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| Markenrecht

Falsche Markenbeschwerde gegen Amazon


Wenn Händler auf Plattformen wie Amazon falsche Markenbeschwerden einreichen, kann das schwerwiegende Folgen haben. Eine einzige Meldung genügt und rechtmäßige Angebote verschwinden aus dem Verkauf. Umsätze brechen ein und Händlerkonten werden gesperrt, sodass der wirtschaftliche Schaden erheblich sein kann. Doch wer haftet, wenn sich eine solche Markenbeschwerde als unbegründet herausstellt?

Ein aktueller Fall zeigt, wie schnell sich aus einer vermeintlichen Schutzmaßnahme ein rechtliches Risiko entwickelt, sowohl für Markeninhaber als auch für Lizenznehmer.


Worum ging es?

Im vorliegenden Fall standen sich zwei Händler auf der Plattform Amazon gegenüber, die beide Spielwaren und Plüschtiere vertreiben. Die Beklagte, exklusive Lizenznehmerin der Marke „Teddys Rothenburg“, reichte bei Amazon eine Markenbeschwerde ein und behauptete, der Kläger verkaufe gefälschte Produkte der Marke.

Amazon reagierte prompt und sperrte die betroffenen Angebote des Klägers. Tatsächlich handelte es sich bei den beanstandeten Artikeln aber um Originalprodukte des Herstellers P. S.A., der die Markenrechte an den Produkten hält. Die Beschwerde war also unbegründet und hatte für den Kläger erhebliche wirtschaftliche Folgen, da seine Artikel aus dem Verkauf genommen und sein Händlerkonto in Teilen blockiert war. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz und die Erstattung seiner Anwaltskosten.


Wer hat die Rechte an einer Marke?

Die Rechte an einer Marke stehen grundsätzlich der Person oder dem Unternehmen zu, das sie rechtmäßig beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen hat. Mit der Eintragung entsteht das ausschließliche Recht, die Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu verwenden und Dritten deren Nutzung ohne Zustimmung zu untersagen.

In vielen Fällen überträgt der Markeninhaber die Nutzungsrechte jedoch vertraglich an andere, etwa durch Lizenzverträge. Ein Lizenznehmer darf die Marke dann im vereinbarten Umfang nutzen, bleibt aber an die Vorgaben des Markeninhabers gebunden. Der Inhaber selbst behält die umfassende Kontrolle über die Marke, einschließlich des Rechts, gegen unberechtigte Nutzungen vorzugehen oder die Lizenz zu widerrufen.

Wichtig ist: Nur der tatsächliche Markeninhaber oder ein berechtigter Lizenznehmer darf rechtliche Schritte wegen Markenverletzungen einleiten. Wer ohne entsprechende Berechtigung Ansprüche geltend macht oder Markenbeschwerden einreicht, riskiert erhebliche Schadensersatzforderungen.


Was sagte das Oberlandesgericht dazu?

Das Oberlandesgericht kam zum Schluss, dass die bei Amazon eingereichte Beschwerde der Beklagten eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung war. Eine solche Verwarnung liegt vor, wenn jemand gegenüber Dritten behauptet, ein Mitbewerber verletze Schutzrechte (z. B. Markenrechte), obwohl dies tatsächlich nicht zutrifft.

In diesem Fall stellt sie einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Betroffenen dar (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass derartige unberechtigte Verwarnungen Schadensersatzansprüche auslösen können. Die Folge: Der Kläger kann Ersatz für seine Anwalts- und Verfahrenskosten verlangen, da diese durch das Fehlverhalten der Beklagten erforderlich wurden. Die von Amazon ausgesprochene Sperrung beeinträchtigte unmittelbar die wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers, was die Rechtswidrigkeit des Eingriffs nochmals verstärkte.


