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Kennzeichnungspflichten sind in vielen Gebieten zu finden und sollen letztlich für mehr Schutz der Verbraucher sorgen. Werden Verbraucher ausdrücklich und umfangreich über ein Produkt informiert, können sie eine bessere Wahl beim Einkauf treffen. Somit erhöht sich der Verbraucherschutz für den Verbraucher. Diese Transparenz soll nicht nur für ein höheres Schutzniveaus sorgen, sondern auch für mehr Einheit im Binnenmarkt. Im Folgenden decken wir allgemeine Kennzeichnungspflichten nach dem Elektrogesetz, der Batterieverordnung sowie bezüglich Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetik auf. Zudem klären wir auf, was bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen Kennzeichnungspflichten zu beachten ist.
Die Novellierung des Elektrogesetzes (ElektroG) hat für das Jahr 2023 einige Änderungen bezüglich der Kennzeichnungspflichten von Elektro- und Elektronikgeräten gebracht. So schreibt das neue Elektrogesetz vor, dass alle Geräte - auch im Business-to-Business-Bereich -, die ab dem 01.012023 in den Verkehr gebracht werden, mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden müssen. Die durchgestrichene Mülltonne soll darauf hinweisen, dass es nicht gestattet ist, das Gerät im Hausmüll zu entsorgen. Zuvor galt die Kennzeichnung nur für Geräte in privaten Haushalten. Nachträglich müssen Geräte nicht gekennzeichnet werden. Zudem muss der Hersteller des Geräts angegeben werden. Hierfür ist eine Marke auf dem Gerät platziert, die bei der Herstelleridentifikation behilflich sein soll. Unter der Marke ist nämlich der Hersteller in einem öffentlich Register der Gemeinsamen Stellen registriert.
Zur Verbesserung der Klimaneutralität und Ressourceneffizenz wurde die neue EU-Batterieverordnung am 28.01.2023 veröffentlicht. Werden Batterien nun in der Europäischen Union auf den Markt gebracht, müssen sie ausreichend gekennzeichnet werden. Nach Artikel 13 der Batterieverordnung( BattVO-E) müssen die Kennzeichnungen deutlich lesbar über die Ladekapazität, Lebensdauer, die Batterieart, das chemische System, die kritischen Stoffe und die Sicherheitsrisiken aufklären. Die Kennzeichnungen müssen bei Platzmangel nicht unbedingt direkt auf der Batterie auffindbar sein, sondern können auch auf der Verpackung oder Packungsbeilage erfolgen. Zudem muss ein QR-Code angebracht sein, der weitere Informationen zu wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien öffentlich macht, wie der Bericht über die Lieferkette, eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck oder die Menge an Blei, Kobalt, Nickel oder Lithium, die aus Abfällen gewonnen wurde und in Batterien eingesetzt wird. Zudem sollten für sämtliche Batterien über einen QR-Code die EU-Konformitätserklärung und die „End-of-Life“-Informationen verfügbar sein.
Des Weiteren müssen Batterien mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, gemäß Artikel 38 Absatz 3 BattVO-E. Die CE-Kennung weist darauf hin, dass das Produkt durch den Hersteller geprüft wurde und im Einklang mit den europäischen Anforderungen zum Klimaschutz oder der Sicherheit steht.
Bevor Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht werden, müssen bei der Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln wiederum die deutsche Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) und die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV, EU Nr. 1169/2011) beachtet werden.
Um die Verbraucher ausreichend zu informieren sind auf einer Fertigverpackung die empfohlene tägliche Tagesdosis und ein Warnhinweis anzugeben, dass diese nicht überschritten werden darf, gemäß § 4 Absatz 2 Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV). Ebenso sollte darauf hingewiesen werden, dass eine ausgewogene gesunde Ernährung nicht gänzlich durch Nahrungsergänzungsmittel ersetzt werden kann und Eltern Nahrungsergänzungsmittel außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren müssen. Zudem wird gefordert, dass die Menge der Zusatzstoffe und der Nährstoffe anzuzeigen ist. Muss das Lebensmittel auf eine bestimmte Weise zubereitet werden, ist eine doppelte Nährwertkennzeichnung rechtswidrig. (EuGH Urteil, 21.11.2021 - Az. C 388 / 20).
Verantwortlich für die Kennzeichnung der Lebensmittel sind die Lebensmittelunternehmen, die die Lebensmittel unter ihren Namen vermarkten. Den Lebensmittelunternehmen und Händlern eines fremden Produkts kommt eine Kettenverantwortung bezüglich jeder Vertriebsstufe zu.
