händler die Produkte vertreiben dürfen. Die Händler werden also selektiv auserwählt. Das Unternehmen erschafft so ein Netz von zugelassenen Händlern, welche spezifische Qualitätsanforderungen erfüllen müssen, damit diese die Produkte vertreiben können. Dies beinhaltet regelmäßig auch ein Verbot, die Produkte an nicht zugelassene Händler oder im Internet auf Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen. Allerdings sind selektive Vertriebssysteme nicht immer lückenlos, so kann es durchaus einem Unternehmen, welches nicht zum System zählt, gelingen, die Produkte zu erwerben. Auch im vorliegenden Fall sollte Aldi die Produkte nicht vertreiben, denn Luxusparfüms werden normalerweise grade nicht bei Discountern, sondern in Parfümerien oder Läden mit eigener Parfümabteilung angeboten.
Es stellt sich also die Frage, dürfen Discounter Luxusparfüms verkaufen, auch wenn sie nicht zum selektiven Vertriebssystem zählen? Gelöst wird der Interessenkonflikt mittels § 24 Markengesetz (MarkenG) dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz. In § 24 MarkenG heißt es:
Das Markenrecht ist demnach also erschöpft, wenn das Produkt mit Zustimmung des Markeninhabers auf den Markt gebracht wird. Es kommt also auf den Erstverkauf an und dass dieser kontrolliert wird, nicht aber auf den weiteren Vertrieb. Dadurch soll die Freiheit in der Weiterveräußerung des Produktes gewährleistet sein. Eingeschränkt wird diese Freiheit nur aus „berechtigten Gründen“ gem. § 24 Abs. 2 MarkenG. Ob der fehlende Luxusflair von Aldi ein solchen berechtigen Grund darstellt, ist demnach vorliegend die Frage.
Unter einen berechtigten Grund zählen neben der genannten Produktveränderung, auch eine Rufschädigung, so lautet die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH Dior/Evora Rs. C-337/95). Allerdings müssen weitere Gründe vorliegen, welche konkrete Anhaltspunkte für eine Schädigung bieten, damit eine Rufschädigung vorliegt. Im Fall des EuGH hatte eine Drogeriekette Dior-Parfüms angeboten. Die Entscheidung war, dass nicht schon die bloße Werbung für ein Parfüm durch einen Discounter eine Rufschädigung darstellen würde, wenn diese in der üblichen Art und Weise beworben wurden.
Im vorliegenden Fall von Aldi und dem „Calvin Klein“ Parfüm stellt das Gericht Düsseldorf zunächst klar, dass es sich trotz der eher mittleren Preisklasse des Parfüms durchaus um ein Produkt mit einer luxuriösen Ausstrahlung handelt, die durch die Art und Weise der Präsentation beim Weiterverkauf auch geschädigt werden kann. Es kommt also nach dem Gericht darauf an, wie genau das Parfüm dargestellt wurde. Vorliegend präsentierte Aldi das Parfüm in einem Glaskasten, in welchem auch USB-Sticks, Radios und Zahnbürsten ausgestellt wurden. Dieser Glaskasten befindet sich direkt neben Wühltischen, in welchen in Plastik verpackten Schlafanzüge lagen. Bei der vorliegenden Präsentation fehle es "an jeglicher Exklusivität, die dem Prestigecharakter der Marken gerecht" werde. Die Präsentation im Prospekt sei allerdings nicht zu beanstanden, weil das Prospekt der üblichen Aufmachung von Aldi entsprach. Es liegt demnach nicht daran, dass das Produkt durch Aldi vertrieben, sondern wie dieses vorliegend angeboten wurde. Der Vertrieb durch einen Discounter ist also an sich nicht rufschädigend und es gibt auch keine strikte Grenze zwischen Luxusprodukt und anderen Waren, sondern es kommt immer auf die verschiedensten Umstände des Einzelfalls an.
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