SBS Firmengruppe Logos

| Kryptorecht, Markenrecht

Markenrecht: Kryptoprojekte und Blockchain


Unternehmen sollten für einen allumfassenden Schutz der geistigen Eigentumsrechte, egal ob bei Web3-Anwendungen innerhalb oder außerhalb der virtuellen Realität, frühzeitig handeln. Durch die frühe Etablierung am Markt hat man größere Erfolgsaussichten hinsichtlich des Schutzes und des Wettbewerbs. Nicht nur die klassischen Wort- und Bildmarken spielen dabei eine Rolle, sondern auch neue Markenvarianten rücken zunehmend in den Fokus. Den Markenämtern bleibt bald nichts anderes übrig, als die Waren- und Dienstleistungs -Verzeichnisse anzupassen, da der Blockchain-Markt stetig wächst und auch schon voll im Gange ist. Die Nizza-Klassifizierungen werden hiernach auch neue Überschriften bekommen müssen, um eine sorgfältige Einordnung zu gewährleisten. Was es mit den Markenrechten hinsichtlich der Blockchain-Projekte auf sich hat, erfahren Sie umfassend im folgenden Artikel.

Blockchain-Plattform: Aura SaaS

Makrenrecht Markenschutz BlockchainDie Luxusindustrie kennt keine Grenzen. Manche mögen Sie für das beste Investment halten, andere wiederum halten Luxusmode für die größte Geldverschwendung unserer Zeit. Allerdings arbeitet die Digitalisierung auch in dieser Branche auf Hochtouren. Die neueste Markteinführung ist eine Blockchain-basierte Plattform, um die Luxusmode-Industrie in eine moderne Richtung zu weisen.

Wie die Blockchain funktioniert, haben wir bereits in einem anderen Beitrag erklärt. Die Blockchain-Technologie ist so gesehen eine digitale Datenbank, die für alle Menschen einsehbar ist und keiner zentralen Stelle angehört (Dezentralisierung). Ähnlich wie bei NFT’s ist es nun den Verbrauchern möglich, die Herkunft von Luxusgüternzurückzuverfolgen und die Echtheit der Ware ohne weitere Zwischenschritte selbst „zertifizieren“ zu können. Außerdem soll hiermit auch die Einbindung täglicher Geschäftsabläufe, wie etwa Lieferketten, Kundenservice, Marketing, Produktion, Nachhaltigkeit, Einkauf und Logistik ermöglicht werden. Beispielsweise soll sowohl eine vor- als auch nachgelagerte Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette für Verbraucher möglich sein. Für Direktkunden ist das natürlich ein überragendes Angebot. Man ist nicht mehr auf andere Personen oder Unternehmen angewiesen und kann jederzeit selbst die Korrektheit in jedem Schritt überprüfen.

Hier kommt die Plattform Aura SaaS ins Spiel. Das Aura Blockchain Consortium bezeichnet ihre Markteinführung als „bahnbrechende, cloudbasierte SaaS-Technologie“. Das Konsortium besteht aus vielen verschiedenen Luxusmarken, wie etwa Prada Group, Richemont’s Carier und die OTB Group. SaaS bedeutet Software as a Service und ist ein sogenanntes Lizenzmodell. Es werden Softwareanwendungen über das Internet bereitgestellt, die grundsätzlich als Abonnement abgeschlossen werden können. Das Unternehmen will also Luxusunternehmen in die Blockchain-Welt einbinden. Hierfür benutzt sie eine sogenannte „No-Code-Lösung“. Damit meint man eine Art des Programmierens, wofür keine weitreichenden Kenntnisse erforderlich sind, da man als Endnutzer einfach visuell die Software bearbeiten kann. Das ist vergleichbar mit einem Website-Baukasten, der einfach per drag-and-drop visuell bearbeitet werden kann. Zwar werden im Hintergrund codes geändert, aber der Nutzer bekommt hiervon nichts mit. Mit diesem System will die Aura SaaSarbeiten und verspricht somit eine sehr einfache Handhabung.

