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| Internetrecht, IT-Recht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht
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Website Boosting ist ein beliebtes Mittel, um die Popularität und die Reichweite seiner Webseite zu steigern. So ist es kaum wunderlich, dass viele Rechtsprobleme, die die Gerichte in den letzten Jahren beschäftigten, Internet-Suchmaschinen wie Google und Co. betrafen. Jedoch auch webseiteninterne Suchmaschinen stehen immer mehr im Fokus. Und zwar gerade dann, wenn sie Markennamen verwenden. Markenrecht versus Nutzungsrechte: Wann ist der Markenname geschützt? Unser Team von SBS LEGAL hat für Sie einige der wichtigsten Entscheidungen zusammengetragen:
Klagen zum Thema AdWords Werbungen häufen sich immer mehr. Oft richten sich Markeninhaber gegen die rechtswidrige Nutzung ihres Namens. Doch auch Werbende können ihr Nutzungsrecht des Markennamens gerichtlich durchsetzen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmer den Begriff Rolex folgendermaßen in seiner Anzeige verwenden wollte:
Ankauf: Rolex Armbanduhren
Ankauf: einfach, schnell, kompetent
Ankauf: Rolex-Uhr dringend gesucht
Die Anzeige wurde von Google wegen einer Markenbeschwerde blockiert.
Da die Aufforderung des Klägers, die Verwendung der Marke zu gestatten, wenig Erfolg hatte, zog er vor Gericht. Er sah sich durch die Weigerung der Freischaltung in seiner geschäftlichen Tätigkeit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Der BGH bejahte den Freischaltungsanspruch des Werbetreibenden aus wettbewerbsrechtlichen Gründen.
In seiner Entscheidung machte der BGH deutlich, dass Markenbeschwerden grundsätzlich ein zulässiges Mittel sind und auch bei Google AdWords rechtlich nicht zu beanstanden seien. Unternehmen haben ein legitimes Interesse daran, ihre Marke vor der unberechtigten Inanspruchnahme durch Dritte zu schützen.
Sie ist aber nicht immer zulässig, insbesondere wenn der Werbende die Marke verwenden darf. Und genau hier ist Vorsicht geboten, denn wann ein Werbender eine Marke nennen darf und wann nicht ist nicht immer eindeutig.Im vorliegenden Fall bestand laut BGH ein sachlicher Grund dafür, dass der Kläger den Namen Rolex verwenden wollte: denn er handelt tatsächlich mit gebrauchten Rolex-Uhren.
§ 24 Abs. 1 MarkenG: Erschöpfung
„Der Inhaber einer Marke (...) oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke (...) für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.“
§ 24 Abs. 1 MarkenG legt fest, dass, sobald ein markenrechtlich geschütztes Produkt in den europäischen Wirtschaftsraum vom Rechtsinhaber eingeführt wird, auch andere, die auf dieses Produkt hinweisen wollen, den Markennahmen verwenden dürfen. Doch Achtung: Nur weil man mit einer Markenware handelt, heißt dies nicht, dass man die Marke in seinem AdWords Text verwenden darf. Denn wenn berechtigte Gründe vorliegen, kann der Markeninhaber eine Benutzung verhindern:
Der BGH macht deutlich, dass ein Nutzungsrecht bei weiteren Hinweismöglichkeiten nicht besteht. Eine Verwendung des Titels cat-ersatzteile.de wurde nicht gestattet, da es ausreichend sei den Markenbegriff im Fließtext zu nennen. Gleiches galt im Fall peugeot-tuning.de, da hierdurch der Eindruck einer engen Geschäftsbeziehung zwischen Peugeot und dem Tuning-Dienstleister erweckt wird.
Besteht ein Anspruch auf die Verwendung des Markennamens, ist die Weigerung der Freischaltung ein rechtswidriges Verhalten. Wenn der Markeninhaber nun trotz Aufforderung einer Freischaltung nicht zustimmt, begeht er eine unzulässige wettbewerbswidrige Behinderung.
Auch webseitenintern hatten die Gerichte einige Fälle zu entscheiden: Eine Online-Verkaufsplattform bot unter anderem Poster an. Die Webseite nutzte den geschützten Markennamen Poster Lounge in ihrem Quelltext und verwendete die Begriffspaarung allgemein vermehrt auf der Webseite. Grund hierfür ist die Programmierung der Suchmaschine: Die Suchanfragen der Nutzer wurden automatisch gesammelt, analysiert und dazu verwendet anderen Nutzern Suchvorschläge zu unterbreiten. In einem automatischen Prozess wurden diese Begriffe daraufhin im Quelltext untergebracht. Dies sorgte dafür, dass die Webseite vermehrt auch von Google vorgeschlagen wurde, wenn man Poster Lounge in die Suche eingab. Der BGH bejahte die Haftung der Online-Plattform wegen aktiver Beeinflussung der Suchergebnisse im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Dies stelle eine Markenverletzung dar.
