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Ein Geräusch kann bestimmte Emotionen bei uns auslösen. So hat die Marketing-Welt das Werben mit Klängen schon lange für sich entdeckt. Erfüllen sie die nötigen Kriterien, können sie als Hörmarke geschützt werden. Bekannte Beispiele sind der Telekom-Jingle, der aus fünf Tönen besteht, oder das Löwenbrüllen der US-amerikanischen Filmproduktions- und Filmverleihgesellschaft MGM.
Ein Getränkedosenhersteller aus Bonn wollte sich nun auch die durchaus lukrativen Markenrechte an einem Geräusch sichern – und zwar an dem Klang, der entsteht, wenn man eine Getränkedose öffnet. Doch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nahm die Anmeldung dieser Klangmarke nicht an. Und auch das Gericht der Europäischen Union (EuG) urteilte: Das angemeldete Geräusch ist per Markenrecht nicht als Hörmarke schutzfähig. Damit hat sich übrigens zum allerersten Mal ein EU-Gericht zur Eintragung einer Audioformat-Hörmarke geäußert! Nun kann das Bonner Unternehmen noch beim EuGH Berufung gegen das Urteil des EuG einlegen (Pressemitteilung des EuG vom 07.07.2021, Az. T-668/19).
Die Ardagh Metal Beverage Holdings GmbH & Co. KG aus Bonn, die zur Luxemburger Ardagh Gruppe gehört, ist auf Getränkeverpackungen spezialisiert. So stellt sie Metall-Behälter, u.a. für Bier und Wein, her. Beim EUIPO in Alicante hatte das Unternehmen mit einer Audiodatei ein Hörzeichen angemeldet. Darauf zu hören: Der Klang, wenn man eine Getränkedose öffnet, eine Sekunde Pause und dann ein 9-sekündiges Prickeln. Dieses Geräusch sollte für verschiedene Getränke und Metallbehälter eine Unionsmarke werden. Doch das EUIPO wies diese Anmeldung zurück. Denn: Dem Geräusch fehle die nötige Unterscheidungskraft.
Nachdem das EU-Markenamt die Hörmarke von Ardagh nicht zugelassen hatte, legte die Verpackungsfirma erstinstanzlich Klage beim EuG ein. Doch die Luxemburger Richter gaben der Entscheidung des EUIPO statt und wiesen damit Ardaghs Klage ab: Das Ploppen und Zischen beim Öffnen eines kohlensäurehaltigen Getränks in einer Dose könne markenrechtlich tatsächlich nicht als Klangmarke geschützt werden.
Denn jede Getränkedose, die Kohlensäure enthält, zischt, wenn man sie öffnet – ganz egal, von welchem Hersteller sie stammt. Das Zischen sei ein „rein technisches und funktionelles Element“, das eben immer auftritt. Da es also keinen Unterschied zu anderen Getränkedosen anderer Hersteller gibt, könne man anhand des Geräusches nicht wissen, aus welchem Betrieb das Getränk genau stammt. Man verbinde mit dem Zischen eben einfach sofort Getränke – und zwar allgemein Getränke und nicht die einer bestimmten Firma. Dem Zischen (auch in Verbindung mit dem Ploppen und der ein-sekündigen Pause) fehle also die nötige Unterscheidungskraft, um eine Hörmarke sein zu können.
Der EuG meinte: Die Kriterien dafür, ob eine Hörmarke unterscheidungskräftig ist, seien zwar nicht die gleichen wie für die restlichen Markenkategorien, insbesondere dreidimensionale Marken – anders als das EUIPO befunden hatte. Und auch dem Argument des EUIPO, das Werben nur mit Klängen bzw. Hörmarken sei bei Getränken unüblich, weil sie ja geräuschlos sind, bis man sie öffnet, widersprachen die Luxemburger Richter. Immerhin seien nicht nur die Getränkedosen, sondern auch die meisten anderen Waren geräuschlos, bis man sie dann nutzt bzw. konsumiert.
Im Ergebnis kamen sie im vorliegenden Fall des Bonner Unternehmens aber auf das Gleiche hinaus wie das EU-Markenamt: Das vorliegende Geräusch kann nicht als Hörmarke geschützt werden. Das Geräusch dürfe nämlich nicht nur etwas Funktionales sein. Ein Hörzeichen brauche eine gewisse Resonanz – etwas Wesenseigenes, wodurch der Verbraucher weiß:
„Dieses Zeichen ist eine Marke und gehört zu diesem bestimmen Betrieb“.
Und zwar ohne dass das Geräusch noch mit anderen Elementen wie Worten oder Bildern verbunden wird. Das sei bei dem angemeldeten Geräusch von Adargh nicht der Fall. Es sei nicht prägnant genug, um sich von anderen ähnlichen Klängen anderer Getränke zu unterscheiden.
Das heißt aber auch: An für sich ist es schon möglich, eine Klangmarke für ein Getränk zu haben. Grundsätzlich können bestimmte besondere Geräusche per Markenrecht geschützt werden. Es gibt also durchaus einen Markenschutz von Geräuschen – nur eben nicht auf das Ploppen und Zischen von Getränkedosen.
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Geistiges Eigentum ist ein hohes Gut, das unbedingt geschützt werden muss – insbesondere dann, wenn damit ein gewisser ökonomischer Wert verbunden ist. Oftmals assoziiert der Verbraucher ein bestimmtes Produkt, bestimmte Formen oder Farben mit einer bestimmten Marke. Dieser Wiedererkennungswert ist fast wortwörtlich „Gold wert“. Wer seine Marke also offiziell als solche anmeldet, sichert seine Idee so in rechtlicher Hinsicht ab – und schützt sie so vor der Verwendung durch andere.
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