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Tagtäglich werden Produkte produziert, verkauft und weitergegeben. Um den Endkunden bei Mängeln zu schützen, sieht das Mängelrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einige Möglichkeiten vor, um seinen Anspruch auf ein mangelfreies Produkt durchzusetzen. Die daraus resultierenden Kosten für Reparatur, Umtausch oder Rücknahme müssen Verkäufer zunächst in Kauf nehmen. Doch nun heißt es aufgepasst: denn Händler müssen nicht zwangsläufig auf den Kosten sitzen bleiben, sie können ihren Lieferanten unter Ummständen in Regress nehmen.
Damit der Verkäufer nicht auf den Kosten sitzen bleiben muss, stehen dem Händler gegenüber seinen Lieferanten in vielen Fällen Regressansprüche zu. Wenn ein Verkäufer Verluste durch die Geltendmachung von Mängelrechten erlitten hat, müssen Lieferanten diese Kosten dann unter Umständen ersetzen.
Doch unter welchen Usmtänden und unter welchen Vorraussetzungen ist ein solcher Regress möglich?
Bei einem abgeschlossenen Kaufvertrag finden die Mängelrechte des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB) Anwendung. Dies gilt auch für Waren, die weiterverkauft werden sollen. Dies gibt dem Händler die Möglichkeit, die ihm gegenüber geltend gemachten Mängelrechte auch gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Denn Grund dafür, dass den Verkäufern dem Endkunden ein Mangelhaftes Produkt verlauft hat ist meist, dass auch der Unternehmer seinerseits ein mangelhaftes Produkt von seinem Lieferanten erworben hat. Voraussetzung ist daher, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang zwischen Händler und Lieferant vorgelegen hat.
Doch Achtung, Händler müssen die Rügeobliegenheit beachten! Bei der Bestimmung, ob der Mangel bei Gefahrenübergang bereits vorgelegen hat, wird dies oft zu Gunsten des Käufers vermutet.
Doch um sich auf diese Vermutung berufen zu können, müssen Händler der Rügeobliegenheit gemäß §377 Handelsgesetzbuch nachgekommen sein. Hierfür muss dieser die Kaufsache unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Ablieferung durch den Lieferanten untersuchen und etwaige Mängel anzeigen. Sollte dem nicht nachgekommen worden sein, so verliert er sowohl seine mängelrechtlichen Ansprüche, als auch seinen Anspruch auf Regress.
Besonders tückisch ist für Verkäufer, dass sich der Mangel oft erst beim Endkunden zeigt. Diese Problematik erschwert es dem Händler erheblich die Mängelansprüche gegenüber seinem Lieferanten geltend zu machen. Insbesondere im Hinblick auf die eintretende Verjährung gestaltete sich der Regress als schwierig.
Um dem Unternehmer dies zu erleichtern, sieht der Gesetzgeber einige Regelungen für den Rückgriff des Unternehmers vor:
Das Rückgriffsrecht des Verkäufers im Rahmen des § 445a erlaubt es dem Verkäufer von seinem Lieferanten die Aufwendungen und Kosten ersetzt zu verlangen, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung der Nacherfüllungsanspruches eines Käufers beim Verkauf von neu hergestellten Kaufsachen entstanden sind.
Grundsätzlich sieht die in Inanspruchnahme von Mängelrechten eine Fristsetzung vor. Dies soll dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Mangel zu beseitigen. Bei dem Regressanspruch gilt jedoch eine Besonderheit zu Gunsten des Verkäufers. Die Fristsetzung ist hier entbehrlich, wenn der Verkäufer sie Kaufsache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.
Eine Inanspruchnahme des Regressanspruches ist daher möglich, ohne eine Frist zu setzen und abwarten zu müssen.
Oft kommt es vor, dass am Ende der Lieferantenkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 BGB steht. Ein Unternehmer also an einen Verbraucher verkauft hat. Ist das der Fall, hat dies Auswirkungen auf die Beweislast, also darauf, wer beweisen muss, dass der Mangel bereits bei Übergang der Sache vorgelegen hat.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird von Gesetzes wegen vermutet, dass die Sache bei Gefahrenübergang mangelhaft war, soweit sich der Mangel innerhalb eines Jahres zeigt. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Vermutung nicht mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar ist.
