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| Markenrecht, Wettbewerbsrecht
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Unternehmen stehen in einem harten Wettbewerb zueinander. Viele Faktoren beeinflussen den Erfolg eines Unternehmens auf dem Markt, insbesondere ist dabei auch der Markenname von Bedeutung. Der Name einer Marke sorgt für eine Identifizierbarkeit und Wiedererkennung. Die Anmeldung einer Marke ist deswegen für viele Unternehmen von besonderer Bedeutung, allerdings bringt diese auch Probleme mit sich. Insbesondere stellt sich die Frage, was soll man tun, wenn die Marke schon angemeldet ist? Mehr dazu im folgenden Artikel.
Prinzipiell gibt es keine größeren Hürden, um eine Marke anzumelden. Es kommt vielmehr darauf an, dass die anzumeldende Marke unterscheidungskräftig und eintragungsfähig ist. Bei dem Eintragungsverfahren an sich geht es darum, wer als Erstes die Anmeldung beantragt, dass sogenannte Prioritätsprinzip besagt, dass die Person, die als Erstes einen Antrag auf die Markenanmeldung stellt, grundsätzlich die ausschließlichen Rechte an dieser Marke erhält.
Ob eine Marke allerdings bereits so oder so ähnlich besteht, prüft das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) oder das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bei der Anmeldung einer Marke nicht. Es liegt beim Anmelder, vor der Anmeldung eine umfassende Markenrecherche durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Markenrechte einer anderen Person nicht verletzt werden.
Es kann demnach passieren, dass die eigene Marke bereits so oder so ähnlich angemeldet wurde. Manchmal kann es sogar passieren, dass eine Person sich bewusst die Markenrechte sichert, um dadurch Profit zu generieren. Stellen Sie sich vor, Sie haben viel Zeit und Energie in den Aufbau Ihres Unternehmens und Ihrer Marke investiert und dann erfahren Sie, dass eine andere Person „Ihre“ Marke für sich angemeldet hat. Das kann nicht nur frustrierend sein, sondern auch geschäftsschädigend. Im schlimmsten Fall möchte Ihnen derjenige auch noch den Absatz Ihrer Produkte verbieten. Es kann passieren, dass die Marke von dieser Person nur angemeldet wurde, um Ihnen zu schaden, Sie zu erpressen oder Ihren Erfolg für sich zu verwenden. Es gibt allerdings Möglichkeiten, wie damit umgegangen werden kann. Wenn Sie feststellen, dass Ihre Marke durch einen Dritten angemeldet wurde, sollten Sie schnell handeln. Wenn Sie nicht entschlossen gegen die Anmeldung vorgehen.
Um gegen eine Markenanmeldung vorzugehen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zunächst lässt sich ein Widerspruch gegen die Markeneintragung einreichen. Im Widerspruchsverfahren wird geprüft, ob eine Verwechslungsgefahr besteht und ob Ihre bereits genutzten Kennzeichen eine ältere Priorität genießen. Gelingt der Widerspruch, kann die Markenanmeldung gelöscht werden. Ein Widerspruch ist möglich, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke im Markenblatt dieser widersprochen wird. Zeit ist daher ein wichtiger Faktor. Sollte man sich noch in dieser Frist befinden, sollte der Widerspruch wahrgenommen werden, denn er bietet die Möglichkeit sich nicht nur auf eine bereits eingetragene Marke zu stützen, sondern auch auf ältere Unternehmenskennzeichen oder andere geschäftlich genutzte Bezeichnungen, die als Herkunftshinweis für Ihr Unternehmen etabliert sind.
Eine andere Möglichkeit bietet der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit. Dieser ist möglich, wenn Bösgläubigkeit vorliegt. Eine Markenanmeldung gilt als bösgläubig, wenn der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung unlautere Absichten verfolgt hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Marke ausschließlich anmeldet wird, um Ihnen die Nutzung zu erschweren oder von Ihrem guten Ruf zu profitieren. In derartigen Fällen kann beim DPMA oder beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Marke gestellt werden. Wichtig dabei ist, dass die Bösgläubigkeit mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden muss, was schwierig sein kann und häufig eine detaillierte Prüfung der Umstände erfordert.
Es muss allerdings noch immer gegen die Anmeldung einer Marke direkt vorgegangen werden, auch abseits davon bestehen rechtliche Möglichkeiten, welche den Schutz einer Marke stärken. Rechtliche Abhilfe kann eine Abmahnung bieten. Für eine Abmahnung ist eine angemeldete Marke nicht zwangsläufig eine Voraussetzung. Ein Firmenname oder auch ein Logo, genießt Schutz ab dem Zeitpunkt seiner Nutzung im Geschäftsverkehr. Wird eine Marke angemeldet, die mit Ihrem Kennzeichen identisch oder ähnlich ist und für ähnliche Waren oder Dienstleistungen gilt, können diese als Verletzung der Rechte angesehen werden und eine Abmahnung ausgesprochen werden. Um zukünftige Verletzungen zu verhindern und die eigenen Rechte zu sichern, kann eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Der Vorteil dabei ist, dass die Kosten komplett ersetzt werden und daher keine eigenen entstehen.
➤ "Minenfeld Marke": Markenrecht bei lückenhaftem Markenschutz
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