Markenschutz für Blockchain- und Kryptoprojekte

Das oben erwähnte Aura Blockchain Consortium hat bereits verschiedene Aura-Wortmarkten und Aura-Bildmarkten bei diversen nationalen Markenämtern angemeldet. Hierfür benutzt man die Nizza-Klassen. Hierdurch werden die Oberbegriffe festgelegt für Waren und Dienstleistungen, um zu sehen, ob diese auch dem Marken-Schutz unterliegen. Folgende Klassen wurden vom Konsortium angemeldet:

  • Klasse 9 = Computersoftware
  • Klasse 35 = Werbung
  • Klasse 36 = Finanzdienstleistungen
  • Klasse 38 = Telekommunikationsdienstleistungen
  • Klasse 42 = Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und – software & SaaS (Software as a Service)

Interessant ist hierbei auch, dass die Blockchain und Kryptoprojekte nicht nur in unserer Realität, sondern auch in der virtuellen Realität (= Metaverse) Markenschutz genießen sollen. Was es mit dem Web 3.0 auf sich hat, haben wir bereits in einem anderen Beitrag erklärt. Für ein vollumfängliches Verständnis des Themas empfehlen wir die vorherige Lektüre.

Markenschutz in der Entstehungsphase und Basismarke

Während der Entstehungsphase ist es von höchster Priorität, einen geeigneten Markenschutz zu haben, da bei den ersten Anzeichen eines neuen Projekts schon Informationen durchsickern können und somit die hellhörige Konkurrenz alarmieren könnte. Bei der Entstehung eines Blockchain-Projekts ist die Marke dann geschützt, wenn das geplante Kennzeichen und die groben Produktdetails feststehen. Hier empfiehlt sich eine Registrierung, damit Dritte die Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr nicht benutzen können. Nachdem die Marke im Markenregister eingetragen ist, ist die Marke innerhalb der nächsten 5 Jahre auch ohne eine Benutzung geschützt. Zudem kann man eine Prioritätsfrist von 6 Monaten festlegen, damit auch in anderen Ländern die Marke vorrangig vom Inhaber der Marke angemeldet werden darf. Das ist dann eine sogenannte Basismarke. Bei einer internationalen Registrierung auf weitere Länder muss das Protokoll zum Madrider Abkommen (PMMA) beachtet werden. Das 1891 geschlossene Abkommen ermöglicht es, eine Marke in einer großen Anzahl von Ländern zu schützen, indem eine internationale Registrierung erhalten wird, die in jeder der benannten Vertragsparteien wirksam ist. Zwischenzeitlich angemeldete Kennzeichen dürfen dann verdrängt werden, wenn die Basismarke älter ist, als die neue Anmeldung.

Um Markenrechtlichen Schutz zu erlangen, muss man zunächst das Zeichen bei dem jeweiligen Markenamt eintragen lassen, beispielsweise die Krypto-Währung „Ethereum“ als Wortmarke. Daneben kommen aber auch Wort-Bild-Marken, Bildmarken, Bewegungs-, Hör-, oder 3D- Marken in Betracht. Das kommt aber wiederum auf die jeweiligen Länder und das dort geltende Markenrecht an. Unsere Anwälte für Markenrecht unterstützen Sie in diesen Fragestellungen.

Nach § 4 Nummer 2 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) ist bei einem bestimmten Bekanntheitsgrad je nach der Verkehrsanschauung auch die Benutzung einer Marke ohne deren Eintragung geschützt, sogenannte Benutzungsmarke. Werktitel und Unternehmenskennzeichen können nach § 5 MarkenG ebenfalls geschützt sein.


Anmeldung der Marke: Besonderheiten

Damit Ihre Marke Markenschutz erlangt, beispielsweise der Name, das Logo oder ein bewegendes Zeichen, muss es im Markenregister angemeldet sein. Die Waren und Dienstleistungen, für die das Kennzeichen geschützt sein soll, müssen ebenfalls angegeben werden.

