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| Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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Das Landgericht (LG) Berlin entschied jüngst, dass beim Online-Handel mit Bekleidungsstücken das Material der Produkte auf der Check-Out-Seite vor Abgabe der Bestellung anzugeben ist. Dadurch soll gesichert werden, dass die wesentlichen Informationen über die gekauften Waren unmittelbar vor dem Vertragsschluss für den Verbraucher zugänglich sind. Eine bloße Verlinkung reicht nicht aus.
In dem Fall, der zu der Entscheidung des LG Berlin führte, erwirkte ein Wettbewerbsverband eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin eines Onlineshops, der unter anderem Kleidung vertreibt. Die einstweilige Verfügung zielte auf das Unterlassen des Fernabsatzes ohne Angabe des Materials der Kleidungsstücke unmittelbar vor dem Vertragsschluss ab. In dem Online-Shop der Antragsgegnerin gab es zwar Angaben zu dem verwendeten Material auf der Produktdetailseite, allerdings fehlten diese auf der finalen Bestellübersichtsseite (der Check-Out-Seite), auf der sich der Bestellbutton befindet. Zwar war die Produktdetailseite mit Angaben zum Material beim Check-Out verlinkt, dies reichte nach Ansicht des Wettbewerbsverbands und des LG Berlin allerdings nicht aus. Das Gericht gestand dem Wettbewerbsverband einen Unterlassungsanspruch gegen die Betreiberin des Online-Shops aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3 und § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 312j Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu.
§ 312j Abs. 2 BGB dient dem Schutz von Verbrauchern und ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. Nach § 312j Abs. 2 BGB müssen Unternehmer bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr den Verbrauchern unter anderem Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB in einem angemessenen Umfang unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung klar, hervorgehoben und verständlich zur Verfügung stellen. Derartige Informationen sind alle wesentlichen Eigenschaften einer Ware.
Nach der Aufassung des LG Berlin - und der bisherigen gängigen Rechtsprechung - zählt das Material zu den wesentlichen Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Zwar sind der Inhalt und der Umfang der Informationspflicht von der konkreten Ware abhängig, maßgeblich ist allerdings, dass der Verbraucher die für seine Entscheidung maßgeblichen Merkmale aus der Beschreibung beim Check-Out entnehmen kann. Die Zusammensetzung des Materials ist in der Regel für den Verbraucher von Bedeutung, sodass sie als wesentliche Eigenschaft beim Check-Out und der Abgabe der Bestellung angegeben werden muss.
Die wesentlichen Informationen müssen den Verbrauchern unmittelbar vor der Bestellung zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, dass sie sich auf der Seite befinden müssen, auf der der Bestellvorgang abgeschlossen wird - der Check-Out-Seite. Es ist demzufolge nicht ausreichend, die Informationen nur über einen Link abrufbar zu machen und erst durch das Anklicken der Produktdetailseite ohne eindeutigen Hinweis darauf zugänglich zu machen. Dazu heißt es auch in der Gesetzesbegründung des § 312j Abs. 2 BGB, dass die Informationen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen müssen. Wird die Bestellung somit über eine Schaltfläche auf der Check-Out-Seite abgegeben, müssen die Informationen auch in räumlicher Nähe zur Schaltfläche beim Check-Out sichtbar sein.
Im Fall des LG Berlin war die Betreiberin des Online-Shops der festen Überzeugung, die bloße Verlinkung zu den wesentlichen Eigenschaften wäre die zulässige branchenübliche Praxis. Diese Auffassung zeigt, wie viele Irrglauben rund um den Betrieb eines Online-Shops existieren und zu rechtlichen Konsequenzen führen können. Um Sie beim E-Commerce zu unterstützen und Ihre Fragen zur aktuellen Rechtslage beantworten zu können, stehen unsere Anwälte von SBS LEGAL an Ihrer Seite.
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