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| Markenrecht

Markenschutz: Markenentfernung als Markenverletzung?


Kann eine Markenentfernung eine Markenverletzung darstellen?

Die Antwort ist "ja"! Eine Markenentfernung kann eine Markenverletzung darstellen. So entschied der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 25. Juli 2018 (C-129/17) in dem Verfahren Mitsubishi Shoji Kaisha Ltd. (Mitsubishi), Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe BV gegen Duma Forklifts NV (Duma), G.S. International BVBA (GSI).

Nach dem zugrundliegenden Sachverhalt erwarben Duma und GSI ohne Zustimmung von Mitsubishi außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Mitsubishi-Gabelstapler, führten diese in das Gebiet des EWR ein und überführten diese Gabelstapler in das Zolllagerverfahren. Während des Zolllagerverfahrens entfernten Duma und GSI die mit den Mitsubishi-Marken identischen Zeichen vollständig von den Waren, nahmen Veränderungen vor, um sie in Einklang mit dem geltenden Unionsrecht zu bringen, ersetzten die Kennzeichnungsschilder und Seriennummern, brachten auf den Waren ihre eigenen Zeichen an und führten diese sodann in den EWR ein und vertrieben sie innerhalb- und außerhalb des EWR.

Mitsubishi hat geltend gemacht, dass die Entfernung und Anbringung neuer Zeichen auf den außerhalb des EWR gekauften Gabelstaplern, die Entfernung der Kennzeichnungsschilder und der Seriennummern und die Einfuhr sowie der Vertrieb dieser Gabelstapler innerhalb des EWR die ihr durch die Mitsubishi-Marken verliehen Rechte verletzen. Die Entfernung der Zeichen stelle eine Umgehung des Rechts des Inhabers der Marke dar, das erstmalige Inverkehrbringen der mit dieser Marke versehenen Waren im EWR zu steuern, und beeinträchtige die Funktion der Marke, auf Herkunft und Qualität hinzuweisen, sowie ihre Investitions- und Werbefunktion.

Mitsubishi beantragte daher, sowohl den Parallelhandel von Gabelstaplern, auf denen die Mitsubishi-Marken angebracht waren, als auch die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Gabelstaplern, auf denen die diesen Marken identischen Zeichen entfernt und neue Zeichen angebracht worden waren, zu untersagen.

Duma und GSI beriefen sich demgegenüber unter anderem darauf, dass sie als Hersteller der Gabelstapler anzusehen sein, weil sie Änderungen daran vornähmen, um sie an die unionsrechtlichen Vorschriften anzupassen, und dass sie folglich berechtigt seien, auf den Gabelstaplern ihre eigenen Zeichen anzubringen.

Markenschutz: Alte Marken tragen eine gewisse Identität

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die Entfernung der mit der Marke identischen Zeichen und die Anbringung neuer Zeichen auf den Waren dem Markeninhaber die Möglichkeit nehme, die Kunden durch die Qualität seiner Waren zu binden (Beeinträchtigung der Investitions- und Werbefunktion der Marke), wenn die Ware – wie in dem vorliegenden Sachverhalt – noch nicht unter der Marke des Inhabers von diesem auf diesem Markt in den Verkehr gebracht wurde. Zudem verstoße es nach Ansicht des Gerichtshofes gegen das Ziel, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten, wenn Dritte ohne Zustimmung des Markeninhabers die mit der Marke identischen Zeichen entfernen und neue Zeichen auf den Waren anbringen.

Der Europäische Gerichtshof stellt mit dem vorliegenden Urteil eine Markenentfernung einer „Benutzung“ in Sachen des Markenrechts gleich. Das Urteil hat damit eine unmittelbare Bedeutung für die deutsche Rechtsprechung, die bislang die vollständige Entfernung einer Marke nicht als Markenverletzung bewertete.


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