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| Gesellschaftsrecht

Man will mich als Geschäftsführer abberufen, was soll ich tun?


Was auf Sie zukommen kann

Wenn sich die Gesellschaft gegen Sie wendet, kann das verschiedene rechtliche Folgen nach sich ziehen. Die verschiedenen Folgen resultieren aus den verschiedenen rechtlichen Beziehungen, die zwischen einer Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer bestehen. Der Geschäftsführer hat regelmäßig drei voneinander getrennt zu betrachtende Beziehungen zur GmbH. Dies sind der Anstellungsvertrag, die Bestellung zum Geschäftsführer (das sogenanntes Organverhältnis) sowie das Halten von Geschäftsanteilen und somit die Stellung als Gesellschafter. Eine Ausnahme bildet der Fremd-Geschäftsführer. Dieser ist kein Inhaber von Geschäftsanteilen. Möchte sich die Gesellschaft vollumfänglich von einem Geschäftsführer trennen, so muss sie alle drei Rechtsbeziehungen aufheben.

 

Werden diese Beziehungen wirksam aufgehoben, treffen den Geschäftsführer die jeweiligen Rechtsfolgen. Wird das Anstellungsverhältnis wirksam gekündigt, so entfällt der Anstellungsvertrag als Anspruchsgrundlage, beispielsweise für den Anspruch auf die im Anstellungsvertrag vereinbarte Vergütung. Wird der Geschäftsführer wirksam abberufen, so verliert er seine organschaftliche Stellung und kann die Gesellschaft nicht mehr wirksam vertreten. Nach der Einziehung der Geschäftsanteile gehen ihm auch die Gesellschafterrechte, wie z.B. Beteiligungs- oder Informationsrechte sowie der Anspruch auf Gewinnausschüttung verloren.


diagramm gesellschafter


Wie Sie sich schnell und effektiv zur Wehr setzen

Wenn es zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer zum Streit kommt, ist in den meisten Fällen schnelles Handeln geboten, um die Rechte des Geschäftsführers zu sichern und zu schützen. Für eine solch schnelle Hilfe gibt es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung gegen die Gesellschaft zu erwirken.
Zu beachten ist dabei, dass es hierbei nicht um die endgültige Lösung der Streitigkeit geht, sondern um die Abwendung schwerer Nachteile für den Geschäftsführer, bis eine endgültige Entscheidung vom Gericht im Hauptsachverfahren getroffen werden kann. Die Hauptsache darf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ausschließlich durch eine Vorwegnahme effektiver Rechtschutz geleistet werden kann, vgl. Art. 19 IV Grundgesetz (GG).

Das kann eine einstweilige Verfügung verhindern:

  • Es kann der Vollzug eines Verkaufs von Vermögensgegenständen bei einem voraussichtlich unwirksamen Zustimmungsbeschluss vorläufig untersagt werden
  • Es kann ein

    e Handelsregisteranmeldung nach voraussichtlich nichtigem Beschluss über eine Satzungsänderung temporär untersagt werden - In diesem Fall wären auch die Registergerichte gemäß § 16 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) an die einstweilige Verfügung gebunden

  • Es kann die Eintragung eines Widerspruchs bezüglich der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste erwirkt werden, wodurch eine unklare Gesellschaftersituation kenntlich gemacht wird, die beispielsweise nach einer Zwangseinziehung der Geschäftsanteile entstehen kann -> Ein solcher Widerspruch verhindert einen auf die Gesellschafterliste gestützten gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen durch einen Dritten

  • Nach neuerer Rechtsprechung wird mit der einstweiligen Verfügung vermehrt bereits der Ausschluss von Gesellschaftern bzw. die Einziehung von Geschäftsanteilen vorläufig verhindert Oberlandesgerichts München vom 18.05.2021 (Aktenzeichen: 7 W 718/21)

Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund glaubhaft machen. Der Verfügungsanspruch bezieht sich auf den Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgrund in der Hauptsache. Nach einem substantiierten Sachvortrag und der Glaubhaftmachung muss das Gericht der Überzeugung sein, dass mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Hauptsacheklage begründet ist. Ein Verfügungsgrund läge vor, wenn der Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit darlegen kann. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird angenommen, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung schwere Nachteile für den Antragsteller drohen. 

Chancen und Risiken 

Die einstweilige Verfügung bietet viele Chancen, birgt aber auch Risiken. Durch die oben aufgezeigten Möglichkeiten wird deutlich, dass durch eine einstweilige Verfügung die bisherigen Rechte eines Geschäftsführers gesichert werden können sowie die Entstehung schwerer Nachteile verhindert werden kann. Auf der anderen Seite steht jedoch das Risiko, dass der Antragssteller den hohen Anforderungen für den Erlass einer solchen Verfügung nicht gerecht wird. Bei einer Aufhebung einer einstweiligen Verfügung kann sich der Antragssteller sogar verschuldensunabhängig schadensersatzpflichtig machen, vgl. § 945 Zivilprozessordnung (ZPO). Daher ist es ratsam, vor der Antragstellung eine fundierte Abwägung der Chancen und Risiken für den Einzelfall anzustellen und die Antragsstellung gut vorzubereiten. Kompetente Hilfe erhalten Sie bei uns. Wir beraten und vertreten Sie kompetent zum Thema Gesellschaftsrecht.

Wie Sie endgültige Sicherheit schaffen

Für eine endgültige Klärung der Streitigkeit reicht der einstweilige Rechtsschutz nicht aus. Neben dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss Klage erhoben werden.
In Betracht kommen hier eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage. Mit diesen Klagen kann gegen mangelhafte Beschlüsse der Gesellschaft vorgegangen werden. Liegen besonders gravierende Beschlussmängel vor, kann durch das Gericht die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt werden. In diesem Fall wäre der Kläger an keine Frist gebunden. Solche schwerwiegenden Mängel können beispielsweise die Nichteinhaltung einer vorgeschriebenen notariellen Beurkundung sein oder Verstöße gegen das Gesetz oder die guten Sitten.
Liegen Beschlussmängel vor, die jedoch nicht von derartigem Gewicht sind, ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Es ist dabei zu beachten, dass nicht jeder formale Gesetzes- oder Satzungsverstoß zum Erfolg der Anfechtungsklage führt. Solche Verstöße müssen weitreichendere Konsequenzen nach sich ziehen, wie z.B. die Beeinträchtigung von Teilnahmerechten einzelner Gesellschafter. Weiter ist bei der Anfechtungsklage die Klagefrist zu beachten. Diese beläuft sich auf einen Monat nach Kenntnisnahme von der Beschlussfassung, sollte in der GmbH-Satzung nichts Anderweitiges geregelt sein. Zuständiges Gericht in diesen Streitsachen ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Bei Verfahren vor dem Landgericht müssen Sie anwaltlich vertreten werden, § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO.


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