Auch Amazon musste sich mit Markenverletzungen auseinandersetzen. Der Riesenkonzern musste sich in zwei Fällen vor Gericht behaupten: Im ersten Fall haben Nutzer nach bestimmten Markenprodukten gesucht, die auf der Webseite nicht vorhanden waren. Daher zeigten die Suchergebnisse Produkte von Mitbewerbern an, die dem Markenprodukt ähnlich sind. Im zweiten Fall wurden zwar Markenprodukte angezeigt, daneben jedoch auch die Produkte der Mitbewerber. Im ersten Fall wird durch die Anzeige der Suchergebnisse der Eindruck erweckt, dass es sich um die gesuchten Markenprodukte handele. Durch die Lenkung des Nutzers auf bestimmte Angebote greife Amazon aktiv in den Markt ein, anstatt seiner Rolle eines neutralen Plattformbetreibers auszuführen.
Oft kann die Nichtanzeige von ähnlichen Produkten negativen wirtschaftlichen Einfluss haben, denn Nutzer könnten sich anderweitig umsehen wollen. Wenn man trotzdem Produkte anzeigen will, kann man gegebenenfalls eine Haftung mit dem Hinweis keines der angezeigten Ergebnisse entspricht der Eingabe verhindern. In Fällen der vergleichenden Werbung kann die Verantwortlichkeit und somit die Haftung ausgeschlossen werden, wenn ein Online-Shop ein Produkt lediglich mit der Aussage bewirbt, dass es dem Markenprodukt xy ähnlich ist. Doch aufgepasst, Sie sollten vor allem Haftungsfragen mit einem kompetenten Anwalt besprechen, denn wie so oft steckt der Teufel im Detail!
Über die Frage, ob die Anzeige von ähnlichen Produkten neben der Auflistung von den gesuchten Markenprodukten eine Markenrechtsverletzung darstellt, herrscht keine Einigkeit. Während einige Gerichte der Auffassung sind, dass durch die Lotsfunktion die Marke ausgenutzt wird, sehen andere Gerichte dies anders. Denn gerade bei Amazon und Co. seien Verbraucher es gewohnt neben den gesuchten Produkten auch weitere ähnliche Produkte angezeigt zu bekommen und rechnen gerade mit einem umfassendem Suchergebnis.
Auch als Händler sollte man aufpassen, wenn man den Riesenkonzern nutzt, um seine Produkte zu vertreiben. Denn rechtswidriges Handeln kann den Marketplace-Händlern auch dann zugerechnet werden, wenn der Verkäufer gar keine Kenntnis vom internen Suchalgorithmus hatte oder eine Beeinflussung seinerseits gar nicht möglich ist.
Das LG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, in dem Amazons Autocomplete-Funktion Gegenstand des Streits war. Geklagt hat die Firma goFit, die in der Funktion ihre Markenrechte verletzt sah, denn bei Eingabe des Markennamens goFit wurden automatisch Vorschläge wie goFit Gesundheitsmatte angegeben. Diese führten jedoch nicht zu goFit Produkten, sondern zu Produkten von Mitbewerbern. Dies stelle eine Markenverletzung dar, denn durch die Autocomplete-Funktion könnte bei den Nutzern der Eindruck erweckt werden, dass die angezeigten Produkte von der Markenfirma stammen. Dabei bot diese keine Produkte auf der Webseite an. Dass die Autocomplete-Funktion eine automatische, technische Zusammenstellung von häufigen Suchbegriffen ist, ändert hieran nichts und spielt somit auch keine Rolle.
Die rechtliche Verantwortlichkeit von Webseitenbetreibern und Online-Händlern ist sehr komplex. Oft stehen sich Markenrechte und Nutzungsrechte gegenüber. Welches Recht überwiegt, ist immer im Einzelfall zu entscheiden, denn der Teufel steckt im Detail.
Mit einer Online-Shop-Prüfung und Webseitenprüfung machen unsere Anwälte im Wettbewerbs-, IT- und Markenrecht Ihre Webseite abmahnsicher.
Wir überprüfen, inwieweit Nutzungs- und Markenrechte bestehen und setzen diese auch vor Gericht durch. Vereinbaren Sie noch heute einen unverbindlichen Beratungstermin mit unseren Experten. Wir freuen uns auf Sie!