Hat ein Händler Kennzeichnungsmängel von Fremdmarken, die er in den Verkehr bringt, zu verschulden, haftet er. Daher sollte stets ein System zur Kennzeichnungs-Compliance installiert werden. So kommt bei einem Verstoß kein Vorwurf der Sorgfaltswidrigkeit auf, womit einer Strafbarkeit entgangen werden kann.
Für zusätzliche Herkunftsangaben müssen weitere Voraussetzungen zur einheitlichen Kennzeichnung von Lebensmitteln nach der EU-Verordnung zur Lebensmittelinformation (LMIV) erfüllet werden. Wird eine nationale Vorschrift bezüglich der Herkunftskennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln erlassen, muss zunächst nachgewiesen werden, dass eine Verbindung zwischen den Qualitäten eines Lebensmittels und dessen Herkunft existiert. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten beweisen, dass ein wesentliches Interesse bezüglich dieser Angaben besteht. Wobei nicht bloß subjektive Kriterien zu beachten sind. Vielmehr spielt auch die Transportfähigkeit von Lebensmitteln und dessen Mindesthaltbarkeitsdatum eine Rolle.
Auch bezüglich Kosmetik herrschen Kennzeichnungspflichten. So weist ein Symbol in Form einer kleinen Hand, die auf ein offenes Buch zeigt, auf der Rückseite von Kosmetikprodukten auf die Inhaltsstoffe, Warnhinweise oder die Anwendung hin. Das Symbol kann aber auch auf Packungsbeilage oder der Umverpackung platziert sein. Bietet das Produkt nicht genügend Fläche, sind die Informationen in der Nähe des Regals zu finden.
Um für die Verbraucher mehr Klarheit zu schaffen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun, dass das Symbol nicht länger ausreicht, da auch über besondere Vorsichtsmaßnahmen aufgeklärt werden muss. Zukünftig sollen die Angaben zum Verwendungszweck daher deutlich lesbar auf dem Produkt oder der Verpackung zu finden sein und nicht länger bloß auf einen Firmenkatalog hinterlegt sein. Damit bezweckt der EuGH mehr Übersichtlichkeit, Einheit und Schutz im Binnenmarkt. Denn eine deutliche Kennzeichnung ermöglicht erst die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus.
Das vorlegende Gericht entscheidet wie tiefgreifend der Einblick in die Inhaltsstoffe gehen soll. Dabei orientiert es sich an den Merkmalen des jeweiligen Kosmetikprodukts und den Erwartungen, die der Durchschnittsverbraucher an das Produkt hat. Im Nachgang überprüft der EuGH, ob ein Eintrag in einem Firmenkatalog bezüglich der Vorsichtsmaßnahmen, Verwendung und Inhaltsstoffe ausreicht. Hierfür soll dann erneut das altbekannte Symbol verwendet werden. Bei Artikeln, die für das Symbol zu klein sind, reicht ein beigelegter Zettel oder ein Kärtchen mit den nötigen Informationen aus.
Die Informationen von Kosmetikprodukten, die aus dem Ausland Importiert werden, müssen übersetzt werden.
Ein Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten stellt zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Vorliegend spricht man dann von einer wettbewerbswidrigen Handlung. Unterlässt man es auf die Abmahnung zu reagieren, droht eine einstweilige Verfügung oder Klage. Daher sollte man eine Abmahnung durchaus ernst nehmen. Bevor man aber die geforderte Unterlassungserklärung abgibt, sollte man zunächst prüfen, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Besteht dieser Verstoß, so ist man jedoch nicht dazu gezwungen, die vorformulierte Unterlassungserklärung zu übernehmen, da diese oft zu weitreichend ist. Stattdessen reicht es aus, wenn der Abgmahnte sich dazu verpflichtet, den konkreten Verstoß zukünftig zu unterlassen.
Sieht man die Abmahnkosten als zu hoch an, kann man die Unterlassungserklärung entweder ohne die Zahlung der Kosten einreichen oder die Kosten selbständig reduzieren. Dann läuft man aber Gefahr auf Erstattung der vollständigen Abmahnkosten verklagt zu werden.
Befürchten Sie gegen rechtliche Vorschriften verstoßen zu haben, was eine baldige Abmahnung zur Folge haben könnte? Wollen Sie gegen eine Abmahnung vorgehen oder selbst erheben? Gedenken Sie eine einstweilige Verfügung zu erwirken oder eine wettbewerbsrechtliche Prüfung Ihrer Website oder eine Online-Shop-Prüfung durchführen zu lassen? Dann Sie bei SBS LEGAL genau richtig!
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Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?