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Ein starker Markenname ist essentiell, damit Ihr Unternehmen Wiedererkennungswert hat. Der Markenname sollte im Kopf der Kunden. Wenn sich Ihr Markenname dann erstmal etabliert hat, muss er ausreichend geschützt werden. Immer wieder kommt es vor, dass Marken nachgeahmt werden. Wenn für die Marken kein Schutz besteht, wird es schwierig sich gegen die Nachahmer durchzusetzen. Deshalb ist es wichtig vorzusorgen. Wie Sie vorsorgen können, welche Anmeldung Sie vornehmen müssen und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Wenn andere Ihren Markennamen verwenden, besteht die Gefahr, dass sie von Ihrer Marke profitieren, während Ihr Umsatz Einbußen macht. Außerdem könnte es sein, dass der Nachahmer eine schlechtere Qualität anbietet oder nicht die Werte vertritt, die Sie repräsentieren. Dies kann sich dann auch auf Ihr Unternehmen auswirken, weil Ihr Ruf geschädigt wird. Wie schädlich es sein kann, wenn Ihre Marke nicht geschützt ist, erfahren Sie meist zu spät, wenn bereits andere Ihre Marke nutzen und von Ihrer Arbeit profitieren.
Ein Schutz des Markennamens kann einerseits nur auf dem deutschen Markt oder in der EU erfolgen. Für deutsche Marken regelt das Markengesetz (MarkenG) die Einzelheiten, während die Unionsmarkenverordnung (UMV) für Unionsmarken gilt. In den Vorschriften wird geregelt, was als Marke geschützt werden kann und welcher Schutz daraus entsteht. Als Marke kann neben dem Schriftzug einer Marke auch das Logo geschützt werden. In einigen Fällen kann auch die Farbe geschützt werden. Mittlerweile können auch dreidimensionale Formen geschützt werden. Wichtig ist, dass die Marke eine Unterscheidungskraft besitzt. Außerdem ist der Markenschutz immer an die dazu angegebenen Gegenstände und Dienstleistungen geknüpft.
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Zunächst sollten Sie überprüfen, ob bereits Marken, die identisch mit Ihrer sind oder ähnlich bereits existieren. Sollte eine solche Marke bereits bestehen, können Sie Ihre Marke so wahrscheinlich nicht schützen. Haben Sie eine Marke gefunden, die so noch nicht existiert, dann müssen Sie überlegen, für welche Marken oder Dienstleistungen Sie einen Schutz erlangen wollen.
Wenn soweit alles geplant ist, kann die Anmeldung erfolgen. Für die Anmeldung in Deutschland müssen Sie sich an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wenden. Für einen Schutz in der EU ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die richtige Anlaufstelle.
Nachdem der Antrag eingegangen ist, wird die Anmeldung der Marke geprüft. Sollte eine Markenanmeldung nicht genehmigt werden, kann dies verschiedene Ursachen haben. Viele Markennamen sind zu beschreibend, sodass es an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt. Auch formale Fehler können zu einem Scheitern führen. Sollte Ihre Recherche nach anderen Marken nicht sorgfältig genug gewesen sein, kann es auch sein, dass eine Anmeldung abgelehnt wird, weil bereits ähnliche Marken bestehen.
Eine Markenanmeldung kann auch dann abgelehnt werden, wenn die Anmeldung nicht bestimmt genug ist. Insbesondere wenn eine Farbmarke angemeldet wird, muss die Farbe genau bezeichnet werden. Es reicht nicht aus die Grundfarbe zu nennen, weil damit ein viel zu großes Farbspektrum einbezogen wird, vielmehr muss die Farbe nach dem Farbklassifizierungssystem angemeldet werden.
Eine Marke muss grafisch dargestellt werden können. Die grafische Darstellung einer Marke muss klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein. So wurde zuletzt vom BPatG (mit Beschluss vom 04.06.2025, Az. 29 W (pat) 25/17 eine rote Farbmarke eines Verlags gelöscht, weil die Farbbezeichnung nicht genau genug war und dementsprechend nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit und grafische Darstellung genügt. Generell ist es schwierig bei Farben oder Farbkombinationen eine Unterscheidungskraft zu bejahen. Der EuGH hat bspw. bei einer Farbkombination von grün und blau eine Unterscheidungskraft verneint (Urteil vom 11.06.2025, Az. T‑38/24).
Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
Eingetragene Markennamen dürfen außerdem nicht zu einer Monopolstellung führen. So kann kein Markenschutz gewährt werden für Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind (vgl. § 3 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG). Der Schutz soll nur soweit gewährleistet werden, wie eine Marke sich von anderen unterscheiden lässt, allerdings ohne, dass Mitbewerber darin eingeschränkt werden Waren mit genau diesen technischen Lösungen anzubieten. Das hat der EuGH zuletzt in einem Urteil für Unionsmarken (bei denen eine ähnliche Regelung besteht) herausgestellt (Urteil vom 19.06.2025, Az. C‑17/24).
liegt ihm das Ziel zugrunde, zu verhindern, dass das Markenrecht einem Unternehmen ein Monopol sowohl für technische Lösungen als auch für Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann. Dieses Eintragungshindernis soll somit vermeiden, dass der durch das Markenrecht gewährte Schutz über den Schutz der Zeichen hinausgeht, anhand deren sich eine Ware oder eine Dienstleistung von den von Mitbewerbern angebotenen Waren oder Dienstleistungen unterscheiden lässt, und zu einem Hindernis für die Mitbewerber wird, Waren mit diesen technischen Lösungen oder diesen Gebrauchseigenschaften im Wettbewerb mit dem Markeninhaber frei anzubieten
Zu beachten ist auch, dass ein Markenname, der lediglich beschreibend wirkt, gem. § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG nicht eingetragen werdne. Ein Begriff, der die Art, die Beschaffenheit, die Menge oder die geographische Herkunft Ware oder Dienstleistung benennt, ist ein solcher beschreibender Markenname. Ein solcher Markenname besitzt keine ausreichende Unterscheidungskraft. Wenn es sich hingegen um einen Fantasienamen handelt, ist eine Markenanmeldung in der Regel möglich. Das BPatG hat zuletzt die Zulässigkeit einer Anmeldung der Marke Medicum verneint (Beschluss vom 29.07.2025, Az. 30 W (pat) 53/22). Es bestehen bereits andere medizinische Einrichtungen, die ähnlich klingen wie z.B. Biologicum, Klinikum und Juridicum. Der Begriff Medicum wird ebenfalls in Verbindung gebracht mit einer medizinischen Einrichtung gebracht. Der Begriff Medicum für sich alleinehat damit nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, sodass eine Markenanmeldung unzulässig war.
Damit Ihre Marke auch effektiv geschützt ist, müssen Sie regelmäßig kontrollieren, dass keine Verletzungen Ihrer Marke im Markt bestehen. Außerdem sollten Sie Ihre Marke auch regelmäßig verwenden und dies auch dokumentieren. Weiterhin sollten Sie beachten, dass der Schutz für Ihre Marke nur für 10 Jahre gilt. Nach den 10 Jahren sollten Sie den Schutz verlängern.
Die Markenanmeldung ist mit viel Aufwand verbunden und kann viel Zeit beanspruchen. Der Aufwand lohnt sich allerdings für den Schutz, den Sie dann durch die Markenanmeldung erhalten. Damit alles reibungslos klappt und Sie sich unnötigen Mehraufwand sparen, sollten Sie sich eine professionelle Hilfe an die Seite holen. Mit einer kompetenten rechtlichen Beratung können Sie besonders gravierende Fehler vermeiden, sodass Sie den Schutz Ihrer Marke schneller erreichen.
Unsere Anwälte von SBS LEGAL haben jahrelange Erfahrung mit etwaigen Markenanmeldung. Wir stehen Ihnen unterstützend zur Seite, wenn Sie die essentielle Markenanmeldung vornehmen wollen. Wir übernehmen die Markenrecherche, damit Ihre Anmeldung große Chancen hat angenommen zu werden. Mögliche Schwierigkeiten erkennen wir bereits im Vorhinein, sodass wir bestens darauf reagieren können. Wir sorgen dafür, dass Ihre Marke den optimalen Schutz erhält.
Wie bieten eine kompetente und professionelle Beratung im Markenrecht an. Zögern Sie nicht und nehmen Sie auf einem unserer vielfältigen Möglichkeiten Kontakt zu uns auf.
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