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Mängel der Ware nach dem Kauf – Schutz durch Garantien


Was müssen Händler bei der Werbung mit Garantien beachten?

Kostenloser Ersatzteil-Service, Drei-Jahres-Frist für den Umtausch oder doch direkt lebenslange Garantie – die Werbung mit Garantien ist sowohl bei Herstellern als auch bei Händlern ein beliebter Weg, um mehr Kunden für die verkaufte Ware zu generieren. Durch diese wirksame Marketingmaßnahme wird das Vertrauen der Interessenten geweckt und somit oft deren Entscheidung zum Kauf beeinflusst. Allerdings bietet das Angebot einer Garantie nicht nur Vorteile für die Händler, denn diese Art der Werbung führt häufig zu Abmahnungen.

Garantie oder Gewährleistung – was ist was?

Die Gewährleistung, inzwischen auch zunehmend Sachmängelhaftung genannt, verpflichtet die Händler dazu, das verkaufte Produkt zu reparieren oder umzutauschen, wenn Mängel in den ersten zwei Jahren nach dem Kauf auftreten. Grundlage ist der Gedanke, dass dann der Mangel schon bei dem Vertragsabschluss vorgelegen haben kann. Tritt er schon im ersten Jahr nach dem Kauf auf, so gibt es eine Beweislastumkehr, die dazu führt, dass die Schuld grundsätzlich bei dem Verkäufer vermutet wird. Der Gesetzgeber gibt der Gewährleistung einen besonderen Schutz, indem sie weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Händlers ausgeschlossen, noch von der Garantie verdrängt werden kann.
Die freiwillig gewährte Garantie existiert neben der Gewährleistung als ein spezielles, vertraglich geregeltes Recht für Verbraucher. Der in den Garantiebedingungen individuell festgelegte Umfang des angebotenen Schutzes übersteigt in der Regel den der Gewährleistung. Er umfasst beispielsweise einen längeren Zeitraum, eine Garantie für Ersatzteile, kostenlose Reparaturen oder sichert auch bei untypischen Schadensursachen ab. Im Gegensatz zu der Gewährleistung ist bei Garantien das Verschulden in der Regel unerheblich, solange der Schaden innerhalb des vereinbarten Zeitraums auftritt.

Garantievielfalt: die Bedeutung der verschiedenen Kategorien

In Anbetracht des frei wählbaren Inhalts der Garantiebedingungen lassen sich verschiedene Arten an Garantien unterscheiden. Im Fall der Händler- und Herstellergarantie ist der Unterschied schon anhand der Bezeichnungen erkennbar. Während die Händlergarantie von Verkäufern angeboten wird, sind es bei der Herstellergarantie die Warenhersteller selbst, die für auftretende Mängel haften. In speziell abgeschlossenen Verträgen können sogar Dritte, beispielsweise Versicherungen, für Schäden an der verkauften Ware aufkommen.
Eine andere Variante, verschiedene Garantiearten zu unterscheiden, ist, sie in Haltbarkeits- und Beschaffungsgarantien einzuteilen. Im Falle der Beschaffenheitsgarantie muss eine bestimmte, bei Vertragsschluss vereinbarte Beschaffenheit der Ware bei der Übergabe an den Käufer vorliegen, während es bei der Haltbarkeitsgarantie darum geht, dass diese Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behalten wird. Der Zeitpunkt, in dem der Mangel auftritt, bildet somit das ausschlaggebende Kriterium. Die Beschaffenheitsgarantie beinhaltet typischerweise Fälle, in denen auch die Gewährleistung greift. Der Verbraucher kann sich hier gegebenenfalls an den Produkthersteller halten, oder bei einer Geld-zurück-Garantie auf Reparatur oder Umtausch verzichten, um direkt den gezahlten Preis zurückzuverlangen. Die Haltbarkeitsgarantie hingegen umfasst die Fälle, bei denen die Sache anfangs zwar mangelfrei war, aber innerhalb der Garantiefrist ein Problem auftaucht. Dann findet die Mängelhaftung keine Anwendung, sodass die Haltbarkeitsgarantie auch eingreift, wenn es keine gesetzlichen Rechtsbehelfe gibt.


Abmahnungen durch Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvereine

Die Werbung mit Garantien bringt allerdings nicht nur Vorteile mit sich. Werden nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten, wird die Marketingtaktik schnell zu dem Boden von Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen. Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände beschäftigen sich regelmäßig mit Fällen der sogenannten unlauteren Werbung, die nach der Rechtsprechung als Wettbewerbsverstoß gilt. Einer der wichtigsten Abmahnvereine ist einerseits die „Wettbewerbszentrale“, die sich selbst als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft sieht und häufig nach zugetragenen Beschwerden bei Onlineshops oder Händlern vor Ort tätig wird. Andererseits ist der „Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb“, der sich auf Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Informationspflichten mit Blick auf den Verbraucherschutz spezialisiert hat, aus dem Wettbewerbsrecht nicht mehr wegzudenken.

