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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) der Bundesregierung wird voraussichtlich zu einer maßgeblichen Änderung der Besteuerung von Personengesellschaften führen. Sie könnten dann ein Wahlrecht zum anwendbaren Besteuerungsmodell ausüben. Diese Option würde ermöglichen, dass Personengesellschaften wie Kapitalgesellschaften versteuert werden können. Das Gesetz soll am 01.01.2024 in Kraft treten.
Eine Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Unternehmensziels. Wie der Begriff schon nahelegt, stehen hierbei die natürlichen Personen im Vordergrund und nicht nur die Finanzen. Sie sind deshalb von den Kapitalgesellschaften zu unterscheiden, denn bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt.
Eine Personengesellschaft ist auch keine eigene juristische Person. Sie hat also keine rechtliche Selbstständigkeit. Zu ihrer Gründung müssen sich mindestens 2 natürliche oder juristische Personen zusammenschließen.
Kapitalgesellschaften, wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind eigenständige juristische Personen. Und wie der Begriff hier nahelegt, haften die Gesellschafter nur beschränkt; vorrangig haftet die Gesellschaft mit ihrem eigenen Vermögen.
Es gibt verschiedene Rechtsformen, die eine Personengesellschaft annehmen kann:
► Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
► Die OHG (Offene Handelsgesellschaft)
► KG (Kommanditgesellschaft) bzw. GmbH & Co. KG
► Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
► Stille Gesellschaft
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Auch hinsichtlich der Besteuerung unterscheiden sich Personengesellschaften von Kapitalgesellschaften. Bezüglich der Gewerbesteuer ist die Personengesellschaft als solche zwar gewerbesteuerpflichtig, auch wenn sie keine juristische Person ist. Trotzdem müssen die einzelnen Gesellschafter für ihren Anteil am Gewinn individuell Einkommensteuer zahlen. Die Kapitalgesellschaft dagegen führt auf Erträge die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer ab.
Das macht keinen großen Unterschied, solange die Gewinne der Gesellschaft ausgezahlt werden. Es gibt jedoch auch die Situation, dass die Erträge in der Gesellschaft verbleiben sollen. So könnte sie sich von selbst finanzieren und ihr Eigenkapital stärken.
Dort liegt dann der entscheidende Unterschied: Die Gesellschafter der Personengesellschaft müssen trotzdem Einkommensteuer zahlen. Bei einer Kapitalgesellschaft bleiben die Gesellschafter hingegen davon befreit.
Das MoPeG will unter anderem genau hier ansetzen. Es wurde am 10.08.2021 verkündet und sollte ursprünglich 2023 in Kraft treten. Nun jedoch soll dies am 01.01.2024 geschehen.
Das Gesetz hat sich vorgenommen, die steuerliche Ungleichheit zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu beseitigen. In der Inhaltsübersicht heißt es:
"Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen insbes. für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen sowie weitere Internationalisierung des Unternehmensteuerrechts: Schaffung der Voraussetzungen für eine echte rechtsformneutrale Besteuerung durch Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer […]“.
Es soll also eine Wahlmöglichkeit für Personengesellschaften geben. Sie könnten dann auf Antrag für eine Körperschaftsbesteuerung entscheiden. Davon werden voraussichtlich eben die Personengesellschaften gebrauch machen, bei denen die Gewinne im Unternehmen bleiben sollen. Dann kann mit der Option eine steuerliche Entlastung erfolgen.
Eine andere große geplante Änderung ist, die Rechtsfähigkeit der GbR anzuerkennen. Bisher war nach Gesetzeslage eben nicht vorgesehen, dass eine GbR selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Doch schon 2001 hat die Rechtsprechung angenommen, dass dies in bestimmten Situationen der Fall sein sollte.
Die GbR soll mit dem MoPeG als Grundform der Personengesellschaft etabliert werden. Sie wird nun also selbst Vermögen bilden können. Nach wie vor sollen aber die Gesellschafter selbst haften, ansonsten wäre die GbR nur noch schwer von der GmbH zu unterscheiden.
Das MoPeG berührt zahlreiche Gesetze und bedeutet große Umstellungen im Gesellschafts- und Steuerrecht. Die jetzige Gesetzeslage stammt teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert, was wohl auch für eine Reformbedürftigkeit sprach.
Auch wenn das Inkrafttreten noch etwas in der Ferne liegt, sollten jetzt schon bestehende Gesellschaftsverträge geprüft werden. So hat man genug Zeit, alles an die neue Gesetzeslage anzupassen.
Hierbei ist zu beachten, dass weite Teile des MoPeG dispositiv sind. Das bedeutet, dass es den Gesellschafter obliegt, von den Änderungen gebrauch zu machen. Sie können selbst entscheiden, ob sie das Besteuerungsmodell ändern wollen. Es wird wohl auch möglich sein, bei Bedarf wieder zum ursprünglichen Modell zurückzukehren. Ob es sich tatsächlich um den erwarteten Meilenstein handelt, bleibt abzuwarten.
Das Steuerrecht gehört zum öffentlichen Finanz- oder Abgabenrecht und kann grob unterteilt werden in das Einkommenssteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Körperschaftssteuerrecht Umsatzsteuerrecht und das Steuerstrafrecht.
Die Tätigkeit eines Beraters für Steuerrecht teilt sich auf in Steuerberatung und der anwaltlichen Beratung in Steuerrecht. Die Steuerberatung erfolgt zumeist über den Steuerberater und umfasst Tätigkeiten wie die Erstellung des Jahresabschlusses, der Einkommensteuererklärung, Gewerbesteuererklärung oder Umsatzsteuererklärung. Der Anwalt für Steuerrecht ist dagegen regelmäßig mit Steuerverwaltungsverfahren wie etwa einem Einspruch gegen Steuerbescheide oder einer Klage gegen den Steuerbescheid vor einem Finanzgericht betraut.
Sie brauchen eine Steuerberatung oder einen Anwalt für Steuerrecht? Etwa, um die Auswirkungen des MoPeG prüfen zu lassen? Dann sind Sie bei uns richtig.