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Mit der Einführung des neuen § 273a der Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Justizstandort-Stärkungsgesetz, das zum 01.04.2025 in Kraft getreten ist, wurde der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen im Zivilverfahren deutlich verbessert und erstmals vollumfänglich und für alle Instanzen geregelt. Unternehmen können nun sensible Informationen wie Geschäftsstrategien, Kundendarten oder technische Verfahren sicher in einem Prozess nutzen, ohne deren Vertraulichkeit aufs Spiel zu setzen.
Bisher war der Geheimnisschutz in Zivilverfahren nur lückenhaft geregelt. Zwar konnte die Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen von der mündlichen Verhandlung ausgeschlosseen werden, ein umfassender Anspruch, der vertrauliche Informationen bereits ab Klageeinreichung schützt, fehlte jedoch bisher. Durch § 273a ZPO können Gerichte streitgegenständliche Informationen nun als geheimhaltungsbedürftig einstufen, Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) finden entsprechende Anwendung und Geschäftsgeheimnisse werden in allen Verfahren geschützt.
Schützenswerte Geschäftsgeheimnisse sind nach § 2 Nummer 1 GeschGehG Informationen,
Dazu zählen unter anderem interne Preisgestaltungen oder Kalkulationsgrundlagen, technische Herstellungsverfahren, Entwicklungs- und Forschungsdaten, Kunden- und Lieferantenlisten und strategische Planungen oder Marktanalysen.
Um eine Information schützen zu lassen, muss die betroffene Partei glaubhaft machen, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handeln könnte. Es muss jedoch nicht glaubhaft gemacht werden, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht, sodass eine Darlegung, dass die Information das Potenzial eines möglichen Geschäftsgeheimnisses hat, ausreicht.
Die Information muss zudem streitgegenständlich sein. Der Begriff des Streitgegenstands ist dabei weit gefasst, sodass darunter alle Informationen, die zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung in den Prozess eingeführt oder in sonstiger Weise in dessen Rahmen bekannt werden, fallen.
Ob eine Information letztlich als Geschäftsgeheimnis behandelt wird, liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts.
Für Geschäftsgeheimnisse ist im Geschäftsgeheimnisgesetz ein zweistufiger Schutz vorgesehen. Auf der ersten Stufe sind Nutzungs- und Offenlegungsverbote der Prozessbeteiligten und mögliche Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts Dritter geregelt. Dabei werden beteiligte Parteien, Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige und alle sonstigen Vertreter und Parteien verpflichtet, die geheimhaltungsbedürftigen Informationen vertraulich zu behandeln. Sie dürfen die erlangten vertraulichen Informationen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens weder nutzen noch offenlegen. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn außerhalb des Verfahrens Kenntnis über die Geschäftsgeheimnisse erlangt wurde. Zudem werden Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, nur Akteninhalte, bei denen Ausführungen, die vertrauliche Informationen beinhalten, unkenntlich gemacht wurden, zur Verfügung gestellt.
Geschäftsgeheimnisschutz auf zweiter Stufe umfasst hingegen die ganze oder teilweise Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten und zur mündlichen Verhandlung. Es muss jedoch weiterhin einer natürliche Person jeder Partei und Prozessvertretern Zugang gewährt werden.
Verstößt eine Partei gegen die Maßnahmen des Geschäftsgeheimnisschutzes, können Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 100.000 € oder sechs Monate Ordnungshaft als Sanktionierung festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Darüber hinaus sind gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen gemäß § 356 Nummer 2 des Strafgesetzbuches und § 23 GeschGehG möglich.
Mit der neuen Rechtslage müssen Unternehmen ihre interne Compliance und Prozessstrategien überdenken. Wer frühzeitig strukturiert, was als schützenswert gilt, kann gerichtliche Verfahren künftig führen, ohne sensible Informationen zu opfern. Der neue § 273a ZPO bringt somit einen echten Mehrwert für Unternehmen, die sich fortan im Zivilprozess nicht mehr zwischen Offenlegung und Prozessrisiko entscheiden müssen.
Die neue Regelung sorgt für mehr Schutz für Geschäftsgeheimnisse im Zivilverfahren. Ein erfahrener Rechtsbeistand kann Ihnen helfen, die Geheimhaltung von solchen vertraulichen Informationen vor Gericht sicherzustellen. Unsere Anwälte von SBS LEGAL unterstützen Sie dabei, Ihre Geschäftsgeheimnisse sicher zu identifizieren, zu klassifizieren und in Zivilverfahren effektiv zu schützen. Von der Antragstellung bis zur gerichtlichen Durchsetzung stehen wir an Ihrer Seite - strategisch, rechtssicher vertraulich.
Zögern Sie nicht, sich bei uns zu melden! Das Team von SBS LEGAL steht Ihnen mit seiner jahrelangen fachlichen Expertise im Wirtschaftsrecht bei sämtlichen Anliegen rund um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zur Seite.