Vorsicht bei der Werbung mit einer lebenslangen Garantie

Die Werbung mit lebenslanger Garantie, auf englisch „lifetime warranty“, ist vor allem bei Herstellern aus dem Ausland beliebt und verspricht, dass dieser für die gesamte Lebensdauer des Produkts bei Mängeln haften will. Dadurch soll die besondere Qualität oder Haltbarkeit der Ware unterstrichen werden, um mehr Käufer anzulocken. Diese Marketingstrategie wurde in der früheren Rechtsprechung grundsätzlich als problematisch und irreführend angesehen, denn „lebenslang“ könnte, insbesondere bei Produkten, die sich durch ihre Langlebigkeit auszeichnen, die gesetzliche Verjährungsfrist von 30 Jahren überschreiten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2008, dass auch Garantieversprechen mit einer Dauer von 40 Jahren zulässig seien, sofern es sich um Produkte handele, die bei normaler Benutzung eine entsprechende Lebensdauer hätten. Umgangen wurde das Problem der gesetzlichen Verjährungsfrist, indem das langjährige Garantieversprechen als Dauerschuldverhältnis, bei dem die sich laufend ergebenden Ansprüche nicht verjähren, gewertet wurde. Solange eine entsprechend lange Lebensdauer bei der betroffenen Ware typisch ist, gilt die Werbung mit lebenslanger Garantie nicht mehr als per se problematisch. Wird dennoch eine Abmahnung ausgesprochen, sollten sich die Garantieanbieter schnell darum kümmern, das Problem zu beseitigen. Handelt man nicht nach der mit der Abmahnung verbundenen Unterlassungserklärung, können mehrere Tausend Euro pro Verstoß fällig werden.

Weiterhin Probleme bei lebenslangen Garantien

Problematisch wird dies vor allem in Fällen, in denen Händler für die Werbung nur die Herstellertexte kopieren oder auf diese verweisen, wie ein aktueller Fall der Wettbewerbszentrale zeigt. Dabei nutzte ein niederländischer Blumentopfhersteller, dessen Produkte von deutschen Händlern verkauft wurden, die Aufschrift „lifetime warranty“, um auf die lebenslange Garantie hinzuweisen. Das beiliegende Werbeetikett enthielt nur die Adresse des deutschen Internetauftritts des Herstellers, auf dem nur mit Hilfe der englischen AGB die Garantiebedingungen zu finden waren. Die Wettbewerbszentrale mahnte den Händler mit der Begründung, die Werbung verstoße gegen verbraucherschützende Transparenzvorschriften, indem die Einzelheiten der Garantie für deutsche Verbraucher unklar und unverständlich seien, ab. Sind die Herstellertexte nicht für die deutschen Anforderungen ausformuliert, sollten die Händler daher auf die Werbung mit der Garantie verzichten oder eine deutsche Fassung der Bedingungen von den Herstellern anfordern.


Was kann ich tun, um Abmahnungen zu verhindern?

Um den Anforderungen an die Werbung mit Garantien zu genügen, müssen die Garantiebedingungen eine Vielzahl an Informationen beinhalten. Angefangen damit, dass auf die Mängelgewährleistungsrechte des Verbrauchers und die Unentgeltlichkeit der Inanspruchnahme hingewiesen werden muss, darf zudem die Erklärung, dass diese Rechte nicht durch die angebotene Garantie beeinträchtigt werden, nicht fehlen. Außerdem müssen Informationen über den Garantiegeber, wie dessen Name und Anschrift, sowie die Garantiefrist und deren räumlicher Geltungsbereich in den Bedingungen festgehalten werden. Wichtig ist auch, dass die beworbene Garantieleistung klar der entsprechenden Ware zugeordnet wird, damit der Schutzumfang für Verbraucher eindeutig erkennbar ist. Zuletzt müssen Informationen über die Garantiebestimmungen und des für die Inanspruchnahme einzuhaltenden Verfahrens aufgeführt werden, um die Voraussetzungen für Garantiebedingungen zu erfüllen. Eine konkrete Abmahngefahr gibt es hingegen, wenn die Garantie nur schlagwortartig als solche beworben wird, indem von „3 Jahren Garantie“ oder lediglich einer „Herstellergarantie“ gesprochen wird, ohne dass diese weiter erläutert werden. Die Verwendung des Wortes „Garantie“, beispielsweise in der Produktbeschreibung, reicht schon aus, um als Werbung mit Garantien eingestuft zu werden und die zuvor genannten Kriterien erfüllen zu müssen. Zudem müssen die Händler darauf achten, die Mängelhaftung in ihren AGB nicht auszuschließen oder einzugrenzen, um die häufig vorkommenden Abmahnungen wegen unzulässiger Haftungsausschlüsse oder
-beschränkungen zu verhindern.


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