Abmahnung vs. Schutzrechtsverwarnung – unterschiedliche rechtliche Maßstäbe

Das Gericht nutzte den Fall, um eine wichtige Abgrenzung vorzunehmen. Zwischen einer klassischen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung und einer Schutzrechtsverwarnung bestehen erhebliche rechtliche Unterschiede. Eine Abmahnung dient im Wettbewerbsrecht dazu, einen Mitbewerber auf einen Rechtsverstoß hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, diesen außergerichtlich zu beenden. Dafür gelten die formellen Anforderungen des § 13 Abs. 2 und 3 UWG, etwa die Pflicht zur Angabe der Anspruchsgrundlagen und der Berechtigung des Abmahnenden.

Anders ist es bei einer Schutzrechtsverwarnung. Hier geht es nicht um einen Wettbewerbsverstoß, sondern um einen deliktischen Eingriff in das Gewerbe des Betroffenen. Wird ein solcher Eingriff geltend gemacht, etwa durch eine unbegründete Markenbeschwerde oder eine falsche Fälschungsmeldung, gelten diese formalen Vorgaben nicht. Entscheidend ist allein, ob die entstandenen Rechtsverfolgungskosten aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig waren, um seine Rechte zu wahren. Damit stärkt das Urteil die Position von Unternehmern, die sich gegen unbegründete oder leichtfertige Markenbeschwerden verteidigen müssen.


Folgen des Urteils im konkreten Fall

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Die Beklagte muss Schadensersatz leisten und die Anwaltskosten für die berechtigte Gegenmaßnahme übernehmen. Ihre eigene Gegenforderung, sie wollte die Kosten ihrer Verteidigung gegen die Abmahnung des Klägers ersetzt bekommen, wurde hingegen abgewiesen. Das Gericht betonte, dass ein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten nicht besteht, wenn die ursprüngliche Verwarnung unberechtigt war.

Zudem stellte das Gericht klar, dass bereits die Amazon-Beschwerde selbst als rechtlich relevante Handlung gilt. Sie war aus Sicht des Empfängers, also sowohl des Klägers als auch Amazons, eine ernsthafte und endgültige Aufforderung, den Verkauf bestimmter Produkte zu unterlassen. Durch die Sperrung der Angebote trat unmittelbar ein wirtschaftlicher Schaden ein. Damit war der Tatbestand des Eingriffs in den Gewerbebetrieb erfüllt.

Das Urteil unterstreicht, wer bei Amazon oder anderen Plattformen leichtfertig Markenbeschwerden einreicht, riskiert nicht nur die Rücknahme der Sperre, sondern auch Schadensersatzforderungen und die Verpflichtung, Anwaltskosten des zu Unrecht Beschuldigten zu übernehmen.


Bedeutung für Händler und Markeninhaber

Plattformen wie Amazon reagieren auf Markenbeschwerden häufig automatisiert und das mit sofortigen Sperrungen, ohne den Sachverhalt vorher umfassend zu prüfen. Eine unberechtigte Markenbeschwerde kann daher gravierende wirtschaftliche Folgen haben. Das Urteil stärkt die Rechte der betroffenen Händler. Wer durch eine unbegründete Meldung geschädigt wird, kann sich erfolgreich gerichtlich wehren und seine Kosten erstattet verlangen.

Markeninhaber und Lizenznehmer wiederum sollten vor dem Einreichen einer Beschwerde prüfen, ob tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt.


Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass die missbräuchliche Nutzung von Markenbeschwerden auf Verkaufsplattformen keine Bagatelle ist. Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung verletzt das Recht des betroffenen Unternehmens auf freie Berufsausübung. Händler, die zu Unrecht blockiert werden, können Schadensersatz und Kostenerstattung verlangen. Und das auch dann, wenn die Gegenseite versucht, sich auf wettbewerbsrechtliche Formalitäten zu berufen.


SBS LEGAL – Kanzlei für Markenrecht

Haben Sie selbst eine Markenbeschwerde auf Amazon erhalten oder sind Ihre Angebote aufgrund einer unberechtigten Meldung gesperrt worden? Möchten Sie wissen, ob Sie gegen den Beschwerdeführer Schadensersatz verlangen können oder wie Sie Ihre Markenrechte wirksam schützen? Oder planen Sie, eine Marke anzumelden und möchten sicherstellen, dass Ihre Rechte rechtssicher durchsetzbar sind?

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