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Der Krypto-Hype: Non-fungible Token (NFT) sind zurzeit in aller Munde. Es handelt sich dabei um nicht austauschbare Token, die ein ganz konkretes Asset repräsentieren und damit einzigartig sind. Gespeichert werden die NFTs auf der Blockchain. Besonders relevant sind momentan NFTs wie digitale Sammelkarten, Spielecharaktere oder sogenannte Krypto-Kunst. Da der Bereich des Kryptorechts noch sehr jung ist, sind die rechtlichen Fragen dazu bei weitem noch nicht abschließend geklärt. Insofern kommt es immer wieder zu spannenden neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung. Besonders relevant ist die Frage, inwieweit Rechte Dritter bei der Herstellung (Prägung), der Werbung und dem Verkaufsangebot von NFTs zu beachten sind. Damit befasste sich das historische Urteil des Gerichts erster Instanz in Rom vom 20.07.2022 (Rechtssache Nr. 32072/2022). In der Sache ging es um die Marken des Juventus FC. Das Historische daran: Zum ersten Mal hat ein europäisches Gericht über NFT und Markenverletzungen entschieden.
Klägerin in dem Verfahren war der Juventus FC, welcher zum einen Inhaber der Wortmarken JUVENTUS und JUVE ist, aber auch über die Rechte an der Bildmarke verfügt, die aus dem schwarz-weiß vertikal gestreiften Hemd mit zwei Sternen auf der Brust besteht. Die Sterne weisen auf den Gewinn von mehr als zwanzig Meisterschaften durch den Verein hin. Gegenstand des Verfahrens waren also die Marken, welche die erfolgreichste und bei den Fans (aus aller Welt) beliebteste italienische Fußballmannschaft betreffen. Die Beklagte war die Blockeras s.r.l., ein Unternehmen, welches unter anderem NFTs herstellt und verkauft. Im konkreten Fall erstellte (prägte) das Unternehmen eine NFT-Spielerkarte, auf der der berühmte ehemalige Juventus-Spieler Christian „Bobo“ Vieri abgebildet war. Der Spieler war dabei in dem Trikot von Juventus Turin gekleidet, welches sich durch den Schriftzug der Mannschaft, das schwarz-weiß vertikal gestreifte Muster und die Kurzform „Juve“ auszeichnete. Verkauft wurden die NFTs über den Biance-Marktplatz. Zwar hatte Vieri seine Erlaubnis erteilt für das Vorhaben erteilt, Juventus tat dies jedoch nicht. In der Folge sah Juventus sich in seinen Markenrechten verletzt und leitete rechtliche Schritte ein. Bei dem Gericht in Rom beantragte Juventus den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte.
Nicht nur auf dem Rasen, sondern auch bei dem Gericht in Rom war der Juventus siegreich. Die Richter erkannten eine Markenrechtsverletzung des Juventus durch die hergestellten und vertriebenen NFTs. Die erlassene einstweilige Verfügung hatte folgenden Inhalt:
Das Gericht führte zunächst allgemein aus, dass das Markenrecht zum Schutz vor Verwechslungen diene. In diesem Zusammenhang sei auch die Gefahr relevant, dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen stammen aus demselben oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Es handele sich dabei um eine Verwechslungsgefahr, die umfassend zu beurteilen sei, wobei die Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise sowie alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu berücksichtigen seien.
Konkret stellte das Gericht in Rom dann fest, dass das beklagte Unternehmen die Marken der Klägerin – Juventus – ohne Genehmigung nutzet. Die Benutzung der fraglichen Marken könne auch nicht durch das Interesse an der Veröffentlichung des Bildes von Christian „Bobo“ Vieri im Hinblick auf die Bekanntheit der Person gerechtfertigt werden. Solche Veröffentlichungen müssten nämlich nach Artikel 97 des Gesetzes über die Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung entweder wissenschaftlichen oder didaktischen Zwecken dienen oder durch ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Schließlich ergebe sich aus den Unterlagen und der Darstellung des Projekts durch die Beklagte selbst, dass der Vorgang der Erstellung und des Verkaufs der NFT-Spielkarten ausschließlich kommerzielle Zwecke verfolge.
Im Ergebnis stelle die Herstellung und Vermarktung der NFT-Spielerkarte eine Verletzung der betreffenden Marken dar, die eine durch die Identität der verwendeten Zeichen bestimmte Verwechslungsgefahr hervorrufe, sodass das Publikum über das Bestehen einer bestimmten geschäftlichen Verbindung oder einer Konzernverbindung zwischen dem beklagten Unternehmen und Juventus, der Inhaberin der Marke, irregeführt werden könnte.
Ferner stelle das Verhalten des beklagten Unternehmens auch einen unlauteren Wettbewerb durch die unbefugte Benutzung fremder Marken und die Aneignung der mit den benutzten Marken verbundenen Vorzüge dar. Schließlich sei Juventus ebenfalls in dem fraglichen Wirtschaftsteil tätig.
Abschließend urteilte das Gericht in Rom, dass ein solches Verhalten der Beklagten die Gefahr eines Schadens sowohl in Bezug auf die mögliche Verunglimpfung der Marken als auch in Bezug auf die Verletzung der Verwertungsrechte an den Marken verursache. Dabei sei der Schaden jedoch objektiv nur schwer zu beziffern.
Das Kryptorecht ist ein Rechtsgebiet, welches sie durch fortlaufenden technischen Fortschritt erst in jüngster Zeit entwickelt hat. Blockchain, NFTs, Bitcoin, Currency Token – alles Begriffe, die man schon einmal gehört hat. Unsere fachlich versierten Anwälte wissen jedoch auch, was sie bedeuten und wie sie rechtlich einzuordnen ist. Wir decken ein breites Leistungsspektrum für Krypto- und IT-Projekte ab.
Eine ganz neue Entwicklung im Bereich des Kryptorechts ist dessen Zusammenhang mit dem Markenrecht. Die soeben besprochene Entscheidung des Gerichts in Rom ist historisch: Noch nie vorher hat ein europäisches Gericht über Markenverletzung bei NFTs entschieden. Sollten Sie sich in diesem Zusammenhang weiter informieren wollen oder möchten Sie wissen, ob diese neue Grundsatzentscheidung Auswirkungen auf Sie bzw. Ihr Unternehmen hat, wenden Sie sich direkt an uns.