Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt für den Gewerblichen Rechtsschutz, Lebensmittel- und Kosmetikrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Längst lassen sich nicht nur Klamotten oder andere Gebrauchsgegenstände übers Internet kaufen. Mit den Jahren ist der Markt rasant gestiegen und es kamen auch Apotheken und Pharmaunternehmen dazu, welche ihre Produkte online verkaufen. Die strengeren Vorschriften für Werbung und die Irreführung im Fall mit der Aussage „macht nicht müde“ im folgenden Artikel.
Für die Werbung bei Produkten wie Apotheken und Pharmaunternehmen gelten deutlich strengere Regeln als bei anderen Unternehmen. Während andere Branchen mit Rabattaktionen, aggressiven Werbekampagnen oder Gutschein-Systemen arbeiten, unterliegt die Werbung für Arzneimittel in Deutschland engen gesetzlichen Vorgaben. Der Grund dafür ist, dass Medikamente die Gesundheit von Menschen beeinflussen. Fehlerhafte oder irreführende Aussagen können erhebliche gesundheitliche Folgen verursachen. Unternehmen dürfen Verbraucher nicht durch übertriebene Heilversprechen oder manipulative Werbeaussagen beeinflussen. Deshalb regulieren verschiedene Gesetze, wie Arzneimittel im Internet beworben werden dürfen. Besonders relevant sind dabei das Heilmittelwerbegesetz (HWG), die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), sowie in bestimmten Fällen die Health-Claims-Verordnung (HCVO). Wenn die Werbung eine Irreführung darstellt, findet zudem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anwendung.
Besonders kritisch sind Aussagen, die den Eindruck vermitteln, ein Produkt sei vollkommen risikolos oder garantiere bestimmte gesundheitliche Wirkungen. Werbung muss sachlich, nachvollziehbar und wissenschaftlich abgesichert sein. Schon kleine Formulierungen können wettbewerbsrechtliche Probleme auslösen und kostspielige Abmahnungen nach sich ziehen. Für Apotheken und Pharmaunternehmen bedeutet das daher, dass jede Aussage vor Veröffentlichung rechtlich geprüft werden sollte.
Nicht nur Arzneimittel, sondern auch Nahrungsergänzungsmittel und Abnehmprodukte stehen unter strenger Kontrolle. Besonders relevant wird dies bei sogenannten gesundheitsbezogenen Angaben. Eine gesundheitsbezogene Aussage liegt immer dann vor, wenn ein Zusammenhang zwischen einem Produkt und gesundheitlichen Vorteilen hergestellt wird. Das betrifft insbesondere Werbung mit Gewichtsreduktion, Stoffwechselanregung oder positiven Effekten auf den Körper. Gerade im Bereich der Abnehmprodukte werben viele Anbieter mit schnellen Erfolgen oder angeblich wissenschaftlich bewiesenen Wirkungen. Gesundheitsbezogene Aussagen dürfen nur verwendet werden, wenn sie wissenschaftlich belegt und offiziell zugelassen sind. Zulässige Aussagen sind in einer speziellen EU-Liste aufgeführt. Unternehmen dürfen daher nicht frei formulieren, sondern müssen sich an die genehmigten Claims halten. Wer beispielsweise mit Fettverbrennung, schneller Gewichtsabnahme oder gesundheitlichen Vorteilen wirbt, ohne dass diese Aussagen zugelassen sind, riskiert wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.
Neben wissenschaftlicher Absicherung spielt Transparenz eine entscheidende Rolle. Hersteller und Anbieter müssen Verbraucher umfassend informieren und dürfen Risiken nicht verschleiern. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, mögliche Nebenwirkungen korrekt darzustellen. Werbung darf nicht den Eindruck vermitteln, ein Medikament sei völlig ungefährlich, wenn in den offiziellen Fachinformationen Risiken genannt werden. Inhaltsstoffe, Anwendungsbeschränkungen und Warnhinweise müssen transparent kommuniziert werden. Unvollständige oder missverständliche Informationen können schnell als irreführende Werbung eingestuft werden.
Wie streng Gerichte bei Arzneimittelwerbung urteilen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main Urteil vom 23.04.2026 (Aktenzeichen 2-06 O 135/26). Ein Pharmaunternehmen hatte ein Allergiemedikament mit Aussagen wie „macht nicht müde“ und „Allergietabletten, die nicht müde machen“ beworben. Problematisch war jedoch, dass in den offiziellen Fachinformationen des Medikaments Müdigkeit und Schläfrigkeit ausdrücklich als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt wurden. Das Unternehmen argumentierte, Studien hätten gezeigt, dass Müdigkeit ähnlich häufig wie bei einer Placebo-Gruppe auftrete. Dennoch sah das Gericht die Werbung als irreführend an. Nach Auffassung der Wettbewerbskammer reicht ein bloßer Vergleich mit Placebo-Werten nicht aus, um die absolute Aussage „macht nicht müde“ zu rechtfertigen. Vielmehr hätte eindeutig nachgewiesen werden müssen, dass das Medikament tatsächlich keine Müdigkeit verursacht. Das Urteil macht deutlich, wie sensibel Gerichte auf absolute Gesundheitsversprechen reagieren. Bereits kleine sprachliche Übertreibungen können rechtliche Folgen haben.
Für Unternehmen im Gesundheitsbereich ist rechtssichere Werbung unverzichtbar. Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz oder die Health-Claims-Verordnung führen häufig zu Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände, Mitbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen. Da Gerichte bei Gesundheitswerbung besonders streng prüfen, sollten Werbetexte, Produktbeschreibungen und Social-Media-Kampagnen vor Veröffentlichung juristisch kontrolliert werden.
Die Digitalisierung verändert den Arzneimittelmarkt massiv. Online-Apotheken, Gesundheitsplattformen und digitale Werbekampagnen gewinnen zunehmend an Bedeutung. Gleichzeitig steigen jedoch auch die rechtlichen Risiken. Werbung im Gesundheitsbereich erfordert daher weit mehr Sorgfalt als klassisches Online-Marketing. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Aussagen wissenschaftlich fundiert, transparent und gesetzeskonform sind.
➤ Auch Anwälte müssen Auskunft bei Fake-Bewertungen erteilen!
➤ BGH: Sternebewertungen müssen nicht aufgeschlüsselt werden!
Möchten Sie noch mehr über das Thema erfahren? Möchten Sie wissen, ob Sie gegen rechtliche Vorschriften verstoßen und Ihnen eine Schadensersatzforderung oder Abmahnung drohen kann? Möchten Sie eine Abmahnung abwehren oder selbst erheben?
Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts und auch darüber hinaus. Dies umfasst sowohl die Prüfung von Wettbewerbsverträgen, Werbungen oder Website, einschließlich der Beratung hierzu, ebenso die Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sowie die Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderer wettbewerbsrechtlicher Gerichtsverfahren.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?