Geben Sie hierfür auch Bereiche an, die eventuell erst später relevant werden, da eine einmal angemeldete Marke im Nachhinein nicht erweitert, geändert oder ergänzt werden darf!

Freihaltende Zeichen sind nicht erlaubt. Damit sind bei Blockchain-Projekten solche Begriffe gemeint, die lediglich die Begriffe „Token“ oder „Blockchain“ beinhalten.

Sie müssen ein Blockchain- und Krypto-Werte-spezifisches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angeben. Zwar sind Kryptowerte noch neu und die damit verbundenen Dienstleistungen sind gerade erst im Kommen, aber viele Blockchain-Marken konzentrieren sich auf die Nizza-Klasse 42 (= Datenspeicherung über eine Blockchain“ oder „Datenzertifizierung über eine Blockchain“).


Ziel des Markenschutzes für Blockchain-Projekte oder Währungen

Blockchain Metaverse MarkenschutzBlockchain-Protokolle können auch markenrechtlich wertvolle Kennzeichen enthalten. Beispielsweise sind Native Coins (= Währung für die jeweilige Blockchain) als Unionsmarke für Waren und Dienstleistungen geschützt. Die Nizza-Klassifizierung hierfür ist 9, 36 und 42. Was die Zahlen bedeuten, steht weiter oben im Artikel. Den Unterschied zwischen Coins und (Utility-)Token haben wir auch bereits in einem Artikel zusammengefasst. Nutzer können in ihren Wallets (= Geldbeutel für Krypto-Währungen und NFT’s) die jeweiligen Marken einsehen. Das heißt nicht, dass mit jeder Einsicht gleich eine Markenrechts-Verletzung vorliegt. Der Markenschutz soll die unrechtmäßige Benutzung von Kennzeichenunterbinden, also beispielsweise widerrechtliche Kopien und Imitationen der Marke verhindern. Der Fall Hermes gegen Rothschild ist hierfür das perfekte Beispiel und wurde von uns auch bereits analysiert (NFT Recht: Markenrecht und Markenschutz). Es kommt immer auf den Einzelfall an, ob ein Markenschutz für ein Token (etc.) sinnvoll ist. Wichtig ist hierbei die Möglichkeit der markenmäßigen Benutzung.

Smart Contracts                

Smart Contracts spielen im Decentralized Finance (DeFi) eine große Rolle. Smart Contracts sind softwareseitig geschaffene Vorlagen, die Angebot und Nachfrage mithilfe der zugrundeliegenden Blockchain-Technologiezusammenbringen und dabei auch die notwendige Sicherheit garantieren sollen. Nachdem die ersten Entwicklungen in der Blockchain-Welt unter anderem zu Initial Coin Offerings (ICO) und den Non Fungible Tokens (NFT) geführt haben, ist es nun mithilfe der Distributed-Layer-Technologie (DLT)  möglich, weltweit und dezentral Finanzdienstleistungen ohne Weiteres erbringen zu lassen. DLT ist eine Technik, wodurch beliebig viele Transaktionen dezentral von unterschiedlichen Parteien unterhalten werden, anstatt nur ein Hauptbuch zu benutzen, das von einer Instanz verwaltet wird.

Bei NFT’s sind Smart Contracts bereits dauerhaft im Einsatz. Eine Marke kann hier als Wort- oder Bildmarke in den Metadaten des NFT’s eingegeben werden, sodass jeder Nutzer den Urheber / Inhaber und weitere Informationen einsehen kann.

