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| Wettbewerbsrecht

Unbewiesene Gesundheitsaussagen sind wettbewerbswidrig!


Kürzlich hat das Oberlandesgericht Karlsruhe eine wichtige Entscheidung bezüglich Online-Werbung für Lebensmittel getroffen:

Unbewiesene Gesundheitsaussagen sind irreführend und damit wettbewerbswidrig!

Unser Team von SBS LEGAL hat für Sie zusammengefasst, welche Aussagen unter gesundheitsbezogene Aussagen fallen, wann Werbung als wettbewerbswidrig eingestuft wird und wann lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden können.

Worum geht’s?

Das OLG Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Online-Versandhandel für einige Lebensmittel mit bestimmten gesundheitsbezogenen Aussagen warb.

Hierunter war unter anderem das Produkt Babytraum Tee, welches wie folgt beworben wurde: 

Von Hebammen empfohlen; Speziell für Frauen entwickelt, die eine Schwangerschaft planen; Wertvolle Kräuter mit allgemein bekannten Vorteilen.

Hierin sah ein Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben unter anderem die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört, einen Wettbewerbsverstoß durch Irreführung, denn sämtliche getätigten Werbeaussagen seien gesundheitsbezogene Angaben und somit medizinisch zu beweisen.

Im Raum standen lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG – Irreführende Werbung ist wettbewerbswidrig

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen

Irreführende Werbung bei Lebensmitteln

Bei Lebensmitteln liegt irreführende Werbung insbesondere dann vor, wenn dem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.


Gesundheitsbezogene Angaben – was fällt hierunter?

Wer mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben möchte, muss sich vergewissern, dass diese auch nachgewiesen oder nachweisbar sind. Doch was fällt hierunter?

Gesundheitsbezogene Aussagen sind vor allem solche, die dem angesprochenen Verkehrskreis positive Auswirkungen auf den menschlichen Organismus suggerieren.

Gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen

In seinem Urteil macht das OLG Karlsruhe klar, dass die angesprochenen Verkehrskreise erwarten, dass sich gesundheitsbezogene Angaben auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Und das auch, wenn unbewiesene Angaben wie hier nicht genau spezifiziert sind.

In solchen Fällen kommt es nämlich allein darauf an, wie der Verbraucher die Werbeaussagen versteht.

Babytraum Tee – Der Traum vom Baby?

Da bei der Wertung, ob eine Werbeaussage als irreführend einzustufen ist, das Verständnis der Verbraucher ausschlaggebend ist, musste das Gericht auch hier interpretieren, wie ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Aussagen versteht.

Dass nur vage Aussagen über eine allgemein bekannte Wirkung geäußert wurden, ändert an der Wettbewerbswidrigkeit nichts. Es müssen nämlich keine speziellen Fehlvorstellungen erweckt werden. Es kommt nur darauf an, dass bei dem Verbraucher die Vorstellung eines positiven Einflusses erweckt wurde.

Das Gericht stimmte im Ergebnis dem Verein zu: Die Vermarktung des Produkts als Babytraum erweckt bereits die Erwartung, bei der Erfüllung eines Traums vom Baby mitzuwirken.

Dies unterstreicht auch die Aussage, dass das Produkt von Hebammen empfohlen wurde. Diese sind auch generell für ihre Mitwirkung in der Naturheilkunde bekannt. Die Empfehlung den Tee bei bestehendem Babytraum vor der Schwangerschaft zu konsumieren, führt demnach dazu dass der Eindruck entsteht, dass der Konsum des Tees eine positive Auswirkung auf die Empfängnisfähigkeit hat.

Globuli: Bewerbung mit radionisch informiert ist irreführend!

Neben dem Babytraum Tee bewarb die Beklagte auch Globuli, die bei Kinderwunsch eingenommen werden sollten. Auch hier hat der Wettbewerbsverband einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch durchgesetzt.

Hierzu führte das Gericht aus, dass eine Präsentation von Globuli mit dem Zusatz radionisch informiert irreführend ist, wenn dadurch der (falsche) Eindruck erweckt wird, dass es sich hierbei nicht nur um Zuckerkügelchen handelt.

Zwar stelle diese keine unzulässige Wirkangabe dar, jedoch eine irreführende Angabe über das Herstellungsverfahren oder über die Eigenschaften der Globuli.

Denn das Hervorheben eines Schrittes im Herstellungsprozess erweckt den Eindruck, dass dies die vorliegenden Globuli gerade von allen anderen abhebe, sich also gerade hieraus die besondere Wirkung oder Eigenschaft der Globuli entstehe.


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