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Blog News
Schon in unserem Beitrag zum Thema Fake News haben wir schon zahlreiche interessante Facts aufgezählt und einige Abgrenzungskriterien genannt, mit denen man erkennen kann, ob es sich bei einer Äußerung noch um Meinungsfreiheit, oder doch um eine strafbare Beleidigung handelt.
In der Vergangenheit gab es nun konkret vier Verfassungsbeschwerden, die nun zu einer klaren Äußerung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben. Nun soll es deutlich einfacher werden dem Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten bei ehrverletzenden Äußerungen entgegen zu wirken.
Wie bisher, hält das Bundesverfassungsgericht auch weiterhin klar daran fest, dass grundsätzlich eine Abwägung zwischen der persönlichen Ehre und der Meinungsfreiheit stattfinden muss. Dies soll dabei helfen zu entscheiden, ob es sich bei einer herabsetzenden und beschimpfenden Äußerung noch um Meinungsfreiheit handelt, oder ob bereits die Voraussetzungen der §§ 185, 193 StGB erfüllt sind und damit eine strafbare Handlung vorliegt. Nachvollziehbarerweise ist es bei der Analyse stets notwendig alle konkreten Umstände einer Äußerung und diesbezüglich auch der Situation notwendig, um eine Äußerung konkret einordnen zu können.
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Es ist stets genau zu analysieren, wie groß der konkrete ehrschmälernde Gehalt der Äußerung ist. „Dieser hänge insbesondere davon ab, ob und inwieweit die Äußerung allen Menschen gemeine, grundlegende Achtungsansprüche betreffe oder ob sie eher das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen schmälere.“ – heißt es. Besonders relevant ist die Frage dann, wenn es darum geht einen Beitrag zur öffentlichen Meinung zu leisten. Die Relevanz nimmt mehr und mehr ab, umso mehr es nur um emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht.
Es ist außerdem von großer Relevanz, ob die Privatsphäre einer Person oder deren öffentliches Wirken durch die Äußerung betroffen ist. Die Grundrechte sollen dafür da sein, um dem Bürger gewissen Instrumente in die Hand zu geben, um sich vor dem Machtgefälle zu schützen. Die Meinungsfreiheit soll vor allem die Machtkritik schützen. Bürgern soll es möglich sein konstruktive Kritik gegenüber dem staatlichen System zu äußern. Dabei sollen aber nicht die einzelnen Personen des staatlichen Systems in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt werden. Man muss daher untersuchen, ob die Äußerungen bezüglich der Privatsphäre des Betroffenen getätigt wurden, oder, ob sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist. Machtkritik schützt jedoch nicht jede mitunter auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern und Politikern. Denn auch die Verfassung kennt Grenzen bezüglich öffentlicher Verächtlichmachungen oder Hetze aller Personen.
Wir alle haben in hitzigen Situationen bestimmt schon mal das ein oder andere Unangebrachte Wort gewählt. Und genau, weil das eben jedem von uns passieren kann, ist es notwendig dies in der Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen. Handelt es sich um eine mündliche Äußerung muss nicht zwangsweise jedes Wort in die Waagschale gelegt werden. Wäre dies notwendig, würde man die Meinungsfreiheit erheblich behindern. Wurde die Äußerung zudem nur gegenüber einem kleinen Personenkreis getätigt, ist die Beeinträchtigung der persönlichen Ehre selbstverständlich kleiner als bei einer vergleichbaren Äußerung in sozialen Netzwerken.
Das Bundesverfassungsgericht äußert sich in diesem Kontext auch konkret zu den besonderen Ausnahmefällen, in denen eine Abwägung unter engen Voraussetzungen dahinstehen kann. Namentlich ist das bei Schmähkritik, Formalbeleidigungen und Verletzungen der Menschenwürde der Fall. Bei diesen engen Voraussetzungen kommt es vor allem auf eine solide und gehaltvolle Begründung an. In dieser Begründung müssen die maßgebenden Gründe unter Auseinandersetzung mit objektiv feststellbaren Umständen des Falls nachvollziehbar dargelegt werden.
Eine Schmähung liegt immer dann vor, wenn eine gemachte Äußerung keinen nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat. Es muss also alleine um eine grundlose Verächtlichmachung der betroffenen Person gehen. In diesen Fällen wird meist eine sachliche Auseinandersetzung als scheinbarer Anlass genommen um über eine oder mehrere Personen herzuziehen. Grundsätzlich gehören dazu auch Wut- und Hassäußerungen im Internet, die weit von einer Sachkritik zu verorten sind. Es reicht allerdings nicht aus, wenn eine Äußerungen unsachlich und gravierend ehrverletzend ist, aber trotzdem nur Ausdruck der Empörung über bestimmte Vorkommnisse sind. Letztendlich kommt es maßgeblich immer auf die Verächtlichmachung einer Person an.
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Grundsätzlich spricht man von einer Formalbeleidigung, wenn mit Bedacht und vorheriger Überlegung krasse, aus sich heraus herabwürdigende Schimpfwörter gewählt werden. Entscheidend ist hier „die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit, die die Betroffenen insgesamt verächtlich mach[t].“
Die Menschenwürde ist als oberstes Gut der Verfassung unantastbar. Das heißt, dass im Zweifel auch die Meinungsfreiheit weichen muss. Als besondere Maßgabe gilt hier, dass Äußerungen nicht lediglich nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte gerichtet sind, sondern einer konkreten Person den ihren menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit anspricht.