Folgen der Benutzung von geschützten Markenrechten

Sollte jemand eine Marke widerrechtlich nutzen, kann das zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Markeninhabers führen. Außerdem empfiehlt es sich auch noch aus anderen Gründen, die Marke registrieren zu lassen:

  • Untersagung identischer Kopien der Marke nach § 14 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG
  • Zeitlich unbegrenzter Markenschutz (Solange die Gebühren bezahlt werden)
  • Schutz des guten Rufs durch Benutzung der Marke (Fall Hermes gegen Rothschild)
  • Starke Abwehrfunktion für das zu schützende Kennzeichen durch Produkt- oder Projektkennzeichnungen

Wenn jemand also die markenmäßige Benutzung eines geschützten Kennzeichens verlangt, dann ist hierfür regelmäßig das Einverständnis des Inhabers der Marke einzuholen. Neben Smart Contracts gibt es hier die Möglichkeit, Lizenzvereinbarungen zu treffen. Das ist meistens auch der Fall in der Praxis. Man sollte sich vorher über etwaige Markenrechte erkundigen, um eine Überschneidung mit einer bereits existierenden Marke (sog. Kollision) zu vermeiden. Dadurch kann man Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg gehen und läuft nicht Gefahr, sein eigenes Blockchain-Projekt wegen eines bereits bestehenden Projekts zu gefährden.


SBS Legal – Anwalt für Kryptorecht

Holen Sie sich Unterstützung von einem Anwalt für Kryptorecht. Als Kanzlei für Kryptorecht betreuen unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater seit mehreren Jahren IT-Projekte auf Basis der Blockchain-Technologie, Mining-Unternehmen, Initial-Coin-Offerings (ICO), Bitcoin-Händler- und -Vermarkter, Exchanges, Kryptowährungen akzeptierende Handelsplattformen, ebenso wie neu entstehende Krypto-Währungen und NFTs. Bei den Unternehmen und Communities, welche diese Leistungen anbieten, handelt es sich grundsätzlich um international ausgerichtete Akteure, die sich regelmäßig mit den sehr restriktiven deutschen aber auch internationalen Regularien auseinanderzusetzen haben.

Seit den Jahren 2019/2020 werden zudem immer neue Nutzungsmöglichkeiten aus der Kryptowelt auch der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt. Zu erwähnen sind hier insbesondere die dezentralisierten Finanzmärkte (DeFi), Non-Fungible-Token (NFTs) und das Metaverse. Einhergehend mit den neuen Fin-Tech-Anwendungen stellt sich unserem Kryptorechts-Team stets die Frage, welche Rechtsfolgen mit DeFi, NFTs oder Metaverse verknüpft sind. Dies führte bereits dazu, dass wir das Kryptorecht in Unterbereiche wie etwa dem Metaverse-Recht untergliedert haben.

Unsere Kanzlei bietet bei der Begleitung neben der beratenden Tätigkeit beim Aufsetzen von IT-Projekten insbesondere eine rechtlich fundierte Expertise bei der Auseinandersetzung mit Aufsichtsbehörden ebenso wie in gerichtlichen Streitigkeiten. Unsere Kanzlei verfügt für diese forensische Tätigkeit in einer Vielzahl von Ländern über ein Netzwerk von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien, um eine flächendeckende internationale Betreuung zu gewähren.

Noch Fragen zum Thema NFT und Kryptowährungen?

Kontaktieren Sie SBS LEGAL direkt und sofort und wir finden eine Lösung für Ihr Anliegen. Sie erreichen uns auf vielen Wegen, wie z. B. per Mail, via WhatsApp, per Telefon oder auf Facebook, Instagram und Youtube.

SBS Legal – Anwalt für Markenrecht

Sie möchten eine Marke anmelden, eine Markenanmeldung vorab prüfen, einen Markenlizenzvertrag erstellen, eine Markenrechtsverletzung abmahnen, eine einstweilige Verfügung im Markenrecht erwirken oder eine markenrechtliche Schadensersatzklage erheben. Dann Sie bei SBS LEGAL genau richtig. Für Anfragen für eine Rechtsberatung im Markenrechtstehen wir Ihnen mit unserem erfahrenen Fachanwälten und Anwälten für Markenrecht sehr gerne zur Verfügung. Unser Team berät Sie fachlich versiert und kaufmännisch zielorientiert in allen Belangen des Markenrechts. Wir freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Der Erstkontakt zu SBS-Legal ist immer kostenlos!

Zurück zur Blog-Übersicht