Dies hat zur Folge, dass nicht der Verbraucher nachweisen muss, dass der Mangel bereits vorgelegen hat, sondern der Unternehmer Beweis darüber führen muss, dass die Sache nicht mangelhaft war.
Von dieser Beweislastumkehr am Ende der Lieferantenkette profitieren nun auch die weiteren Glieder der Lieferantenkette: Denn auch sie können sich gegenüber ihrem Lieferanten oder Verkäufer wiederum auf die Beweislastumkehr des Verbrauchers berufen.
Bei einem Vertrag über digitale Produkte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher helfen die speziellen Regelungen der §§ 327t, 327u BGB für den Unternehmerregress.
Im Falle eines Mangels an einem digitalen Produkt können Unternehmen deine Lieferanten zur Verantwortung ziehen und auch hier Erstattung der Kosten verlangen, die das Unternehmen zur Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers tragen muss.
Anwendbar ist dies wenn der Mangel bereits bei Lieferung durch den Lieferanten vorhanden war, oder der Lieferant gegen seine gesetzlichen Pflichten zur Aktualisierung des Produkts verstoßen hat.
Diese Vorschriften über den Unternehmerregress bei Verträgen über digitale Produkte haben Vorrang vor den allgemeinen Regeln zum Unternehmerregress im Kaufrecht und bei Verbrauchsgüterkäufen.
Bei der Fristsetzung gilt wie auch beim allgemeine kaufrechtlichen Unternehmerregress, dass diese nicht zu setzen ist.
Grundsätzlich gilt die Beweislastumkehr auch für Mängel von digitalen Produkten. Hierbei ist allerdings § 327u Abs. 3 BGB zu beachten. Hiernach beginnt die Frist mit der Bereitstellung an den Verbraucher.
Das heißt, dass davon ausgegangen wird, dass der Mangel des digitalen Produkts bereits bei der Übergabe vom Lieferanten an das Unternehmen vorhanden war, dass das Produkt später an den Verbraucher weiteregegeben hat.
Diese Regelung wird jedoch insoweit eingeschränkt, dass sie nur gilt, solange seit der Übergabe des digitalen Produkts an den Verbraucher nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten wird ebenfalls davon ausgegangen dass das Produkt während seiner gesamten Bereitstellungszeit mangelhaft war.
Die Regressansprüche verjähren bei physischen Waren grundsätzlich in zwei Jahern ab der Lieferung der Kaufsache. Um den Verkäufer in seinen Regressasnprüchen gegenüber seinem Lieferanten zu schützen, tritt die Verjährung immer frühestens zwei Monte nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Verkäufer die entsprechenden Ansprüche seines Käufers erfüllt hat. Diese Regelung findet gemäß §445a Abs. 3 auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Bei digitalen Produkten beträgt die Verjährung gemäß § 327u Abs. 2 S.1 BGB 6 Monate. Auch hier müssen die Besonderheiten bei der Verjährung beachtet werden.
Wenn am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf steht, also ein B2C Geschäft, kann vor Mitteilung eines Mangels gegenüber dem Lieferanten keine wirksamen Vereinbarung getroffen werden, durch die von dem gesetzlichen Mängel- und Regressansprüchen abgewichen wird. Dieser Ausschluss muss sowohl bei AGBs, als auch bei Individualabreden beachtet werden.
Unter bestimmten Umständen ist auch die Möglichkeit des Ausschlusses des Regressanspruches gegeben. Zum einem sieht der § 377 BGB bei Unterlassung der Rügeobliegenheit vor, dass die Mängelrechte verwirken. Denn bei Unterlassen nimmt man die Ware als mangefrei an.
Zum anderen gibt es die Möglichkeit Mängel- und Regressasnprüche des Verkäufers in Vorhinein auszuschließen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn dem Verkäufer hierfür ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Das kann etwa im Rahmen von pauschalen Abrechnungssystemen sein.
Der Anspruch auf Schadensersatz kann hingegen wirskam durch Bestimmungen in den Liefervertägen ausgeschlossen werden.
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