Nur weil allerdings keine der drei genannten Aussageformen vorliegt, heißt das noch lange nicht, dass die Meinungsfreiheit immer einschlägig ist. Es bedeutet aber, dass Meinungsäußerungen, die die Ehre anderer beeinträchtigen, im Normalfall nur nach Maßgabe einer Abwägung sanktioniert werden dürfen.
In einem Fall vor dem Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 362/18) hatte der Beschwerdeführer, in diesem Fall ein Rechtsanwalt, nach einem Erlaubnisverfahren für einen Tierschutzverein eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Abteilungsleiter eingelegt. Der Beschwerdeführer schrieb darin wie folgt: [Dessen Verhalten] „sehen wir mittlerweile nur noch als offenbar persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial uns gegenüber an“. Im Anschluss folgte eine Verurteilung wegen Beleidigung. Diese stufte das Bundesverfassungsgericht nun als verfassungswidrig ein. Es handele es sich um eine persönlich formulierte Ehrkränkung in Anknüpfung und unter Bezug auf eine fortdauernde Auseinandersetzung mit einem sachlichen Kern, sodass eine Abwägung erforderlich gewesen wäre. Eine solche Abwägung hat allerdings im vorliegenden Fall nicht stattgefunden.
In einem zweiten Fall (Az.: 1 BvR 1094/19) verhielt sich das Bundesverfassungsgericht ähnlich entschieden. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen eines Steuerverfahrens ein Schreiben an. Die Finanzbehörde gerichtet. Er meinte, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde wohl sinnlos erscheine. Solange in Düsseldorf eine rote Null als Genosse Finanzministerdarsteller dilettiert, werden seitens des Fiskus die Grundrechte und Rechte der Bürger bestenfalls als unverbindliche Empfehlungen, normalerweise aber als Redaktionsirrtum des Gesetzgebers behandelt.“ Auch hier entschied das Bundesverfassungsgericht, wie im vorherigen Fall, dass eine Verurteilung wegen Beleidigung verfassungswidrig sei. Sie ließen keine hinreichende Auseinandersetzung mit der konkreten Situation, in der die Äußerung gefallen sei, erkennen und zeigten nicht auf, weshalb das Interesse an einem Schutz des Persönlichkeitsrechts des damaligen nordrhein-westfälischen Finanzministers Norbert Walter-Borjans die erheblichen für die Zulässigkeit der Äußerung sprechenden Gesichtspunkte überwiege.
So viel zu den Entscheidungen gegen das Vorliegen einer Beleidigung. Aber das Bundesverfassungsgericht hat auch anders entschieden. In einem Fall (Az.: 1 BvR 2397/19), in dem sich der Beschwerdeführer von seiner Partnerin getrennt hatte und sich bezüglich einiger Umgangsfragen gestritten hatte, bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Verurteilung wegen Beleidigung. In seinem Internetblog hatte der Beschwerdeführer mitunter verfahrensbeteiligte Richter namentlich genannt, Fotos von ihnen ins Netz gestellt und sie unter anderem mehrfach als "asoziale Justizverbrecher", "Provinzverbrecher" und "Kindesentfremder" bezeichnet, die Drahtzieher einer Vertuschung von Verbrechen im Amt seien. Zwar handelt es sich hier konkret noch nicht um Schmähkritik, laut den Richtern, allerdings überwiege deutlich das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Maßgeblich sei die hartnäckige und anprangernde Form der Äußerungen, die die berufliche Integrität der betroffenen Richter grundsätzlich infrage stellten und gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Internetblog verbreitet worden seien. Mit dieser Argumentation wird klar verdeutlicht, dass die vorher bereits genannten Kriterien einer Untersuchung umfangreich vom Bundesverfassungsgericht angewandt werden und ihren Platz in der Argumentation haben.
Aber auch in dem Fall (Az.: 1 BvR 2459/19), in dem der Beschwerdeführer mit einer Stadtbibliothek gestritten hatte und daraufhin in der Klageschrift geäußert hatte, dass er sich unter Berücksichtigung, dass die Leiterin des Rechtsamtes involviert sei, "eine in stabiler und persönlichkeitsgebundener Bereitschaft zur Begehung von erheblichen Straftaten befindlichen Persönlichkeit, deren geistig seelische Absonderlichkeiten und ein Gutachten zu deren Geisteskrankheit Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen sind", vorbehalte, "ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe zu beantragen". Hintergrund war eine Strafanzeige, die die Leiterin des Rechtsamtes gegen den Beschwerdeführer in einer anderen Angelegenheit gestellt hatte. Das Bundesverfassungsgericht stimmt hier mit dem Landgericht überein und bejaht das Vorliegen einer Beleidigung. Das Landgericht habe maßgeblich auf den erheblich ehrschmälernden Gehalt der Äußerung und den nur schwach ausgeprägten Sachbezug abstellen dürfen.
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